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Abgeltungssteuer
Die neue Abgeltungssteuer
- Fragen und Antworten auf einen Blick -
Wie ist die Abgeltungssteuer ausgestaltet?
Abgeltungssteuer bedeutet, dass alle Kapitalerträge, die nicht in einem Unternehmen anfallen, mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 % besteuert werden. Es darf aber nicht vergessen werden, dass Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer hinzukommen.
Grundlegend beruht das Konzept der Abgeltungssteuer auf einem Steuerabzug an der Quelle. Dies bedeutet, dass inländische Schuldner oder Zahlstellen (z.B. Banken) verpflichtet sind, einen Steuerabzug vorzunehmen und an die Finanzverwaltung abzuführen. Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer des Gläubigers zukünftig grundsätzlich abgegolten, d.h. der Steuerpflichtige muss die Kapitaleinkünfte dann nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Das Abzugssystem umfasst auch den Solidaritätszuschlag und den Einbehalt der Kirchensteuer.
Welche Einkünfte fallen unter die Abgeltungssteuer?
Unter die Regelungen der Abgeltungssteuer - ab 2009- fallen grundsätzlich alle Einkünfte aus dem Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäfte und auch Zertifikatserträge. Weiterhin erfasst die Abgeltungssteuer Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, nicht jedoch Immobilien.
Gilt die Abgeltungssteuer auch bei Lebensversicherungen?
Ja - Teilweise. Sowohl das geltende als auch das zukünftige Recht unterscheidet zwischen Versicherungsverträgen, die vor dem 31. Dezember 2004 (sog. Altverträge)und solchen, die danach abgeschlossen wurden (Neuverträge )
A; Bei Altverträgen gilt zeitlich unbeschränkt die Ermittlung des steuerpflichtigen Ertrags in Form der außerrechnungs- und rechnungsmäßigen Zinsen und die an bestimmte Voraussetzungen, insbesondere Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren, mind. fünfjährige laufende Beitragszahlung, 60 % Mindesttodesfallschutz, geknüpfte Steuerbefreiung fort.
B, Bei Neuverträgen ist als steuerpflichtiger Ertrag der Unterschied zwischen der Versicherungsleistung und der auf sie entrichteten Beiträge zu ermitteln. Erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahrs des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.
B a; Allerdings fallen Leistungen aus Neuverträgen, bei denen die Voraussetzungen des hälftigen Unterschiedsbetrags vorliegen, nicht unter den abgeltenden Steuersatz von 25 %. In diesen Fällen erfolgt eine Veranlagung gemeinsam mit den Einkünften aus anderen Einkunftsarten unter Anwendung des progressiven Einkommensteuertarifs. Die Ausnahme ist zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gerechtfertigt, da der Wertzuwachs - bei Anwendung des Abgeltungssteuersatzes - bei diesen Leistungen lediglich in Höhe von höchstens 12,5 % besteuert würde. Damit würde ohne sachlichen Grund eine steuerrechtliche Begünstigung von Lebensversicherungsleistungen gegenüber anderen Anlageprodukten erfolgen.
C; Bei der Erhebung der Steuer ist zu beachten, dass der Steuerabzug von 25 % auch bei Lebensversicherungen vorgenommen wird, die die Voraussetzung der hälftigen Freistellung erfüllen. Der Steuerpflichtige kann diese Freistellung in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen und damit eine Erstattung durch das Finanzamt erreichen. Diese Regelung ist zur Verifikation derartiger steuerpflichtiger Versicherungsleistungen geboten, da ansonsten die Gefahr besteht, dass in diesen Fällen – auf Grund fehlender zusätzlicher Kontrollmöglichkeiten durch die Finanzverwaltung – lediglich eine Besteuerung in Höhe von 12,5 % des Wertzuwachses erfolgt, wenn der Steuerpflichtige die Erträge nicht in seiner Einkommensteuererklärung angibt.
Ab wann tritt die Abgeltungssteuer in Kraft?
Sie wurde im Rahmen der Unternehmenssteuerreform verabschiedet. Während sich die Regeln für die Besteuerung von Unternehmen grundsätzlich schon ab 2008 ändern, greift die Abgeltungssteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009. Und dieser Zeitraum erscheint uns noch in weiter Ferne, doch sollte man dennoch frühzeitigst sein Depot von einem unabhängigen Spezialisten überprüfen lassen. KONTAKT
Fallen nur Aktien darunter?
Nein. Die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent gilt künftig für Zinsen, Dividenden und Kursgewinne aus Wertpapieren. Dazu zählen Aktien genauso wie Fondsanteile, Anleihen, Optionsscheine oder Finanzinnovationen, um nur einige Beispiel zu nennen. Wichtig: Gewinne aus Immobilienverkäufen fallen nicht darunter. Hier bleibt es bei der zehnjährigen Spekulationsfrist. (Jedenfalls bis Jetzt)
Was besagt eigentlich der Begriff Abgeltungssteuer?
Man kann locker sagen, die Abgeltungssteuer ist eigentlich eine Art Quellensteuer, aber nur eine Art.
Denn die Banken zweigen von sämtlichen Kapitalerträgen künftig sofort 25 Prozent für den Fiskus ab. Davon merken Sie in der Regel nichts, nur dass diese neue Steuer IHRE Rendite erheblich schmälert.
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Damit ist die Steuerschuld des Anlegers abgegolten; er muss grundsätzlich nicht mehr wie heute seine Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung angeben. Anleger mit niedrigem Einkommen und daher mit niedrigerem Steuersatz als dem Abgeltungssatz dürfen sich aber in Zukunft auch freiwillig veranlagen lassen. Der Fiskus führt eine so genannte Günstigerprüfung durch.
Ist die Abgeltungssteuer auch gut für Aktionäre?
Nein, im Gegenteil: Die Aktionäre gelten als die klaren Verlierer der Abgeltungssteuer: Während die Unternehmen steuerlich deutlich entlastet werden (die Gesamtsteuerbelastung der Kapitalgesellschaften soll von bisher 38,65 Prozent auf 29,83 Prozent gesenkt werden),kommen auf fast alle Aktionäre Mehrbelastungen zu. Besonders hart wird die neue Regelung langfristig orientierte Anleger treffen, die auf substanzstarke Untenehmen setzen, die hohe Dividenden zahlen, beurteilt Jürgen Kurz von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) die Folgen des Gesetzes. Auf viele Aktionäre, die ab 2009 in Aktien investieren, werde „eine steuerliche Mehrbelastung zukommen“, meint auch Rüdiger von Rosen, Geschäftsführer des Deutschen Aktieninstituts .
Besonders betroffen seien Anleger mit mittleren Einkommensteuersätzen. Doch gibt es auch ganz legale Mittel und Wege die Abgeltungssteuer zu umgehen. KONTAKT
Kann ich bei diesen Kapitaleinkünften Werbungskosten, wie z.B. Depotgebühren, geltend machen?
NEIN. Die Bemessungsgrundlage entspricht den Bruttoerträgen, die nur durch den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro für Verheiratete in Höhe von 1.602 Euro reduziert werden. Damit werden typisierend Werbungskosten berücksichtigt, denn die ganz überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen hat geringere Werbungskosten als 800 Euro. Lediglich bei Steuerpflichtigen mit hohem Einkommen fällt im Durchschnitt ein höherer Werbungskostenbetrag an. Diese profitieren aber bereits von dem proportionalen Abgeltungssteuersatz von 25 %. Ohne die Pauschalierung des Werbungskostenbetrages verpufft der durch die Einführung der Abgeltungssteuer angestrebte Vereinfachungseffekt. Denn dann würde eine Vielzahl der Steuerpflichtigen eine Steuererklärung abgeben und durch das Finanzamt die Steuer auf die Kapitalerträge festsetzen lassen.
Müssen alle Steuerpflichtigen auf ihre Kapitaleinkünfte 25 % Einkommensteuer zahlen?
Nein! Steuerpflichtige, die auf Grund ihrer geringen Einkünfte einen persönlichen Steuersatz von unter 25 % haben, können zu ihren Gunsten zur Veranlagung ihrer Einkünfte aus Kapitalanlagen optieren, d.h. sie können in der Einkommensteuererklärung ihre Kapitaleinkünfte angeben. Die Kreditinstitute werden ihnen dafür eine Bescheinigung ausstellen. Stellt sich bei der Steuerfestsetzung auf Grund der eingereichten Erklärung heraus, dass die Veranlagung nicht günstiger für den einzelnen ist, werden die Kapitaleinkünfte bei der Steuerfestsetzung von Amts wegen nicht berücksichtigt.
Der Steuerpflichtige muss also keine zusätzlichen Anträge stellen.
Warum wird eine Abgeltungssteuer eingeführt?
Für die Einführung eines niedrigeren abgeltenden Steuersatzes für Kapitaleinkünfte gibt es sachtriftige Gründe. So wird mit der Einführung der Abgeltungssteuer die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Finanzplätze verbessert. In Zeiten des freien Kapitalverkehrs und des technischen Fortschritts, welcher einen sekundenschnellen Kapitaltransfer rund um den Globus ermöglicht, werden die steuerlichen Rahmenbedingungen bei der Wahl des Kapitalstandortes oftmals zur entscheidenden Größe.
Das Kapital geht eben dorthin, der am meisten bietet!!!! Die Anonymität der Anleger und ein niedriger Steuersatz für Kapitalerträge sind somit wichtige Schlüssel zum wirtschaftlichen Erfolg eines Finanzplatzes. Dies haben auch viele europäische Staaten erkannt und bereits definitive Abgeltungssteuern auf niedrigem Niveau eingeführt. Durch die Einführung einer anonymen Abgeltungssteuer schließt Deutschland an diese internationale Entwicklung an. Jedoch musss man ja nicht alles mitmachen. Es gibt ganz legale Wege sich der Abgeltungssteuer zu entziehen. KONTAKT
Selbst das Finanzministerium räumt Mehrbelastung ein
Das Bundesfinanzministerium (BMF)selbst gibt zu, dass sich die Lage für Aktionäre verschlechtert und erklärt das auf seiner Website so: „Dividendenbezieher müssen in Zukunft 100 Prozent statt wie bisher nur 50 Prozent ihrer Dividendeneinnahmen versteuern. Damit steigt ihre steuerliche Belastung von derzeit maximal 22,5 Prozent auf den dann einheitlichen Satz der Abgeltungssteuer von 25 Prozent. Auch Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren müssen künftig immer besteuert werden.“ In dieser Aufzählung lässt das BMF aber Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag unerwähnt, die noch hinzukommen.
Der Gesetzgeber räumt zwar isoliert betrachtet eine Mehrbelastung für Anleger ein; dem stünden aber Entlastungen der Unternehmen gegenüber. Und beides dürfe man nicht getrennt von einander betrachten. Von den Entlastungen der Unternehmen würden die Aktionäre wiederum mittelfristig durch höhere Ausschüttungen und Kurssteigerungen profitieren. Aber aus unserer Sicht ist es derzeit unklar, ob sich diese Hoffnung erfüllen wird. Erst einmal sind die höheren Belastungen der Aktionäre Fakt.
Fazit:
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Was sind die Gründe für die Mehrbelastungen der Aktionäre?
Der Giftcocktail für Aktionäre ergibt sich aus dem Mix aus Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens Wegfall der einjährigen Spekulationsfrist, und dem neuen, niedrigen Sparerpauschbetrag. Er muss nämlich künftig nicht mehr nur Zinsen und Dividenden abdecken, sondern auch sämtliche Veräußerungsgewinne aus Aktien & Co.
Denn realisierte Kursgewinne aus Wertpapieren zählen dann steuerlich nicht mehr zu den privaten Veräußerungsgewinnen, sondern fallen unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Im Detail: Das Halbeinkünfteverfahren für Privatanleger wird gestrichen.
Damit müssen künftig 100 Prozent der Dividenden und Kursgewinne versteuert werden. Bisher waren Dividenden und Kursgewinne mit Aktien innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr gemäß HEV nur zur Hälfte steuerpflichtig, aber zum jeweils gültigen persönlichen Steuersatz (Spitzensteuersatz für die Einkommensteuer: 42 Prozent. Aber 42 Prozent von 50 Prozent des steuerpflichtigen Gewinns ist weniger als 25 Prozent von 100 Prozent des steuerpflichtigen Gewinns.
Zum zweiten wird die bislang gültige einjährige Spekulationsfrist gestrichen. Kursgewinne sind künftig unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig. Kritiker der Reform befürchten daher, dass die Anlageform Aktie für die Altersvorsorge gegenüber heute steuerlich an Attraktivität einbüßt und viele Anleger verstärkt auf weniger rentierliche verzinsliche Sparformen setzen. Besonders hart getroffen werden Anleger mit mittleren Steuersätzen. „Die Abgeltungssteuer in der geplanten Form schadet der Aktienkultur in Deutschland“meinen die Experten. Doch Rüdiger von Rosen vom Deutschen Aktieninstut beruhigt ein wenig: „Was letztlich zählt, ist die Nachsteuerrendite. Und da sind und bleiben Aktien den festverzinslichen Anlagen in der langen Frist überlegen. Vor allendingen, wenn man sich rechtzeitigst um sein Depot gekümmert hat und weiss über die legalen Wege Bescheid. Lassen Sie doch mal Ihr Depot überprüfen und fordern sie eine unabhängige Beratung an. . KONTAKT Hier!
Last but not least: Der neue Sparerpauschbetrag von 801 Euro pro Person und Jahr muss nämlich künftig nicht mehr nur Zinsen und Dividenden abdecken, sondern auch sämtliche Veräußerungsgewinne aus Aktien & Co. Denn realisierte Kursgewinne aus Wertpapieren zählen dann steuerlich nicht mehr zu den privaten Veräußerungsgewinnen, sondern fallen unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Was ist mit Wertpapieren, die ich vor 2009 kaufe, unterliegen sie dann ab 2009 auch der Abgeltungssteuer?
Grundsätzlich nein, Ausnahmen gibt es aber für verbriefte Derivate, vor allem Zertifikate.
Die neuen Regeln finden in puncto Kursgewinnbesteuerung nur Anwendung auf Wertpapiere, die nach dem 31.12.2008 neu gekauft werden. Für Papiere, die man schon vorher im Depot hatte, bleibt die jeweilige einjährige Spekulationsfrist bestehen; wer also am letzten Börsentag des Jahres 2008 noch Papiere kauft und sie dann länger als ein Jahr hält, kann etwaige Gewinne weiterhin steuerfrei einstreichen.
Verkäufe dieser Altbestände bleiben also auch ab 2009 steuerfrei. Strategen raten daher dazu, solide Werte mit langfristigem Potential noch vor 2009 ins Depot zu legen – und bei guter Performance ganz lange zu halten. Lassen Sie sich unabhängig beraten von Profis! KONTAKT
Etwas anders sieht es bei der Besteuerung von Dividenden aus: Für Dividenden, die ab 2009 einem Anleger zufließen, greift der 25-Prozent-Abzug, sofern der neue Sparerpauschbetrag ausgeschöpft wurde – auch wenn die Papiere vor 2009 angeschafft wurden-.
Weiteres zur Abgeltungssteuer
Wie läuft es mit dem Werbungskostenabzug ab 2009?
Belege sammeln, um dem Fiskus Spesen im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften nachzuweisen, lohnt sich ab 2009 wohl kaum mehr. Denn mit dem neuen Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro sind künftig alle Werbungskosten abgegolten.
Der neue Sparer-Pauschbetrag ersetzt den alten Sparerfreibetrag (dieser wurde zum Jahresbeginn 2007 erst von 1371 Euro pro Person auf 750 Euro gekürzt; zusätzlich kann man noch den Werbungskostenpauschbetrag von 51 Euro ansetzen - macht zusammen 801 Euro, die man heuer maximal bei seiner Bank per Freistellungsauftrag vom Steuerabzug freistellen lassen kannund sollte)Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen darf als Werbungskosten ab 2009 nur noch der Betrag von 801 Euro (1602 Euro für Verheiratete) abgezogen werden - der so genannte Sparerpauschbetrag. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Zum Beispiel: Wer häufiger Mal zu entlegenen Hauptversammlungen reist, darf die Spesen dafür nicht mehr ansetzen. Hier ist ein Riegel vorgeschoben worden. Wir sagen Schade!
Betroffen sind auch Börsianer, die Papiere auf Pump kaufen
Auch hier gilt das Abzugsverbot der tatsächlichen Werbungskosten; über den Sparerpauschbetrag hinaus können Fremdfinanzierungskosten künftig nicht berücksichtigt werden. Konkret heisst das: Für Börsianer, die bislang Wertpapiere häufiger mal auf Pump kaufen, dürfte sich ab 2009 eine Fremdfinanzierung steuerpflichtiger Kapitalanlagen steuerlich nicht mehr rechnen. Abgesehen davon sollten Wertpapiere wegen des hohen Verlustrisikos eigentlich immer besser aus eigenem Geld und nicht auf Pump erworben werden. <Aber dies ist unsere Firmeneinstellung>
Was ist eigentlich mit der Kirchensteuer ab 2009?
Fast wäre das Gesetzespaket an Fragen der Kirchensteuer gescheitert. Im Gesetz findet sich jetzt eine Formel, nach der sie direkt im Abgeltungssatz miteinberechnet ist – und gleich von den Banken an den Fiskus abgeführt werden kann, wenn es denn der Kunde so wünscht. Wer in keiner Kirche ist, muss die Kirchensteuer natürlich nicht zahlen – Abgeltungssteuer hin oder her -.
Gibt es künftig noch eine Verlustverrechnung?
Ja. Auch unter der Abgeltungssteuer wird eine Verrechnung von Verlusten möglich sein. Es wird aber unterschieden zwischen Altverlusten und Verlusten, die ab 2009 entstanden sind. Und es gelten Spezialregeln bei Aktien.
Nach aktueller Rechtslage dürfen im Steuerbescheid festgestellte Spekulationsverluste ein Jahr zurück und beliebig lange in die Zukunft vorgetragen werden; Verluste müssen aber wirklich innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist realisiert worden sein (in aller Regel durch Verkauf) und müssen dann im Steuerbescheid tatsächlich festgestellt werden.
A; So genannte Altverluste – das sind Spekulationsverluste, die vor 2009 entstanden sind – bekommen mit Einführung der Abgeltungssteuer eine Art Verfallsdatum. Sie dürfen noch bis 2013 mit neuen Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen gemäß dem neuen Paragraph 20, Absatz 11 Einkommensteuergesetz verrechnet werden, allerdings nicht mit etwaigen Zins- und Dividendenerträgen. Wichtig zu wissen: Demnächst sind Veräußerungsgewinne, Zins- und Dividendenerträge anders als bisher eine gemeinsame Einkunftsart. Über 2013 hinaus dürfen Altverluste nur noch mit neuen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Das sind nach neuer Gesetzesdefinition künftig vor allem Dingen noch Gewinne aus Immobilienverkäufen innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist, die weiter bestehen bleibt, aber auch Gewinne zum Beispiel mit privaten Goldsammlungen, Antiquitäten & Co. Die Verrechnung von Altverlusten ist auch künftig nur im Wege der Veranlagung möglich.
B; Für so genannte Neuverluste - also Verluste aus Wertpapierdeals, die aber erst nach 2009 erworben wurden – gilt, dass sie mit Kursgewinnen, Dividendenerträgen, Zinserträgen & Co. verrechnet werden dürfen. So lassen sich zum Beispiel künftig kassierte Stillhalterprämien ebenso mit Fondsverlusten verrechnen wie Dividendeneinkünfte mit Verlusten aus Fondsanteilsverkäufen. Die Verlustverrechnung ist nur in derselben Einkunftsart möglich. Eine gravierende Ausnahme gibt es bei Kursverlusten aus Aktien; sie dürfen künftig nur mit Kursgewinnen aus Aktien verrechnet werden, nicht aber zum Beispiel mit Kursgewinnen aus Fonds. Das ist eine klare Verschärfung der bisherigen Regelung mit unter Umständen weitreichenden Folgen für Aktienanleger.
Verlustverrechnung auf Ebene der Banken
Auf Ebene der Banken wird für jeden Kunden ein so genannter Verlustverrechnungstopf geführt werden,-so ist jedenfalls die Planung,- der unterjährig stets auf dem laufenden gehalten wird. Genauere Details zum Prozedere stehen aber noch nicht fest. -Wir werden Sie hier auf dem Laufenden halten - Pro Depot bei einer inländischen Bank wird also so ein Verlustverrechnungstopf geführt werden. Eine automatische Verlustverrechnung über mehrere Depotbanken hinweg gibt es natürlich nicht.
Deshalb: Wer Gewinne bei Bank A mit Verlusten bei Bank B verrechnen möchte, kann das nur im Wege der Veranlagung.
Steuerzahler können dann auf Antrag von ihrer Bank eine Verlustbescheinigung erhalten. Damit können sie dann zum Beispiel auch Gewinne auf Depots im Ausland im Rahmen der deutschen Steuererklärung verrechnen lassen. Oder der Anleger stellt keinen Antrag, dann werden noch bestehende Verluste automatisch auf das Folgejahr übertragen.
Welche Vereinfachungen bringt die Abgeltungssteuer für die Steuerpflichtigen?
Die einheitliche Behandlung der unterschiedlichen Kapitalanlageformen wird gegenüber dem heutigen Recht ein Höchstmaß an steuerlicher Transparenz bieten. Steuerliche Überlegungen überlagern nicht mehr die Anlagestrategie, wie dies nach dem geltenden Recht infolge der Abgrenzung der Besteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen nach § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegenüber laufenden Kapitalerträgen nach § 20 EStG der Fall ist.
Steuerpflichtige, die die Veranlagungsoption nicht wahrnehmen, müssen sich nicht mehr um die steuerlichen Aspekte ihrer Kapitalanlagen kümmern, sofern sie eine Konto- oder Depotverbindung bei einem inländischem Kreditinstitut unterhalten und auch keine steuerlichen Vergünstigungen, bei denen die Höhe der Kapitaleinkünfte maßgebend ist (z.B. Spenden, außergewöhnliche Belastungen), geltend machen möchten. Die Erklärungsvordrucke werden, auch für den Steuerpflichtigen, der die Veranlagung wählt, einfacher und verständlicher gestaltet.
Werden Kleinanleger durch die Einführung der Abgeltungssteuer unter Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens benachteiligt?
Bei natürlichen Personen wird bei den Einkünften des Privatvermögens das Halbeinkünfteverfahren zukünftig nicht mehr angewandt. Zwar werden bei einer bloßen Betrachtung der Ebene der Anteilseigner diese durch den Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens stärker belastet. Jedoch ist eine isolierte Bewertung der Belastung auf der Anteilseignerebene ohne Berücksichtigung der Entlastung auf Unternehmensebene nicht sachgerecht. Selbstverständlich profitiert der Anteilseigner auch von den Entlastungen auf UnternehmensEbene; etwa durch einen Substanzgewinn auf Unternehmensebene mit der Folge entsprechender Kursgewinne. Wirtschaftlich entscheidend ist die Gesamtbelastung auf Unternehmens- und Anteilseignerebene. Diese Gesamtbelastung wird von derzeit ca. 53 % in der Spitze auf künftig ca. 48 % um knapp ein Zehntel gesenkt. Auch bei niedrigeren persönlichen Steuersätzen kommt es zu einer fast durchgehend geringeren steuerlichen Gesamtbelastung.Im Übrigen gilt: Erhält ein Bürger eine Dividende in Höhe von 1.000 Euro, ist die Steuer hierauf genauso hoch wie bei einem Bürger, der Zinsen in Höhe von 1.000 Euro erhält. Überprüfen Sie also rechtzeitigst Ihr Depot - oder lasse Sie es überprüfen. KONTAKT
Besteht durch den Wegfall der Veräußerungsfrist eine Gefahr der Verlagerung von Wertpapierdepots ins Ausland?
Nein. Die heutigen Freiräume bei den steuerfreien Veräußerungsgewinnen gehören zukünftig der Vergangenheit an. Sie waren für die unübersichtliche Entwicklung hin zu immer neuen und immer komplizierteren steueroptimierten Finanzprodukten verantwortlich. Die generelle Besteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen ist kein deutscher Sonderweg. Ein Blick über die Landesgrenzen zeigt, dass die Besteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen eher die Regel als die Ausnahme darstellt. In 17 EU-Staaten sind die Veräußerungsgewinne auch außerhalb der Jahresfrist steuerpflichtig.Die besonders aus Kreisen von Anlegerschützern beschworene Gefahr der massiven Verlagerung von Wertpapierdepots ins Ausland besteht nicht. Es trifft zwar zu, dass der Wegfall der Jahresfrist bei der Veräußerungsgewinnbesteuerung - isoliert betrachtet - zu einer steuerlichen Mehrbelastung führt.
Doch:
Müssen alle Steuerzahler auf ihre Kapitaleinkünfte 25 % Abgeltungssteuer bezahlen?
Nein. Steuerzahler, die auf Grund ihrer geringen Einkünfte einen persönlichen Steuersatz von unter 25 % haben, können in der Einkommensteuererklärung ihre Kapitaleinkünfte angeben. Die Kreditinstitute stellen dafür eine Bescheinigung aus.
Welche Vereinfachungen soll die Abgeltungssteuer bringen?
Die einheitliche Behandlung der unterschiedlichen Kapitalanlagen wird gegenüber dem heutigen Recht ein Höchstmaß an steuerlicher Transparenz bieten. Steuerzahler, die die Veranlagungsoption nicht wahrnehmen, müssen sich nicht mehr um die steuerlichen Aspekte ihrer Kapitalanlagen kümmern.Die Erklärungsvordrucke werden einfacher und verständlicher gestaltet. Nun, dieser Punkt wird sich in der Praxis erst noch beweisen müssen.
Schadet die Abgeltungssteuer der Altersvorsorge , insbesondere bei abgeschlossenen Fonds- oder Banksparplänen?
Die pauschale Kritik, dass die Abgeltungssteuer die private Altersvorsorge beeinträchtige, ist unberechtigt. Zwar führt die Einbeziehung der privaten Veräußerungserlöse in die Abgeltungssteuer zu einer höheren Besteuerung bei langfristigen Aktienanlagen und Investmentsparverträgen. Nicht jede langfristige Anlage dient aber der Altersvorsorge. Eine steuerliche Besserstellung ist nur für Anlageformen gerechtfertigt, die ausschließlich der privaten Altersvorsorge dienen. Für die private Altersvorsorge stehen zertifizierte Altersvorsorgeverträge ( Riester-Rente) und die Basisrentenverträge ( Rürup-Rente) zur Verfügung.Die Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen und von Basisrentenprodukten werden erst in der Auszahlungsphase nachgelagert besteuert. Während der Ansparphase erfolgt keine Besteuerung von Erträgen und Wertsteigerungen. Auch nach Einführung der Abgeltungssteuer wird bei der Besteuerung der Riester- und Rürup-Verträge der von der Höhe des zu versteuernden Einkommens abhängige persönliche Steuersatz und nicht der Abgeltungssteuersatz angewendet.Zu den Riester-Produkten gehören sämtliche zertifizierten Altersvorsorgeverträge in Form einer Rentenversicherung, eines Fonds- oder eines Banksparplans. Die Regelungen in der Ansparphase gelten für jeden zertifizierten Altersvorsorgevertrag. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anleger im Rahmen der Riester-Rente förderberechtigt ist und ob er die Förderung in Anspruch nehmen wird. D. h., auch ein Selbständiger, der nicht förderberechtigt ist, kann einen entsprechenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließen und von den Regelungen profitieren. Rürup-Produkte können ebenfalls von allen Steuerpflichtigen als private Rentenversicherungen und zukünftig auch als fondsgebundene Basisrentenprodukte abgeschlossen werden.
Tip: BAV nicht vergessen. Wenn Ihnen Ihr AG diesen weg der Altersvorsorge anbietet.
Wird zwischen inflationsbedingten und realen Wertänderungen unterschieden?
Nein. Zwar wirkt sich bei Kapitalanlagen grundsätzlich auch die Inflation aus. Allerdings wird im geltenden Einkommensteuerrecht nicht zwischen realen und nominalen (inflationsbedingten) Wertänderungen unterschieden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf das Nominalwertprinzip von Verfassungs wegen bestätigt. Der Effekt der Besteuerung nominaler Wertsteigerungen existiert schon im geltenden Recht. Er wirkt sich zukünftig aber auf Grund des proportionalen Tarifs geringer aus als im progressiven Tarif des geltenden Rechts.
Bleibt der Kontenabruf der Finanzbehörden wie bisher bestehen?
Nein. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer wird der Kontenabruf nach § 93 der Abgabenordnung in seiner heutigen Form der Vergangenheit angehören. Die Kontenabrufmöglichkeit besteht ab 2009 - außer in den Fällen, in denen private Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne noch nach altem Recht zu besteuern sind - nur noch für die Fälle, in denen ein Bürger:
A; beantragt, seine Kapitaleinkünfte seinem niedrigeren persönlichen Einkommensteuersatz zu unterwerfen,
B; steuerliche Vergünstigungen ( z.B. außergewöhnliche Belastungen) in Anspruch nehmen will,
Kindergeld beantragt und für die Höhe des Kindergelds die Einkünfte des Kindes von Bedeutung sind,
C; festgesetzte Steuern nicht zahlt,
D; einem steuerlichen Kontenabruf zustimmt oder
E; bestimmte staatliche Leistungen beantragt, für die die Höhe des Einkommens von Bedeutung ist (z.B. BAFöG, Wohngeld)
Gibt es auch echte Gewinner der Abgeltungssteuer?
Ja. Es gibt in Teilbereichen auch Gewinner und Verbesserungen der steuerlichen Spielregeln. Immerhin gibt sich der Fiskus künftig mit einem Steuerabzug von maximal 28,6 Prozent auf alle Kapitalerträge zufrieden. Kein schlechtes Geschäft für wohlhabende Privatinvestoren, die bisher bei Geldanlagen auf Anleihen und Zinserträge gesetzt haben. Sie mussten auf ihre Kapitalerträge bis 2006 den Spitzensteuersatz von 42 Prozent plus Soli und Kirchensteuer abliefern. Seit 2007 sollen besonders einkommensstarke Steuerzahler mit ihrem Jahreseinkommen oberhalb von 250.000/500.000 Euro (Ledige/Verheiratete) sogar einen Zuschlag von 3 Prozent auf den Spitzensteuersatz zahlen. Diese „Reichensteuer“ beschert Topverdienern in 2007 eine Steuerbelastung von 51,5 Prozent (45 Prozent Einkommensteuer plus Soli und Kirchensteuer). Mit Einführung der Abgeltungssteuer sinkt die Abgabenlast auf Vermögenserträge ab 2009 um fast 23 Prozentpunkte auf maximal 28,6 Prozent. Diesen Effekt kann man mit einer geschickten Finanzplanung und einer Umstrukturierung des Wertpapierdepots bereits jetzt nutzen. WIE? < Sprechen wir darüber, diskret und verständlich >
Werden Kleinanleger benachteiligt?
Ja, weil bei den Einkünften des Privatvermögens das Halbeinkünfteverfahren zukünftig nicht mehr angewandt wird. Unternehmensgewinne werden jedoch steigen, da die steuerliche Gesamtbelastung abnimmt.Es gilt: Die Steuer auf eine Dividende in Höhe von 1.000 Euro ist genauso hoch wie bei Zinsen in Höhe von 1.000 Euro.
Für Sie ausfindig gemacht zum download
PRIMA - Abgeltungssteuer
Gesetzbeschluss des Deutschen Bundestages 2008
Artikel der "Die Zeit" - Total besteuert
Übersicht-Unternehmenssteuerreform 2008
Wie wird die Kirchensteuer auf die Kapitaleinkünfte erhoben?
Grundsätzlich sollen – voraussichtlich ab dem Jahr 2011 – die Kreditinstitute die Kirchensteuer - wie die Einkommensteuer - bereits in der Form des Quellensteuerabzugs erheben. Hierfür ist jedoch eine gesonderte Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern notwendig, bei der die Kreditinstitute unter Wahrung des Datenschutzes der Betroffenen eine Abfrage starten können, ob ihre Kunden einer Konfession angehören, für die Kirchensteuer zu erheben ist. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Datenbank ihre Arbeit aufnimmt, bestehen für den Steuerpflichtigen hinsichtlich der Kirchensteuererhebung zwei Alternativen:
Werden ausländische Kapitalerträge genauso behandelt wie inländische?
Grundsätzlich JA! Allerdings muss der Steuerpflichtige diese, sofern sie nicht von einem inländischen Kreditinstitut für ihn verwaltet werden, selbst in der Veranlagung angeben.
Kann man die Abgeltungssteuer – ähnlich wie bisher – mit Nichtveranlagungsbescheinigungen und Freistellungsaufträgen vermeiden?
JA. Wer bisher die entsprechenden Anträge gestellt hat oder die Voraussetzungen hierfür erstmals erfüllt, kann dies auch zukünftig tun.
Was passiert mit Altverlusten aus privaten Veräußerungsgewinnen mit Wertpapieren? Kann der Steuerpflichtige diese weiterhin geltend machen?
JA. Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, d.h. Verluste, die nach dem bisher geltenden Steuerregime entstanden sind, kann der Steuerpflichtige für eine Übergangszeit bis zum Jahr 2013 mit Einkünften aus der Veräußerung von Kapitalanlagen – z.B. Gewinnen aus Aktienverkäufen oder Fondsbeteiligungen – verrechnen. Eine Verrechnung mit Zinseinkünften oder Dividendenausschüttungen ist dagegen nicht zulässig. Dies war auch nach dem bisherigen Recht nicht möglich.
Beispiel: A hat beim Börsencrash im Jahr 2001 Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 20.000 Euro erzielt, die er bisher noch nicht verrechnen konnte. Im Jahr 2010 erzielt er Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 20.000 Euro. Hierbei entfallen 10.000 Euro auf Zinseinkünfte und Dividendenausschüttungen (Einkünfte nach § 20 Abs. 1 EStG) Die übrigen Einkünfte von 10.000 Euro stammen aus der Endfälligkeit von Zertifikaten, aus Einlösungsgewinnen bei Finanzinnovationen (z.B. Umtauschanleihen), aus Termingeschäften sowie aus Veräußerungsgewinnen aus Aktien, die er im Jahr 2009 angeschafft hat (Einkünfte nach § 20 Abs. 2 EStG).A kann lediglich einen Verlust von 10.000 Euro verrechnen, da die Altverluste nicht mit den Gewinnen aus den Zinseinkünften und Dividendenausschüttungen verrechnet werden können.Für A besteht allerdings die Möglichkeit, die Verluste noch in den Jahren 2011 bis 2013 geltend zu machen.Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Steuerpflichtige derartige Altverluste im Jahr ihrer Entstehung in seiner Steuererklärung angegeben hat und sie vom Finanzamt – z.B. durch den Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides – berücksichtigt wurden.
Gibt es ab 2009 noch einen Kontenabruf?
Ja, er bleibt in großen Teilen erhalten. Für Kapitalerträge, die der Abgeltungssteuer unterliegen, entfällt er zwar grundsätzlich ab 2009; wer sich aber mit seinen Kapitalanlagen veranlagen lässt oder Spenden oder außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend macht, muss weiter mit Kontenabrufen rechnen. Ferner bleiben für die Jahre vor 2009 Abrufe auch im Bereich der Besteuerung von Kapitalanlagen weiter möglich. Denn der Staat will weiter nach verheimlichten Konten forschen. Auch wenn Bürger staatliche Gelder wie BAföG und Arbeitslosengeld beantragen, läuft der Abruf weiter. Von einem Bankgeheimnis à la Schweiz oder Österreich ist Deutschland also weit entfernt
An der staatlichen Kontenschnüffelei erregten sich die Gemüter. So hatten mehrere Kläger, darunter die Volksbank Raesfeld vor dem Bundesverfassungsgericht dagegen geklagt. Seit 12. Juli steht nun fest, dass der Kontenabruf mit Segen der Verfassungsrichter weiterlaufen darf. Nur die Regelungen zum Kontenabruf durch Sozialbehörden seien zu unklar gefasst und daher verfassungswidrig, bemängelte das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen (Az.: 1 BvR 1550/03; 1 BvR 2357/04 und 1 BvR 603/05). Doch als habe es der Gesetzgeber schon geahnt, wurde die von den Verfassungsrichtern verworfene Regelung im gerade verabschiedeten Unternehmensteuerreformgesetz bereits abgeändert. Nun wird genau aufgelistet, welche Behörden für welche Zwecke künftig Kontenabrufe starten dürfen
Den Kontenabruf gibt es in Deutschland seit 2003. Seit April 2003 dürfen Strafverfolgungsbehörden und Steuerfahndungsstellen auf die so genannten Kontenstammdaten bei sämtlichen Kreditinstituten Deutschlands zugreifen – unter anderem bei Terrorverdacht oder Verdacht auf Geldwäsche. Kontenbewegungen oder Kontenstände bleiben außen vor. Kontenabrufe geschehen unbemerkt von Bank und Kunde. Dieser Abruf richtet sich nach Paragraph 24 c Kreditwesengesetz (KWG) und wurde unter dem Eindruck der Terroranschläge von 2001 beschlossen. Zum April 2005 wurde der Abruf ausgeweitet auf Finanz- und Sozialbehörden – unter anderem für die Beantragung von BAföG, Wohngeld und Sozialhilfe. Die Regelungen finden sich in Paragraph 93 Absatz 7 und 8 Abgabenordnung (AO). Sie werden mit Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes konkreter gefasst. Seit Beginn gab es bis Ende Juni 2007 etwa 280 000 Kontenabrufe
Was muss ich künftig beachten, wenn ich Dividendentitel im Ausland erworben habe und ausländische Quellensteuer bezahlt habe?
Ausländische Banken und Fondsgesellschaften werden nicht als Handlanger für den deutschen Fiskus arbeiten und Abgeltungssteuer abführen. Allenfalls fällt auf Zinserträge und Dividenden die bisher übliche Quellensteuer oder ein Steuerabzug nach der EU-Zinsrichtlinie an – Kursgewinne bleiben jenseits der Grenze noch unbehelligt. Im Klartext heißt das: Bei Gewinnen auf einem Auslandsdepot hat ein Anleger einen Liquiditätsvorteil, da keine Abgeltungssteuer sofort abgezogen wird; er kann mit dem Geld weiter wirtschaften.
Im Umkehrschluss heißt das aber auch: Bei Miesen im Depot muss ich mit der Verlustverrechnung bis zur nächsten Steuererklärung warten – und habe einen Liquiditätsnachteil. Die Auslandserträge müssen auch nach 2008 in der jährlichen Steuererklärung angegeben werden, damit das Finanzamt die Pauschalabgabe von 25 Prozent nacherheben und im Ausland einbehaltene Quellensteuern auf die eigene Steuerschuld anrechnen kann.
Aufgepasst bei Auslandswerten in einem Depot in Deutschland
Auch Kursgewinne mit Auslandsaktien unterliegen bei Depotführung im Inland selbstverständlich der Abgeltungssteuer. Künftig gilt dann die Regel: Anschaffungs- und Veräußerungspreise sind am jeweiligen Tag in Euro umzurechnen. Währungsschwankungen wirken sich also aus. Bei ausländischen Dividenden gilt: Vor der Gutschrift auf dem deutschen Depot wird eine etwaige ausländische Quellensteuer über eine komplizierte Formel automatisch auf die deutsche Abgeltungssteuer angerechnet.
Auf die deutsche Abgeltungssteuer wird nur der nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen zulässige ausländische Quellensteuerhöchstsatz angerechnet. Sofern eine höhere ausländische Quellensteuer erhoben wurde, als in dem entsprechenden Doppebesteuerungsabkommen orgesehen ist, erstattet der ausländische Staat zu viel bezahlte Quellensteuer. Die Erstattungsverfahren richten sich nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen des Quellensteuerstaates.
Sind Lebensversicherungen dank der Abgeltungssteuer ein neues Steuersparmodell?
Einen Rückzieher hat Finanzminister Peer Steinbrück bei der künftigen Besteuerung von Lebensversicherungen gemacht. Bisher unterliegen die Erträge aus ab 2005 abgeschlossenen Policen dem Halbeinkünfteverfahren (HEV), wenn sie nach dem 60. Lebensjahr und nach Ablauf Haltedauer von mindestens zwölf Jahren ausgezahlt werden. Bei zuvor abgeschlossenen Policen bleibt die Auszahlung unter denselben Bedingungen auch weiterhin ganz steuerfrei.
Zunächst wollte das Finanzministerium Policen künftig in die Abgeltungssteuer einbeziehen – und hätte damit eine neue Steueroase eröffnet. Statt der Pauschalabgabe von 25 Prozent wäre dann wegen des HEV aber nur ein Steuerabzug von 12,5 Prozent fällig geworden. Dagegen waren Banken und Fondsgesellschaften Sturm gelaufen, da ihre Produkte der vollen Abgeltungssteuer unterliegen. Die Kritik fiel beim obersten Berliner Kassenwart auf fruchtbaren Boden - Lebensversicherungen wurden prompt aus dem Anwendungsbereich der Abgeltungssteuer wieder herausgenommen.
Aufgepasst aber, wenn die Versicherung vorzeitig zurückgegeben oder vor Vertragsablauf verkauft wird: Gewinne aus dem Verkauf von seit 2005 abgeschlossenen Policen unterliegen künftig der Abgeltungssteuer. Die Assekuranzen wurden verpflichtet, solche Veräußerungen dem Fiskus zu melden.
Welche Regeln gelten im Erbfall?
Erben, die nach 2008 alte Wertpapierbestände in ihrem Nachlass vorfinden, brauchen die Abgeltungssteuer ebenfalls nicht zu fürchten. Denn der Erbfall soll nicht als erneute Anschaffung gewertet werden, sondern gilt als unentgeltlicher Erwerb. Vorteil: Haben die Altvorderen die Wertpapiere bis zum 31.12.2008 angeschafft, können die Erben später nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei verkaufen. Aber aufgepasst: Sehr wohl ist natürlich der Wert der ererbten Wertpapiere für die Berechnung der Erbschaftsteuer relevant. Hier gelten eigene Freibeträge je nach Verwandtschaftsgrad und spezielle Regeln.
Ist die Abgeltungssteuer auch für Immobilien relevant?
Anleger in Immobilien werden von der Abgeltungsteuer nur zum Teil getroffen. Wer eine vermietete Immobilie besitzt oder sich an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt hat, kann diese nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist auch künftig steuerfrei verkaufen. Auch die eigengenutzte Immobilie bleibt beim Verkauf weiterhin steuerfrei, wenn die Familie nach Bau oder Kauf mindestens zwei Jahre darin gewohnt hat.
Bei offenen Immobilienfonds erwirtschaften Anleger keine Vermietungseinkünfte, sondern Erträge aus Kapitalvermögen. Sie sind momentan nach Abzug des Sparerfreibetrags und der Werbungskostenpauschale zu versteuern. Als abgabenpflichter Ertrag gelten allerdings nur die erwirtschafteten Mieten sowie die vom Fonds aus der Anlage kurzfristiger Geldreserven einkassierten Zinsen. Die beim Verkauf von Immobilien realisierte Wertsteigerung kann der Fonds steuerfrei an seine Anleger ausschütten, sofern das veräußerte Objekt länger als zehn Jahre im Bestand der Fondsgesellschaft gehalten wurde.
Andernfalls erzielen Anleger in voller Höhe einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn. Diese Regeln werden sich auch ab 2009 nicht ändern – das könnte Immofonds eine Renaissance bescheren. Denn durch Abschreibungen und steuerfrei realisierte Wertsteigerungen ist bei offenen Immo-Fonds stets ein Teil der jährlichen Gewinnausschüttung nicht steuerpflichtig – auch nach 2009.
Ich habe einen Riestervertrag und eine private Rentenversicherung. Wie wirkt sich hier die Abgeltungssteuer aus?
Wer bei seiner Altersversorgung auf private Rentenversicherungen setzt, braucht sich um die Abgeltungssteuer keine Gedanken zu machen. Denn die Rentenauszahlungen werden nur mit dem bei Rentenbeginn gültigen individuellen Ertragsanteil steuerpflichtig und müssen in der jährlichen Einkommensteuererklärung mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden – die Abgeltungssteuer greift nicht.
Steuerlich unbehelligt bleiben in der Ansparphase auch staatlich geförderte Riester- und Rürup-Verträge. Die Einzahlungen können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben Steuer sparend geltend gemacht werden. Im Gegenzug müssen die späteren Rentenauszahlungen dafür mit dem persönlichen Steuersatz der Einkommensteuer unterworfen werden.
Bei Riester und Rürup, wie auch der BAV gilt das Prinzip der so genannten „nachgelagerten Besteuerung“. Das bedeutet einfach ausgedrückt, dass die ausgezahlte Rente im Alter zum persönlichen Steuersatz versteuert (nachgelagerte Besteuerung) werden muss. Die Einzahlungen sind hingegen steuerfrei.
Wird bei der Abgeltungssteuer zwischen inflationsbedingten und realen Wertveränderungen unterschieden?
Nein. Zwar wirkt sich bei Kapitalanlagen auch die Inflation aus. Allerdings wird im geltenden Einkommensteuerrecht nicht zwischen realen und inflationsbedingten Wertänderungen unterschieden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Der Effekt der Besteuerung nominaler Wertsteigerungen existiert schon im geltenden Recht. Er wirkt sich zukünftig aber auf Grund des proportionalen Tarifs geringer aus als im geltenden Recht.
Bleibt der Kontenabruf der Finanzämter bestehen?
Nein und JA. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer wird der Kontenabruf nach § 93 der Abgabenordnung in seiner heutigen Form der Vergangenheit angehören. Die Kontenabrufmöglichkeit besteht ab 2009 nur noch für die Fälle, in denen ein Bürger
Welche Härten kommen auf Zertifikateanleger zu?
Offenbar hatte die Zertifikatebranche zu öffentlich über mögliche Produktinnovationen spekuliert, die dabei hätten helfen sollen, die Abgeltungssteuer zu umgehen. So wollte die Branche vor 2009 gemanagte Zertifikate auf den Markt bringen, über deren Zusammensetzung die Kunden selbst hätten bestimmen können.
Auf Anregung aus Kreisen des Bundesrats reagierte der Gesetzgeber prompt – und verschärfte die Regeln auf den letzten Drücker: Verbriefte Derivate wurden von der günstigen Altfallregelung de facto ausgenommen. Nun gilt: Wer nach dem 14.3. 2007 ein Zertifikat erworben hat und es länger hält als bis zum 30. Juni 2009, der unterliegt mit diesem Papier schon vorzeitig der Abgeltungssteuer. Wer ein Papier seit 14.3.2007 kauft, es mindestens ein Jahr hält, dann aber vor Ende Juni 2009 verkauft, der kann noch den etwaigen Gewinn steuerfrei einstreichen. Der allseits erwartete Schlussverkauf vor Start der Abgeltungssteuer in 2009 wird daher an der Zertifikatebranche wohl vorbeilaufen.
Die Zertifikatetypen, die heutzutage nicht wie zum Beispiel Garantiezertifikate steuerlich als Finanzinnovationen eingestuft werden, sind daher klar im Nachteil gegenüber Anlageformen wie Investmentfonds. Wer allerdings jetzt in Zertifikate auf Dividendenindizes investiert, sie länger als ein Jahr, aber nicht über den 30.6. hinaus hält, kann mit diesen Papieren auch die in den Indizes enthaltenen Dividenden steuerfrei einkassieren. Auf kürzere bis mittlere Sicht bleiben bestimmte Zertifikatetypen daher durchaus attraktiv. Sorgfältige Kentnisse über Zertifikate und eine genaue Beratung vorausgesetzt.
Greifen die Ausnahmeregeln für Zertifikate auch bei Knock-outs und Turbos?
Ja, denn auch diese Papiere sind verbriefte Derivate, so dass die Ausnahmereglung zum Tragen kommt Die Ausnahmeregelung gilt nämlich für ..."Schuldverschreibungen, bei denen die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung typischerweise von dem jeweiligen Stand eines vereinbarten Basiswertes abhängt”. Demnach sind auf jeden Fall auch Turbos und wohl auch Optionsscheine betroffen. Ob die Ausnahme in Bezug auf Turbos und Knock-outs allerdings von praktischer Relevanz sind, ist offen, denn selten werden diese Papiere lange gehalten.
Welche Grundsätze gelten bei der Besteuerung von Fonds?
Grundsätzlich gilt, dass Fondsanteile, die vor 2009 erworben wurden, als Altfall gewertet werden und nach Einhalten der einjährigen Spekulationsfrist auch nach 2009 noch mit Gewinn steuerfrei veräußert werden können. Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge des Fonds unterliegen aber ab 2009 der Abgeltungssteuer. Gewinne aus Käufen und Verkäufen aus Wertpapieren, die auf Ebene des Fonds anfallen, bleiben auch künftig grundsätzlich steuerfrei.
Ich habe bereits einen Fondssparplan abgeschlossen, um mir Kapital fürs Alter anzusparen. Fällt der auch unter die Abgeltungssteuer? Und was ist mit VL-Sparplänen?
Wenn Sie einen bestehenden Fondssparplan über 2009 hinaus weiterführen, gilt folgendes:
Ausschüttungen aus dem Fonds unterliegen ab 2009 für sämtliche Anteile der Abgeltungssteuer; bei den Veräußerungsgewinnen greift die Abgeltungssteuer nur für diejenigen Fondsanteile, die ab 2009 verkauft werden, nicht jedoch für "ältere" Anteile. Bei der steuerlichen Betrachtung eines Verkaufs richtet sich der Fiskus nach dem allgemein gültigen Fifo-Verfahren (first in, first out). Es gelten also die Anteile als zuerst verkauft, die zuerst angeschafft wurden. Die Fondsbranche bemüht sich weiterhin um eine Art Bestandsschutz für bereits bestehende Fondssparpläne, fand aber bislang kein Gehör.
Auch Sparpläne mit Vermögenswirksamen Leistungen (VL) fallen künftig unter die Abgeltungssteuer. Rund 4,4 Millionen Arbeitnehmer stecken ihre VL derzeit in Fondsparpläne, so der Fondsverband BVI.
Für geringverdienende Fondssparer gibt es vom Staat auf jährliche Einzahlungen bis 400 Euro einen Bonus von 18 Prozent, also bis zu 72 Euro. Dass der Staat die Vermögensbildung fördert und dann Abgeltungssteuer verlangt, stößt nicht nur beim BVI auf wenig Verständnis. KONTAKT
Die Abgeltungssteuer mit der Besteuerung von Veräußerungsvorgängen unabhängig von der Haltedauer der Produkte gilt ja grundsätzlich für Anschaffungen, die ab dem 1. Januar 2009 vorgenommen werden. Wieso gibt es bei den Zertifikaten eine Ausnahme?
Zutreffend ist, dass die Anwendungsregelung bei Zertifikaten nicht völlig synchron mit derjenigen bei anderen Kapitalanlageformen ist. So können Zertifikate ab dem 1. Juli 2009 nur steuerfrei verkauft werden, wenn sie am 14. März 2007 – dem Kabinettsbeschluss zur Abgeltungssteuer – oder vorher erworben wurden. Dass sich der Gesetzgeber bei Zertifikaten zu einer etwas restriktiveren Anwendungsregelung entschlossen hat, resultiert maßgeblich aus dem bereits kurz nach dem Kabinettsbeschluss erkennbaren Bestreben der Branche, eine „Schlussrallye“ mit sehr lang oder unbegrenzt laufenden Zertifikaten zu starten.Im Gegensatz dazu zeichnet sich der derzeitige Zertifikatemarkt durch eine überwiegende Zahl von Produkten aus, die nur eine sehr begrenzte Laufzeit aufweisen.
Durch zu erwartende Veränderungen des Anlegerverhaltens waren nicht hinnehmbare Steuerausfälle zu befürchten. Für die Differenzierung gegenüber anderen Kapitalanlageprodukten spielt auch eine gewisse Rolle, dass mittels Zertifikaten vielfach an sich steuerpflichtige Zinsen und Dividenden in bislang - außerhalb der Jahresfrist - steuerneutrale Veräußerungsgewinne umgestaltet werden. Im Gegensatz dazu unterliegen bei Aktien ausgeschüttete Gewinne und bei Investmentfonds darüber hinaus auch thesaurierte Erträge einer laufenden Besteuerung, ohne signifikant gestaltungsanfällig zu sein.
Viele sehen hier eine Benachteiligung für Anleger, die ihr Geld in Zertifikaten angelegt haben Es sollte aber das in diesem Zusammenhang immer wieder angeführte Argument der Gleich- oder Ungleichbehandlung verschiedener Anlageformen nicht überstrapaziert werden. Hier ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, die zeigt, dass das regulatorische Umfeld für Zertifikate auch nach der Unternehmenssteuerreform außerordentlich attraktiv ist. Außerdem wird die Bundesregierung weiterhin alles unternehmen, um den Zertifikatemarkt in Deutschland zu fördern.
Welche Marktveränderungen erwartet die Bundesregierung für die einzelnen Anlageformen durch die Abgeltungssteuer?
Zu den Marktreaktionen nach Einführung der Abgeltungssteuer lassen sich schwerlich seriöse Vorhersagen treffen. Bei Anlageentscheidungen spielt eine Vielzahl von Kriterien eine Rolle. Dazu gehören neben individueller Risikoneigung insbesondere auch das Zinsniveau oder beispielsweise Wachstumserwartungen. Aus Sicht der privaten Anleger stellt die Einbeziehung aller Kapitalerträge in die Abgeltungssteuer unabhängig von der Anlageform eine Vereinfachung dar. Auch dies kann bei Anlageentscheidungen eine Rolle spielen.
FAZIT:
Lassen Sie rechtzeitigst Ihr bestehendes Depot von unabhängigen Spezialisten überprüfen. Sagen Sie einfach NEIN zur Abgeltungssteuer!!! KONTAKT
Gibt es Unterschiede zwischen inländischen und ausländischen thesaurierenden Fonds?
Ja. Bei inländischen thesaurierenden Fonds führt die Investmentgesellschaft den Zinsabschlag (plus Solidaritätszuschlag) am Ende des Geschäftsjahres an die Finanzbehörde ab (sofern kein Freistellungsauftrag oder keine Nicht-Veranlagungsbescheinigung vorliegt)
Handelt es sich um ausländische thesaurierende Fonds, die nicht wie die inländischen thesaurierenden Fonds jedes Jahr Zinsabschlagsteuer (plus Solidaritätszuschlag) unmittelbar aus dem Fonds an das Finanzamt abführen, behält die Depotstelle erst bei der Anteilscheinrückgabe Zinsabschlagsteuer (zzgl. Soli) auf die seit 1. Januar 1994 akkumulierten, steuerpflichtigen Erträge ein, die während der Haltedauer des Anlegers angesammelt wurden.
Werden Anteile an Investmentfonds nicht hierzulande, sondern in Luxemburg, Belgien, Österreich oder in der Schweiz verwahrt, wird gegebenenfalls eine Quellensteuer aufgrund der EU-Zinsrichtlinie einbehalten.
Unabhängig davon gilt: Alle im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen müssen auch Erträge von im Ausland verwahrten Wertpapieren vollständig in der Einkommensteuererklärung angeben.
Gibt es eigentlich bei ETFs (Exchange Traded Funds) Besonderheiten zu beachten?
Grundsätzlich darf man Kursgewinne bei ETFs wie bei anderen Fonds auch nach der Einführung der Abgeltungssteuer 2009 steuerfrei einstreichen, sofern sie vor dem Stichtag am 1. 1. 2009 gekauft und länger als ein Jahr gehalten wurden. Da bei einem ETF auf einen Kursindex die Dividenden ausgeschüttet werden, werden diese allerdings ab 2009 mit der Abgeltungssteuer belegt. Das gilt auch bei einem ETF auf einen Performance-Index wie den DAX, bei dem ja die Dividenden thesauriert werden. Die einberechneten Dividenden werden jedes Jahr mit der Abgeltungssteuer von 25 Prozent besteuert.
Eine Ausnahme sind ETFs auf einen Performance-Index, der mit Derivaten, in diesem Fall speziell mit Swaps, nachgebildet wird. Dabei wird der Dividendenanteil nicht jährlich besteuert, sondern erst, wenn der ETF verkauft wird. Wurde dieser aber vor dem besagten Stichtag erworben, gilt auch hier die Steuerfreiheit aller Kursgewinne (einschließlich der einberechneten Dividenden).
Wie werden Zerobonds, die vor Ende 2008 gekauft wurden, bei einem Verkauf nach 2009 versteuert?
Zerobonds sind heute steuerlich als so genannte Finanzinnovationen eingestuft, d.h., für sie ist schon heute die einjährige Spekulationsfrist nicht relevant. Künftig unterliegen Zerobonds der 25-prozentigen Abgeltungssteuer – was für Anleger mit hohem persönlichem Steuersatz ein Vorteil sein kann. Wenn man heute Zerobonds kauft und bis nach 2009 hält, kann man sich unter Umständen diesen Vorteil zunutze machen.
Unterliegen auch Devisengeschäfte künftig der Abgeltungssteuer?
Auch der Bereich der Devisengeschäfte wird ab 2009 von der Abgeltungssteuer erfasst. Anleger erzielen dann nicht mehr Spekulationsgewinne nach dem bisherigen § 23 EStG, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nr. 3a EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008.
Durch die Rechtsänderung profitieren künftig auch die Käufer von Fremdwährungsanleihen. Bislang beteiligt sich der Fiskus nicht an Kursverlusten, die durch ungünstige Wechselkursveränderungen neben den Zinserträgen erwirtschaftet werden. Ab 2009 wird ein entstehendes Devisenminus immer anerkannt und kann mit Zinserträgen verrechnet werden.
Wie sehen eigentlich die Steuerregeln bei Veräußerungsgewinnen in unseren Nachbarländern aus?
Österreich galt lange als Kronzeuge dafür, dass eine Abgeltungssteuer sinnvoll sein kann. Doch die Alpenrepublik kennt – wie Deutschland bisher – eine einjährige Spekulationsfrist bei Veräußerungsgewinnen; in Luxemburg beträgt diese Frist ein halbes Jahr. Und in der Schweiz, in Belgien und den Niederland sind Veräußerungsgewinne grundsätzlich steuerfrei. „Deutschland wird mit dieser undifferenzierten Besteuerung auch langfristiger Veräußerungsgewinne zu einem Hochsteuerland für Aktienanleger“, befürchtet nicht nur Stefan Seip, Hauptgeschäftsführer des Fondsverbands BVI.
In Italien gibt es eine Veräußerungsgewinnbesteuerung, aber zu einem moderaten Satz von 12,5 Prozent. Frankreich wiederum setzt auf hohe Freibeträge und eine – sehr lange – Spekulationsfrist: Bis zu 20 000 Euro pro Jahr dürfen steuerfrei eingestrichen werden, nach einer Haltefrist von mehr als acht Jahren bleibt der Fiskus ebenfalls außen vor. Und Großbritannien stellt Veräußerungsgewinne bis 8800 Pfund steuerfrei; außerdem reduziert sich bei längerer Haltedauer die steuerliche Bemessungsgrundlage langfristig auf 60 Prozent.
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