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Fragenkatalog zu
Riester |
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Fragen zur Förderberechtiqunq
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2. 3.
4.
5. 6
7. |
1;Können Bezieher von Erwerbsunfähigkeits-bzw. Erwerbsminderungsrenten
oder von Altersrenten auch zulageberechtigt sein? Gehören Arbeitslose zum förderberechtigten Personenkreis? Können Beamte und Angestellte, die dem öffentlichen Dienst angehören, die Förderung erhalten? Bestehen für Beamte und Angestellte, die dem öffentlichen Dienst
angehören, besondere Pflichten?
Gehören Sozialhilfeempfänger zum förderungsberechtigten Personenkreis? Kann die staatliche Förderung auch während Kindererziehungszeiten in
Anspruch genommen werden?
Können auch Studenten von der staatlichen Förderung profitieren? |
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8.Zählen auch ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland in die
Sozialversicherung einzahlen, zum begünstigten Personenkreis?
9. Zählen Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen,
hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden und Anspruch auf einen
monatlichen Existenzgründungszuschuss haben (sog. Ich-AG) zum
begünstigten Personenkreis?
10. Sind Personen, die in Deutschland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen
Aufenthalt haben und im Ausland arbeiten (Grenzgänger) förderberechtigt?
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11.
12. 13.
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Sind Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben und in Deutschland
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arbeiten förderberechtigt?
Können Bezieher von Unterhaltsgeld die staatliche Förderung erhalten? Sind Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft z. B. über die mittelbare Förderberechtigung (Anhängselvertrag) begünstigt?
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Fragen zur Förderschädlichkeit
14.
Was ist eine förderschädliche Verwendung des Altersvorsorgevertrags?
15.
Was passiert bei einer förderschädlichen Verwendung?
16.
Besteht bei Rentenbeginn die Möglichkeit der Kapitalabfindung?
17. Muss die Förderung auch dann zurückgezahlt werden, wenn der
Versicherungsnehmer vor Rentenbeginn stirbt und das angesammelte Kapital daher
frei wird?
18. Der Umzug ins Ausland führt zur Förderschädlichkeit. Wenn man also in
Erwägung zieht, im Alter den Wohnsitz z. B. nach Spanien zu verlegen - ist dann die ganze Förderung verloren?
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Fragen zum Sonderausqabenabzuq
19.
Lohnt sich die AVmG-Altersvorsorge auch für "Besserverdiener"?
20. Besteht der Sonderausgabenabzug für Beiträge zu einem Riester-Vertrag unabhängig von den steuerlichen Höchstbeträgen für die Basis-Rente und
für sonstige Vorsorgeaufwendungen?
21. Besteht die Möglichkeit zum Sonderausgabenabzug zusätzlich zur
Förderung durch die Zulagen?
22.
Wird der zusätzliche Steuervorteil dem Vertrag gutgeschrieben?
23. Kann man auf die Beantragung der Zulage verzichten, um dann in den
Genuss eines höheren Steuervorteils zu kommen?
24. Die Beiträge zu den geförderten Altersvorsorgeverträgen kann man zwar als
Sonderausgabe steuerlich geltend machen, aber dafür werden die Rentenleistungen voll besteuert. Ist der Steuervorteil dadurch nicht wieder hinfällig?
25. Was passiert, wenn in einem Kalenderjahr mehr Beiträge geleistet werden,
als steuerlich geltend gemacht werden können?
26. Es kann passieren, dass man mehr als den Mindesteigenbeitrag leistet (aber
noch im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bleibt), aber letztendlich
daraus keine zusätzliche Steuerersparnis hat. Gilt dann für die Rente, welche aus den Beiträgen stammt, die über dem Mindesteigenbeitrag liegen, auch die Ertragsanteilbesteuerung?
27. Wie wird der Mindestbeitrag des begünstigten Ehegatten berechnet, wenn
der andere Ehegatte nicht zum begünstigten Personenkreis gehört?
28. Besteht die Möglichkeit, den Sonderausgabenabzug für mehr als zwei Altersvorsorgeverträge geltend zu machen?
29. Müssen bei Ehegatten, die beide zum begünstigten Personenkreis gehören,
beide Altersvorsorgeverträge bis zum jeweiligen Höchstbetrag (im Jahr
2008: 2.100 Euro) bespart werden, um den möglichen Steuervorteil voll auszuschöpfen, oder werden die Altersvorsorgebeträge und Zulagen beider
Ehegatten zusammengerechnet und dann ein Sonderausgabenabzug von
insgesamt höchstens 4.200 Euro vorgenommen?
Fragen zu Zulagen allgemein
30.
Werden die Zulagen automatisch auf den Vertrag überwiesen?
31. Bis wann muss die Zulage beantragt werden?
32. Wie berechnet sich der Mindesteigenbeitrag bei Beamten und Arbeitern und
Angestellten des öffentlichen Dienstes?
33. Wie hoch ist der Mindesteigenbeitrag bei in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten?
34. Was dient bei Arbeitslosen oder Personen im Erziehungsurlaub als Berechnungsgrundlage für den Mindestbeitrag?
35.
Entfällt die Förderung, wenn der Mindesteigenbeitrag nicht geleistet wird?
36. Können geringfügig Beschäftigte (Arbeitsentgelt von weniger als 400 Euro
im Monat) die Voraussetzungen für eine staatliche Förderung schaffen?
37. Kann bei Ehepaaren ein gemeinsamer Altersvorsorgevertrag geschlossen
werden, auf den dann beide Grundzulagen gezahlt werden?
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38. Was ist mit Ehepaaren, bei denen ein Ehepartner
rentenversicherungspflichtig ist, der andere Ehepartner zwar nicht, aber dennoch ein eigenes
Einkommen hat (z. B. als Selbstständiger): Werden dennoch beide Ehepartner gefördert?
39. Wenn man nach Ablauf eines Kalenderjahres feststellt, dass der geleistete
Eigenbeitrag zu gering war, besteht dann die Möglichkeit der "Nachzahlung"?
40. Was passiert bei Wegfall der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. beim Wechsel in die Selbstständigkeit)?
41.
Was passiert bei einer Scheidung?
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Fragen zu Kinderzulaqen
42.
Welchem Vertrag werden die Kinderzulagen zugeordnet?
43. Bis zu welchem Alter werden Kinderzulagen gezahlt?
44. Ist die Kinderzulage abhängig vom Einkommen des Kindes?
45. Was ist mit Kalenderjahren, in denen Kinder geboren werden oder in denen die Kindergeldberechtigung wegfällt: Wird die Kinderzulage dann anteilig fällig?
46. Für wie viele Kinder wird eine Kinderzulage gewährt?
47. Kann bei mehreren Kindern eine Kinderzulage z. B. dem Vertrag der Mutter,
die andere Kinderzulage dem Vertrag des Vaters zugeordnet werden?
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Fragen zu den Tarifen der Riester-Rente
: Beispiel VOLKSWOHL BUND
48.
Kann für ein selbst förderfähiges, da z. B. rentenversicherungspflichtiges
eine Kinderzulage beantragt werden? Hat das Kind in diesen Fällen -
vorausgesetzt, es schließt eine eigene Riester-Rentenversicherung ab - einen eigenen Zulagenanspruch?
49.
Für Verträge nicht rentenversicherungspflichtiger Ehepartner ist gemäß
AVmG kein eigener Beitrag erforderlich. Wie sieht hier der Versicherungsschein aus?
50. Das Altervermögensgesetz lässt den Einschluss von Erwerbsunfähigkeitsleistungen und Hinterbliebenenrente zu. Warum nutzen die Riester-Tarife diese Möglichkeit nicht aus?
51. Der Beitrag kann bei den Riester-Tarifen jährlich außerplanmäßig verändert werden, um den Mindesteigenbeitrag nicht zu unterschreiten und so die
Förderung voll auszunutzen. Stellen diese Vertragsänderungen Novationen dar
und bringen daher steuerliche Probleme mit sich?
52. Der gesetzlich vorgesehene Sockelbetrag, der mindestens als Eigenbeitrag
geleistet werden muss, beträgt 60 Euro. Wie hoch ist der Mindestbeitrag beim VOLKSWOHL BUND?
53.
Können Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers in einen privaten Riester-Vertrag einfließen?
54. Fallen Altersvorsorgewirksame Leistungen (AVWL), z. B. aus Tarifverträgen,
unter das 5. Vermögensbildungsgesetz?
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Fragen zum Pfändunqsschutz und zur Hartz IV-Sicherheit
55. Ist die „Riester-Rente" pfändungssicher bzw. insolvenzgeschützt?
56. Wird Altersvorsorgevermögen („Riesterverträge") im Rahmen der
Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld angerechnet?
57. Was passiert mit ungeförderten Teilen eines Altersvorsorgevertrages bei der
Anrechnung des Vermögens?
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Antworten
zur Förderberechtigung 1. Können Bezieher von Erwerbsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungsrenten oder von Altersrenten auch zulageberechtigt sein?
Üblicherweise entfällt in diesen Fällen die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Da kein rentenversicherungspflichtiges Einkommen mehr vorliegt, werden Zulagen nicht mehr gewährt. Dies gilt nicht für den Fall, dass sich die Förderberechtigung über den pflichtversicherten Ehegatten ableitet.
2.
Gehören Arbeitslose zum förderberechtigten Personenkreis?
Personen, die wegen Arbeitslosigkeit als Arbeitssuchende gemeldet sind, also Bezieher von Arbeitslosengeld oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV) sind, stehen Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung gleich, sind also förderberechtigt. Arbeitslosengeld II-Bezieher sind jedoch in Ausnahmefällen nicht förderberechtigt, z. B. wenn sie die Leistung nur als Darlehen erhalten. Erhält ein Arbeitslosengeld Il-Berechtigter aufgrund der Anrechnung von Vermögen keine oder nur geringe staatliche Leistungen, bleibt es dennoch bei der grundsätzlichen Riester-Förderberechtigung.
3. Können Beamte und Angestellte, die dem öffentlichen Dienst angehören, die Förderung erhalten?
Ja. Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001, das die Reformmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung wirkungsgleich auf die Versorgung der Beamten, Richter und Soldaten überträgt, sind seit dem 01.01.2002 auch die Empfänger von Besoldung und Amtsbezügen sowie die Beschäftigten, die im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses statusrechtlich wie Beamte behandelt werden, in den förderberechtigten Personenkreis aufgenommen worden. Zum begünstigten Personenkreis der Riester-Förderung gehören also auch die meisten Versicherten bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), in kommunalen Zusatzversorgungskassen sowie in Sparkasseneinrichtungen.
4. Bestehen für Beamte und Angestellte, die dem öffentlichen Dienst angehören, besondere Pflichten?
Die genannten Förderberechtigten müssen gegenüber ihrer Besoldungsstelle bzw. der für die Anordnung von Amtsbezügen zuständigen Stelle schriftlich einwilligen, dass diese der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als zentraler Stelle für die Förderung relevante Daten (begünstigter Personenkreis, Bezüge, Kinder) weitergeben darf.
5. Gehören Sozialhilfeempfänger zum förderungsberechtigten Personenkreis?
Nein, weil Sozialhilfe keine Lohnersatzleistung ist.
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6. Kann die staatliche Förderung auch während Kindererziehungszeiten in Anspruch genommen werden?
Ja, da die Erziehungszeit wie eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit behandelt wird. Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieser Zeit ein weiteres Kind erzogen, für das eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert. Die Anrechnung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung führt dazu, dass diese Personen selbst förderberechtigt sind. D. h., sie müssen dann mindestens den entsprechend unseren Annahmerichtlinien von der Laufzeit des Vertrages abhängigen Mindestbeitrag zahlen oder aber, falls dieser höher ist, den gesetzlich vorgesehenen Sockelbetrag.
7. Können auch Studenten von der staatlichen Förderung profitieren?
Nur dann, wenn sie durch einen Nebenjob Sozialversicherungspflichtige Einkünfte erzielen, d. h. ein Entgelt erhalten, welches höher ist als 400 Euro. Nicht
versicherungspflichtig sind z. B. diejenigen Studenten, die während ihres Studiums ein Praktikum absolvieren, das in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
8. Zählen auch ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland in die Sozialversicherung einzahlen, zum begünstigten Personenkreis?
Ja. Voraussetzung für eine steuerliche Förderung ist die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland und die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis. Die Nationalität ist nicht entscheidend.
9. Zählen Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden und Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss haben (sog. Ich-AG) zum begünstigen Personenkreis?
Ja. Personen, die einen Existenzgründerzuschuss nach § 4211 SGB III erhalten, sind für die Dauer des Bezugs - in der Regel drei Jahre - in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und grundsätzlich förderberechtigt.
10. Sind Personen, die in Deutschland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben und im Ausland arbeiten (Grenzgänger),
förderberechtigt?
Zum begünstigen Personenkreis gehören auch unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen (Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland), die einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. Diese muss allerdings der Pflichtmitgliedschaft der deutschen Rentenversicherungspflicht vergleichbar sein. In sämtlichen ausländischen Rentenversicherungssystemen der Anrainerstaaten der Bundesrepublik Deutschland bestehen derartige Pflichtversicherungen.
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11. Sind Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben und in Deutschland arbeiten, förderberechtigt?
Diese Personen sind in der Regel nicht förderberechtigt, da sie mangels Wohnsitz in Deutschland hier nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
Ausnahme: Soweit deren weltweiten Einkünfte zu mehr als 90 % der deutschen
Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 6.136 Euro im Kalenderjahr betragen, können sich diese Personen auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln lassen. Folge: In diesen Fällen besteht die Förderberechtigung.
12. Können Bezieher von Unterhaltsgeld die staatliche Förderung
erhalten?
Personen, die im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosenhilfe Unterhaltsgeld beziehen, sind für die Dauer des Bezugs des Unterhaltsgeldes auf Antrag
rentenversicherungspflichtig (§ 229 Abs. 8 SGB VI).
13. Sind Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft z. B. über die mittelbare Förderberechtigung (Anhängselvertrag) begünstigt?
Nach derzeitiger Steuerrechtslage stellt die mittelbare Förderberechtigung auf die Zusammenveranlagung von Ehegatten ab. Da für eingetragene
Lebenspartnerschaften die Zusammenveranlagung derzeit nicht möglich ist, ist die mittelbare Förderung des eingetragenen Lebenspartners ausgeschlossen.
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Antworten zur Förderschädlichkeit 14. Was ist eine förderschädliche Verwendung des
Altersvorsorgevertrags?
Der Staat gewährt die Steuervorteile und Zulagen mit dem Ziel, die Altersvorsorge des Zulagenberechtigten zu fördern. Die Richtlinie ist: Wann immer das Kapital zu einem anderen als diesem Zweck verwendet wird, verlangt der Staat die
Förderung zurück. Zu den förderschädlichen Verwendungen zählen insbesondere: Kündigung des Vertrages (Ausnahme: Kündigung, um das gebildete Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag zu übertragen) und Auszahlung einer Barleistung an die Hinterbliebenen im Todesfall oder der endgültige Wegzug ins
Ausland.
15. Was passiert bei einer förderschädlichen Verwendung?
Der VOLKSWOHL BUND ist in diesem Fall verpflichtet, dies der Zulagenstelle mitzuteilen. Diese stellt dann fest, ob über die bisher geleisteten Zulagen hinaus der Zulagenberechtigte Steuervorteile durch den Sonderausgabenabzug hatte. Von der auszuzahlenden Leistung müssen wir dann die Zulagen und die erzielten Steuervorteile abziehen und an die Zulagenstelle direkt abführen. Das ist noch nicht alles: Sofern der auszuzahlende Restbetrag größer ist als die Summe der Eigenbeiträge und außerdem bei vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen
Verträgen die abgelaufene Vertragsdauer weniger als 12 Jahre beträgt bzw. der
Altersvorsorgevertrag entgeltlich erworben wurde, muss diese Differenz voll versteuert werden.
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16. Besteht bei Rentenbeginn die Möglichkeit der Kapitalabfindung?
Der Vertrag kann bedingungsgemäß während der Anwartschaft - also
insbesondere zum Rentenbeginn - gekündigt werden. Sofern das fällige Kapital aber nicht auf einen anderen, zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen wird, ist dies grundsätzlich eine förderschädliche Verwendung des Vertrages. Allerdings besteht für den Begünstigten seit 2005 die Möglichkeit, sich zu Rentenbeginn 30 % des angesammelten Kapitals förderunschädlich auszahlen zu lassen. Die Auszahlung unterliegt, wie sämtliche Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, der nachgelagerten Besteuerung.
17. Muss die Förderung auch dann zurückgezahlt werden, wenn der Versicherungsnehmer vor Rentenbeginn stirbt und das angesammelte Kapital daher frei wird?
Wenn der hinterbliebene Ehepartner dieses Kapital in seinen eigenen Altersvorsorgevertrag, den er auch zu diesem Zweck noch abschließen kann, überträgt, dann bleibt die Förderung erhalten. Dies gilt auch, sofern eine Verrentung des Kapitals an die Hinterbliebenen (Ehegatte bzw. kindergeldberechtigte Kinder) vertraglich zulässig ist. In allen anderen Fällen ist die Auszahlung förderschädlich -mit den oben beschriebenen Konsequenzen. Insbesondere dann, wenn kein Ehepartner vorhanden ist, müssen die Erben die Rückzahlung der Förderung in Kauf nehmen.
18. Der Umzug ins Ausland führt zur Förderschädlichkeit. Wenn man also in Erwägung zieht, im Alter den Wohnsitz z. B. nach Spanien zu verlegen, ist dann die ganze Förderung verloren?
Nein. Mit dem Umzug ins Ausland entsteht zunächst zwar die Verpflichtung, die gesamte Förderung zurückzuzahlen, aber hier gibt es die Möglichkeit der
zinslosen Stundung dieser Forderung: De facto werden die Förderbeträge -
unverzinst - erst im Rentenbezug zurückgezahlt, wobei jeweils 15 % jeder Rente an die Zulagenstelle zurückfließen.
Der Hintergrund: Mit dem Umzug ins Ausland wären die - eigentlich voll zu
versteuernden - Rentenleistungen aus den geförderten Verträgen dem deutschen Fiskus entzogen. Der Gesetzgeber will dieser "Steuerflucht" mit der oben genannten Regel vorbeugen: Diese läuft im Endergebnis auf eine Art 15%-ige Quellensteuer hinaus und führt (näherungsweise) zu einer Gleichbehandlung mit denjenigen, die auch während des Rentenbezugs in Deutschland ihre Rentenleistungen voll versteuern.
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Antworten zum Sonderausgabenabzug 19. Lohnt sich die Altersvorsorge im Rahmen des AVmG auch für "Besserverdiener"?
Ja. Die Zulagen spielen hier zwar eine untergeordnete Rolle, weil sie im Verhältnis zum Eigenbeitrag relativ klein sind, aber durch den Sonderausgabenabzug kann sich gerade für höhere Einkommen eine attraktive Steuerersparnis ergeben.
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20. Besteht der Sonderausgabenabzug für Beiträge zu einem Riester-Vertrag unabhängig von den steuerlichen Höchstbeträgen für die Basis-Rente und für sonstige Vorsorgeaufwendungen?
Ja. Der Sonderausgabenabzug für die Altersvorsorge im Rahmen des Altersvermögensgesetzes ist ein neuer, zusätzlicher Sonderausgabenabzug und von den Abzugsmöglichkeiten des § 10 Abs. 1 EStG unabhängig.
21. Besteht die Möglichkeit zum Sonderausgabenabzug zusätzlich zur Förderung durch die Zulagen?
Ja. Allerdings wird bei der Berechnung des resultierenden Steuervorteils die
Zulage in Abzug gebracht. Dies überprüft das Finanzamt im Rahmen der
Festsetzung der Einkommensteuer von Amts wegen durch eine sogenannte Günstigerprüfung. In vielen Fällen ist die Zulage größer als der Steuervorteil, so dass der Sonderausgabenabzug keinen zusätzlichen Effekt hat.
22. Wird der zusätzliche Steuervorteil wie die Zulage dem Vertrag gutgeschrieben?
Nein. Sofern der Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug größer ist als die Zulage, wird die zusätzliche Steuerersparnis im Rahmen der Einkommensteuerberechnung berücksichtigt und separat im Einkommensteuerbescheid festgestellt (und fließt somit auf das Konto des Zulageberechtigen).
23. Kann man auf die Beantragung der Zulage verzichten, um dann in den Genuss eines höheren Steuervorteils zu kommen?
Nein. Bei der Berechnung der zusätzlichen Steuerersparnis wird nämlich nicht die tatsächlich gezahlte Zulage von dem gesamten Steuervorteil abgezogen, sondern der Wert, der dem Zulageberechtigen zusteht. Es kommt somit allein auf den
Zulagenanspruch an. Wer also auf die Beantragung der Zulage verzichtet, verliert Geld.
24. Die Beiträge zu den geförderten Altervorsorgeverträgen kann man zwar als Sonderausgaben steuerlich geltend machen, aber dafür werden die Rentenleistungen voll - und nicht nur mit dem Ertragsanteil -
besteuert. Ist dadurch der Steuervorteil nicht wieder hinfällig?
Nur zum Teil: Man kann damit rechnen, dass der persönliche Steuersatz im
Rentenbezug erheblich geringer ist als in der Ansparphase. Dadurch ist die
nachgelagerte Besteuerung in den meisten Fällen ein Vorteil für den
Versicherungsnehmer.
25. Was passiert, wenn in einem Kalenderjahr mehr Beiträge geleistet werden, als steuerlich geltend gemacht werden können?
Dieses sogenannte "Überzahlen" hat auf die Zulagen und den Sonderausgabenabzug keine schädlichen Auswirkungen. Man hat nur den Nachteil, dass ein Teil der Beiträge eben nicht steuerlich geltend gemacht werden kann. Zum Ausgleich dafür wird die auf diesen Beitragsteil entfallende Rente aber auch nicht voll,
sondern nur mit dem Ertragsanteil besteuert.
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26. Es kann passieren, dass man mehr als den Mindesteigenbeitrag leistet (aber noch im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bleibt) aber letztendlich daraus keine zusätzliche Steuerersparnis hat. Gilt dann für die Rente, welche aus den Beiträgen stammt, die über dem Mindesteigenbeitrag liegen, auch die Ertragsanteilbesteuerung?
Nein. Solange man im Rahmen der Beiträge bleibt, die als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, ist die resultierende Rente später voll zu
versteuern - unabhängig von der Höhe der zusätzlichen Steuerersparnis. Über den Mindesteigenbeitrag hinauszugehen lohnt sich daher nur dann, wenn auch mit einer zusätzlichen Steuerersparnis zu rechnen ist.
27. Wie wird der Mindesteigenbeitrag des begünstigten Ehegatten berechnet, wenn der andere Ehegatte nicht zum begünstigten Personenkreis gehört? Was gilt beim Sonderausgabenabzug in diesen Fällen?
Bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags des begünstigten Ehegatten sind auch die dem eigentlich nicht begünstigten Ehegatten zustehenden Zulagen zu berücksichtigen.
Der Sonderausgabenabzug kann nur beim unmittelbar begünstigen Ehegatten bis zur Höhe des Altervorsorgehöchstbetrages geltend gemacht werden. Ist der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft, können auch die Beiträge des mittelbar begünstigten Ehegatten abgesetzt werden, da dieser keinen eigenen Sonderausgabenabzug geltend machen kann.
28. Besteht die Möglichkeit, den Sonderausgabenabzug für mehr als zwei Altersvorsorgeverträge geltend zu machen?
Ja. Während im Rahmen der Zulage nur Beiträge für insgesamt zwei Altersvorsorgeverträge begünstigt werden, können bei der steuerlichen Förderung durch einen Sonderausgabenabzug Altersvorsorgebeiträge für mehr als zwei Verträge berücksichtigt werden. Der Abschluss von mehr als einem Altersvorsorgevertrag bedeutet allerdings kein größeres Fördervolumen als der Abschluss eines
einzigen.
29. Müssen bei Ehegatten, die beide zum begünstigten Personenkreis gehören, beide Altersvorsorgeverträge bis zum jeweiligen Höchstbetrag (im Jahr 2008: 2.100 Euro) bespart werden, um den möglichen Steuervorteil voll auszuschöpfen, oder werden die Altersvorsorgebeträge und Zulagen beider Ehegatten zusammengerechnet und dann ein Sonderausgabenabzug von insgesamt höchstens 4.200 Euro vorgenommen?
Die Übertragung eines nicht ausgeschöpften Sonderausgabenabzugs auf den anderen Ehegatten ist ausgeschlossen. Jeder Ehegatte muss daher auf seinen eigenen Altersvorsorgevertrag in dem Umfang Beiträge einzahlen, die dem
individuellen Höchstbetrag entsprechen.
Beispiel: Ehepaar, zusammen veranlagt, beide rentenversicherungspflichtig.
Beiträge in 2008:
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Insgesamt können nicht die vollen 4.200 Euro steuerlich geltend gemacht werden, weil der Höchstbetrag pro Person angesetzt wird. Von den Beiträgen des Ehemanns können nur 2.100 Euro angesetzt werden, in der Summe also 3.300 Euro (siehe aber auch Frage 27).
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Antworten zu Zulagen allgemein |
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30. Werden die Zulagen automatisch auf den Vertrag überwiesen?
Nein. Der Zulagenberechtigte muss die Zulage grundsätzlich jährlich neu
beantragen, da ohne Antragstellung eine Zulage nicht gewährt wird. Das entsprechende Antragsformular wird den Versicherungsnehmern des VOLKSWOHL BUND jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres zugeschickt. Die vorgedruckten
Angaben müssen vervollständigt werden und der Antrag muss dann an den
VOLKSWOHL BUND zurückgeschickt werden. Alles Weitere (Korrespondenz mit der
Zulagenstelle, Prüfung der Daten, Gutschrift der Zulage auf den Vertrag) geschieht dann automatisch.
Ab dem Jahr 2005 kann der Zulagenberechtigte den VOLKSWOHL BUND bevollmächtigen, den Dauerzulagenantrag zu stellen. Die schriftliche
Bevollmächtigung kann erteilt werden, wenn in der Vergangenheit bereits Zulagen auf den Vertrag gewährt wurden. Darüber hinaus kann sie im Rahmen eines vollständigen Zulagenantrags erteilt werden. Die Bevollmächtigung gilt bis auf Widerruf.
31. Bis wann muss die Zulage beantragt werden?
Der Antrag muss bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, gestellt werden. Konkret: Mit dem Antrag auf Zulage für das Jahr 2006 könnte sich der Versicherungsnehmer bis zum 31.12.2008 Zeit lassen. Natürlich gilt: Je früher die Zulage beantragt und gutgeschrieben wird, desto besser, denn erst nach Eingang der Zulage kann sich diese auch verzinsen.
32. Wie berechnet sich der Mindesteigenbeitrag bei Beamten und Arbeitern und Angestellten des öffentlichen Dienstes?
Zugrunde zu legen sind bei Empfängern einer Besoldung folgende Dienstbezüge: Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen; als sonstige Bezüge: Anwärterbezüge, jährliche Sonderzuwendungen, Vermögenswirksame Leistungen sowie das jährliche Urlaubsgeld. Auslandsbezogene Bestandteile bleiben bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrages unberücksichtigt. Bei den Empfängern von
Amtsbezügen werden diese für die Berechnung herangezogen. Bei versicherungsfrei
Beschäftigten oder von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, die einen beamtenähnlichen Status haben, werden die Einnahmen zugrunde gelegt, die beitragspflichtig wären, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht bestehen würde.
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33. Wie hoch ist der Mindesteigenbeitrag bei in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten?
Der Mindesteigenbetrag bemisst sich nach der Summe der im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen sowie den gewährten
Zulagen. Von den beitragspflichtigen Einnahmen sind
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in 2006/2007
3 %
ab dem Jahr 2008 4 %
vermindert um die Zulagen jährlich als Eigenbeitrag zu leisten.
34. Was dient bei Arbeitslosen oder Personen im Erziehungsurlaub als Berechnungsgrundlage für den Mindestbeitrag? Wie wird das ab 2007 eingeführte Elterngeld im Rahmen der Riesterförderung
berücksichtigt?
Grundsätzlich wird das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres zugrunde gelegt. Das bedeutet, dass unter Umständen bei Arbeitslosigkeit oder Erziehungsurlaub zu Beginn eines Kalenderjahres noch ein ganzes Jahr auf der Basis des in der Regel wesentlich höheren Einkommens Mindestbeiträge entrichtet werden müssen. Im darauffolgenden Jahr wird dann grundsätzlich die Höhe der Lohnersatzleistung bzw. das Einkommen als Berechnungsgrundlage herangezogen. Allerdings darf auch hier der gesetzliche Sockelbetrag beziehungsweise der vom VOLKSWOHL BUND tariflich geforderte Eigenbeitrag (von derzeit
jährlich 120 Euro) nicht unterschritten werden.
Bei Bezug von Elterngeld ist, bei Vorliegen der weiteren persönlichen Voraussetzungen der Förderfähigkeit, als Mindesteigenbeitrag der Sockelbetrag zu
entrichten.
35. Entfällt die Förderung, wenn der Mindesteigenbeitrag nicht geleistet wird?
Nein, aber die Zulage wird dann anteilig gekürzt: Beträgt der Mindesteigenbeitrag zum Beispiel 200 Euro und wurden nur 100 Euro eingezahlt, so besteht für das betreffende Jahr nur Anspruch auf die hälftige Zulage. Die anteilige Kürzung wird auch bei dem „Anhängsel-Vertrag" vorgenommen, wenn auf den Vertrag des unmittelbar Förderberechtigten nicht der vollständige Mindesteigenbeitrag gezahlt wird.
Es besteht jedoch auch unterjährig die Möglichkeit der Nachzahlung auf Höhe des Mindesteigenbeitrags.
36. Können geringfügig Beschäftigte (Arbeitsentgelt von weniger als
400 Euro im Monat) die Voraussetzungen für eine staatliche Förderung schaffen?
Ja, wenn sie schriftlich gegenüber ihrem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit zur Rentenversicherung verzichten. Der Arbeitnehmer wird dann
versicherungspflichtig und zahlt zur Rentenversicherung einen Aufstockungsbetrag. Die Summe aus dem pauschalen Arbeitgeberbetrag und dem Aufstockungsbetrag beträgt 19,9 % des monatlichen Entgelts, mindestens 30,85 Euro. Der Mindestbetrag entspricht einem monatlichen Einkommen von 155 Euro. Dann gelten die geringfügig Beschäftigten als versicherungspflichtig und sind förderfähig.
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37. Kann bei Ehepaaren ein gemeinsamer Altersvorsorgevertrag geschlossen werden, auf den dann beide Grundzulagen gezahlt werden?
Nein. Jeder Zulagenberechtigte muss einen eigenen Altersvorsorgevertrag
abschließen.
38. Was ist mit Ehepaaren, bei denen ein Ehepartner
rentenversicherungspflichtig ist, der andere Ehepartner zwar nicht, aber dennoch ein eigenes Einkommen hat (z. B. als Selbstständiger): Werden dennoch beide Ehepartner gefördert?
Der erste Ehepartner erhält die Grundzulage und hat die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs. Der zweite wird durch die Grundzulage (und evtl. Kinderzulagen) gefördert. Voraussetzung für die Gewährung der Grundzulage ist lediglich, dass der erste Ehepartner den Mindesteigenbeitrag leistet. Auch die vom nur mittelbar begünstigten Ehepartner geleisteten Eigenbeiträge können bis zu den Höchstgrenzen des § 10 a Abs. 1 Satz 1 EStG bei den Sonderausgaben des unmittelbar begünstigten Ehepartners berücksichtigt werden.
39. Wenn man nach Ablauf eines Kalenderjahres feststellt, dass der
geleistete Eigenbeitrag zu gering war, besteht dann die Möglichkeit der "Nachzahlung"?
Nein. Da sich der Mindesteigenbeitrag aber auf das Einkommen des Vorjahres bezieht, kann man problemlos schon während des laufenden Jahres feststellen, ob man mit den geplanten Beiträgen "richtig liegt".
40. Was passiert bei Wegfall der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. beim Wechsel in die Selbstständigkeit)?
Für das Jahr des Ausscheidens aus dem förderberechtigten Personenkreis
werden noch Zulagen gezahlt bzw. der Sonderausgabenabzug kann in Anspruch
genommen werden. Danach entfällt die steuerliche Förderung. Die bis dahin schon erhaltene Förderung bleibt jedoch erhalten, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird. Für den Versicherungsnehmer bietet es sich an, den Vertrag beitragsfrei weiterlaufen zu lassen. Falls der Ehepartner aber noch förderungsberechtigt ist, so bleibt der nunmehr selbstständige Ehepartner weiterhin zulagenberechtigt.
41. Was passiert bei einer Scheidung?
Waren beide Ehegatten pflichtversichert, ergibt sich keine Änderung.
Gegebenenfalls sind Kinderzulagen neu zu ordnen. Handelte es sich bei einem der Verträge um einen sogenannten „Anhängsel-Vertrag", entfällt der Zulagenanspruch für den Nicht-Pflichtversicherten. Es empfiehlt sich, den Vertrag dann beitragsfrei zu stellen. Der Pflichtversicherte muss, um sich den Anspruch auf ungekürzte Zulagen zu erhalten, seinen Eigenbeitrag um die bisherige an den Ehepartner gezahlte Zulage erhöhen.
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Antworten zu Kinderzulagen 42. Welchem Vertrag werden die Kinderzulagen zugeordnet?
In der Regel werden die Kinderzulagen dem Altersvorsorgevertrag der Mutter
zugeordnet. Wenn beide Elternteile dies beantragen, können die Kinderzulagen auch dem Vertrag des Vaters zugeordnet werden. Gegebenenfalls können mehrere Kinder auch auf beide Altersvorsorgeverträge aufgeteilt werden. Bei Alleinerziehenden bzw. Nichtverheirateten erhält die Zulage derjenige, dem das
Kindergeld für das Kind ausgezahlt wird.
Wird einem Kind für sich selbst das Kindergeld ausgezahlt, steht ihm selbst die Kinderzulage zu.
43. Bis zu welchem Alter werden Kinderzulagen gezahlt?
Die Zahlung von Kinderzulagen richtet sich immer nach dem Kindergeld: Solange die Kinder kindergeldberechtigt sind, werden auch Kinderzulagen fällig.
44. Ist die Kinderzulage abhängig vom Einkommen des Kindes?
Wegen der Abhängigkeit der Kinderzulage vom Kindergeldanspruch entfällt der Anspruch auf die Kinderzulage grundsätzlich bei einem Einkommen des volljährigen Kindes von mehr als 7.680 Euro im Jahr.
45. Was ist mit Kalenderjahren, in denen Kinder geboren werden oder in denen die Kindergeldberechtigung wegfällt: Wird die Kinderzulage dann anteilig fällig?
Nein. Die Kinderzulage wird immer in voller Höhe fällig, auch wenn nur für einen Teil des Jahres Kindergeld bezogen wurde. Wird das gesamte Kindergeld für
einen Veranlagungszeitraum zurückgefordert, entfällt der Zulagenanspruch für diesen Zeitraum.
46. Für wie viele Kinder wird eine Kinderzulage gewährt?
Für alle kindergeldberechtigten Kinder; eine obere Grenze gibt es nicht. Dennoch kann allein über Grund- bzw. Kinderzulagen das Erfordernis des
Mindesteigenbeitrags nicht erfüllt werden. Erforderlich ist immer die Zahlung eines Eigenbeitrags in Höhe des gesetzlich vorgegebenen Sockelbeitrags bzw. des beim VOLKSWOHL BUND geforderten Mindestbeitrags.
47. Kann bei mehreren Kindern eine Kinderzulage z. B. dem Vertrag der Mutter, die andere Kinderzulage dem Vertrag des Vaters zugeordnet werden?
Ja. Die Eltern können beantragen, dass die Kinderzulage dem Vater zugeordnet wird und zwar für jedes einzelne Kind.
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48. Kann für ein selbst förderfähiges, da z. B.
rentenversicherungspflichtiges Kind eine Kinderzulage beantragt werden? Hat das Kind in diesen Fällen - vorausgesetzt, es schließt eine eigene Riester-Rentenversicherung ab -einen eigenen Zulagenanspruch?
Die Kinderzulage wird dem Riester-Vertrag eines Elternteils zugeordnet. Das Kind -da selbst förderfähig - hat zusätzlich einen eigenen Anspruch auf die staatlichen Zulagen für den eigenen Vertrag. |
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zu den Tarifen der Riester-Rente : Beispiel Volkswohlbund
49. Welche vertraglichen Regelungen über den Beginn der Auszahlungsphase sind möglich?
Der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem Leistungen zur Altersversorgung gezahlt werden dürfen (Beginn der Auszahlungsphase) ist die Vollendung des 60. Lebensjahres oder der Zeitpunkt, zu dem bereits Leistungen aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem (z. B. gesetzliche Rente, Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte) bezogen werden.
50. Bei Verträgen für nicht rentenversicherungspflichtige Ehepartner ist nach dem Altersvermögensgesetz kein eigener Beitrag erforderlich. Wie sieht in diesen Fällen der Versicherungsschein aus?
Zwar ist gesetzlich kein Eigenbeitrag erforderlich, der VOLKSWOHL BUND verlangt hier aber von sich aus einen Eigenbeitrag von 30 Euro bei jährlicher Zahlungsweise.
51. Das Altervermögensgesetz lässt den Einschluss von Erwerbsunfähigkeitsleistungen und Hinterbliebenenrente zu. Warum nutzen die Riester-Tarife diese Möglichkeit nicht aus?
Dafür gibt es mehrere Gründe: Zum einen würde das Produkt dadurch verwaltungstechnisch aufwändiger (durch die Gesundheitsprüfung); zum anderen sind bei den relativ geringen Beiträgen in der Regel keine ausreichenden BU- oder Hinterbliebenenleistungen versicherbar: Eine Absicherung über unsere normalen Tarife könnte also nicht ersetzt werden.
52. Der Beitrag kann bei den Riester-Tarifen jährlich außerplanmäßig verändert werden, um den Mindesteigenbeitrag nicht zu unterschreiten und so die Förderung voll auszunutzen. Stellen diese Vertragsänderungen Novationen dar und bringen daher steuerliche Probleme mit sich?
Nein. Die von den normalen Lebens- und Rentenversicherungen bekannte Problematik der Novation spielt hier praktisch keine Rolle: Die Rentenleistungen sind bei den geförderten Tarifen ohnehin in jedem Fall voll nachgelagert zu versteuern. Der Mindestbeitrag, den der Kunde beim VOLKSWOHL BUND entrichtet, ist abhängig von der Aufschubzeit des Vertrages: Aus kalkulatorischen Gründen beträgt er 120 Euro, wenn die Laufzeit des Vertrages mindestens 20 Jahre beträgt. Bei geringeren Laufzeiten können höhere Beiträge anfallen (vgl. die geltenden Annahmerichtlinien).
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53. Können Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers (VL) in einen privaten Riester-Vertrag einfließen?
Nein, da ein privater Riester-Vertrag nicht die gesetzlichen Anforderungen an die Vermögensbildung erfüllt.
54. Fallen Altersvorsorgewirksame Leistungen (AVWL), z. B. aus
Tarifverträgen, unter das 5. Vermögensbildungsgesetz?
Nein. Sofern Tarifverträge Altersvorsorgewirksame Leistungen vorsehen, können diese in einen Riester-Vertrag angespart werden. Die Grundsätze der Förderung über Sonderausgaben und Zulagen gelten auch in diesem Fall.
Antworten zum Pfändungsschutz und zur Hartz IV-Sicherheit 55. Ist die „Riester-Rente" pfändungssicher bzw. insolvenzgeschützt?
Hinsichtlich des Pfändungs- bzw. Insolvenzschutzes von „Riesterverträgen" ist zwischen dem angesparten Altersvorsorgevermögen und den Leistungen im
Rentenbezug zu differenzieren: Das Altersvorsorgevermögen ist nach der gesetzlichen Anordnung des Einkommensteuergesetzes (§ 97 EStG) nicht übertragbar. Altersvorsorgevermögen ist das angesammelte Kapital, soweit es der steuerlichen Förderung unterliegt sowie die daraus erzielten Erträge. Ebenfalls geschützt sind die laufenden Altersvorsorgebeiträge sowie der Anspruch auf die staatliche Zulage.
Kapital, dass nicht auf der staatlichen Förderung beruht sowie überzahlte
Beiträge zu Riesterverträgen sind nicht vor einer Pfändung geschützt.
Rentenleistungen, die auf gefördertem Kapital beruhen, sind nach § 851 d ZPO nur „wie Arbeitseinkommen" pfändbar, d. h. die allgemeinen Pfändungsgrenzen gelten auch hier.
56. Wird Altersvorsorgevermögen („Riesterverträge") im Rahmen der Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld angerechnet?
Eine Anrechnung von Vermögen im Rahmen des
Arbeitslosengelds I findet in keinem Fall statt, da es sich um eine Versicherungsleistung handelt.
Grundsätzlich werden geförderte Altersvorsorgeverträge bei der Anrechnung des Vermögens auf einen Anspruch auf das
Arbeitslosengeld II ebenfalls nicht berücksichtigt. Dies gilt für sämtliche Mitglieder einer sogenannten
Bedarfsgemeinschaft. Das bedeutet, dass z. B. auch minderjährige Kinder einen entsprechend geschützten Altersvorsorgevertrag abschließen können. Von der Anrechnung verschont bleibt zum einen das angesparte Altersvorsorgevermögen sowie die darauf entfallenden Erträge. Darüber hinaus sind die geförderten Beiträge,
begrenzt auf die förderfähigen Höchstbeträge vor einer Anrechnung geschützt. Das heißt, dass im Jahr 2005 1.050 Euro anrechnungsfrei in einen „Riestervertrag" eingezahlt werden können.
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57. Was passiert mit ungeförderten Teilen eines Altersvorsorgevertrages bei der Anrechnung des Vermögens?
Grundsätzlich ist der Anteil des Altersvorsorgevermögens, der auf ungeförderten Beiträgen beruht, nicht vor der Anrechnung im Rahmen der Berechnung des Arbeitslosengeldes II geschützt. Nach Auffassung des Bundeswirtschaftsministeriums können ungeförderte Teile allerdings dem sogenannten Grundfrei betrag für Vermögen zugeordnet werden. Dieser beträgt 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens jeweils 3.100 Euro, höchstens jeweils 9.750 Euro.
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