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Abgeltungssteuer-Investmentfonds

Abgeltungssteuer

Abgeltungssteuer und Investmentfonds
Fragen und Antworten!


Welche Grundsätze gelten bei der Besteuerung von Fonds?

Grundsätzlich gilt, dass Fondsanteile, die vor 2009 erworben wurden, als Altfall gewertet werden und nach Einhalten der einjährigen Spekulationsfrist auch nach 2009 noch mit Gewinn steuerfrei veräußert werden können. Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge des Fonds unterliegen aber ab 2009 der Abgeltungssteuer. Gewinne aus Käufen und Verkäufen aus Wertpapieren, die auf Ebene des Fonds anfallen, bleiben auch künftig grundsätzlich steuerfrei.

Ich habe bereits einen Fondssparplan abgeschlossen, um mir Kapital fürs Alter anzusparen. Fällt der auch unter die Abgeltungssteuer? Und was ist mit VL-Sparplänen?

Wenn Sie einen bestehenden Fondssparplan über 2009 hinaus weiterführen, gilt folgendes:Ausschüttungen aus dem Fonds unterliegen ab 2009 für sämtliche Anteile der Abgeltungssteuer; bei den Veräußerungsgewinnen greift die Abgeltungssteuer nur für diejenigen Fondsanteile, die ab 2009 verkauft werden, nicht jedoch für "ältere" Anteile. Bei der steuerlichen Betrachtung eines Verkaufs richtet sich der Fiskus nach dem allgemein gültigen Fifo-Verfahren (first in, first out). Es gelten also die Anteile als zuerst verkauft, die zuerst angeschafft wurden. Die Fondsbranche bemüht sich weiterhin um eine Art Bestandsschutz für bereits bestehende Fondssparpläne, fand aber bislang kein Gehör.Auch Sparpläne mit Vermögenswirksamen Leistungen (VL) fallen künftig unter die Abgeltungssteuer. Rund 4,4 Millionen Arbeitnehmer stecken ihre VL derzeit in Fondsparpläne, so der Fondsverband BVI.Für geringverdienende Fondssparer gibt es vom Staat auf jährliche Einzahlungen bis 400 Euro einen Bonus von 18 Prozent, also bis zu 72 Euro. Dass der Staat die Vermögensbildung fördert und dann Abgeltungssteuer verlangt, stößt
nicht nur beim BVI auf wenig Verständnis

Gibt es Unterschiede zwischen inländischen und ausländischen thesaurierenden Fonds?

Ja. Bei inländischen thesaurierenden Fonds führt die Investmentgesellschaft den Zinsabschlag (plus Solidaritätszuschlag) am Ende des Geschäftsjahres an die Finanzbehörde ab (sofern kein Freistellungsauftrag oder keine Nicht-Veranlagungsbescheinigung vorliegt)Handelt es sich um ausländische thesaurierende Fonds, die nicht wie die inländischen thesaurierenden Fonds jedes Jahr Zinsabschlagsteuer (plus Solidaritätszuschlag) unmittelbar aus dem Fonds an das Finanzamt abführen, behält die Depotstelle erst bei der Anteilscheinrückgabe Zinsabschlagsteuer (zzgl. Soli) auf die seit 1. Januar 1994 akkumulierten, steuerpflichtigen Erträge ein, die während der Haltedauer des Anlegers angesammelt wurden.Werden Anteile an Investmentfonds nicht hierzulande, sondern in Luxemburg, Belgien, Österreich oder in der Schweiz verwahrt, wird gegebenenfalls eine Quellensteuer aufgrund derEU-Zinsrichtlinie einbehalten.Unabhängig davon gilt: Alle im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen müssen auch Erträge von im Ausland verwahrten Wertpapieren vollständig in der Einkommensteuererklärung angeben.

<<<<<<zum downloaden>>>>
Abgeltungssteuer und die Besteuerung von Investmentfonds
Was haben die neue –zukünftige- Abgeltungssteuer und Ihre Altersvorsorge gemeinsam?
Abgeltungssteuer-Flyer Zehn Irrtümer über die Abgeltungsteuer





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