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Flexi II verabschiedet
Regelung für Zeitwertkonten
Das verabschiedete Gesetz trägt den sperrigen Namen „Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“.
Hier die wichtigsten Neuerungen zusammen:
Abgrenzung von Arbeitszeit- und Zeitwertkonten:
"Zukünftig versteht man unter Zeitwertkonten in Abgrenzung zu Arbeitszeitkonten alle Konten, die nicht der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen dienen. Ist demnach eine Einstufung als Zeitwertkonto vorzunehmen, greifen die Neuregelungen von Flexi II.
Gesetzlich definierte Freistellungszwecke:
Soweit sich ein Unternehmen für die Neueinrichtung von Zeitwertkonten entscheidet, können die Mitarbeiter die angesparten Guthaben zukünftig im Rahmen gesetzlicher Freistellungszwecke, z.B. Eltern- oder Pflegezeit, in Anspruch nehmen, d.h. ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers. Hiervon kann jedoch einvernehmlich abgewichen werden.
Eingeschränkte Kapitalanlage:
An der Anlage nach Maßgabe bestimmter Vorschriften aus dem Sozialgesetzbuch IV verbunden mit maximal 20 Prozent Aktien oder Aktienfonds hat der Gesetzgeber trotz Kritik festgehalten. Eine Abweichung zumindest von der Aktien- bzw. Aktienfondsquote ist nur möglich, wenn dies in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung vereinbart wurde oder aber das Modell vereinbarungsgemäß nur den Verwendungszweck „Vorruhestand“ vorsieht. Unabhängig von der Höhe der Aktienquote muss allerdings der Kapitalerhalt der eingezahlten Beträge gewährleistet werden. Der notwendige Kapitalerhalt beschränkt sich allerdings auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme (= Freistellung) und nicht auf den sogenannten Störfall.
verärkter Insolvenzschutz
Flexi II verstärkt insbesondere die Rechte der Mitarbeiter rund um den Insolvenzschutz von Zeitwertkonten. Danach werden die Unternehmen verpflichtet, die angesparten Guthaben durch eine Treuhand oder ein gleichwertiges Sicherungsmodell entsprechend zu sichern. Dabei bezeichnet der Gesetzgeber die Verpfändungs- und Bürgschaftsmodelle ebenfalls als geeignete Insolvenzsicherungsmittel. Inwieweit der Arbeitgeber seiner Insolvenzsicherungspflicht nachkommt, überprüft die Deutsche Rentenversicherung Bund zukünftig regelmäßig.
Portabilität:
Ab Juli 2009 haben Mitarbeiter das Recht, ihr bestehendes Guthaben bei Ausscheiden aus dem Unternehmen auf die Deutsche Rentenversicherung Bund zu übertragen. Dies setzt allerdings voraus, dass das Guthaben zum Zeitpunkt der Übertragung einen Wert von 15.120 Euro (Wert 2009; entspricht dem 6-fachen der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) übersteigt. Der Mitarbeiter hat dann lediglich die Möglichkeit, das Guthaben über die Deutsche Rentenversicherung Bund mittels einer Freistellung abzubauen.
der beitragsfreien Umbuchung in betriebliche Altersversorgung:
Zukünftig können Guthaben nicht mehr gem. § 23 Abs.3a SGB IV beitragsfrei in eine betriebliche Altersversorgung umgebucht werden. Mit dieser Streichung schafft der Gesetzgeber eine klare Trennung zwischen Zeitwertkonten und betrieblicher Altersversorgung. Bei bestehenden Vereinbarungen ist jedoch die beitragsfreie Umbuchung weiterhin möglich.
für die Praxis:
Allen Arbeitgebern mit Arbeitzeit- und Zeitwertkontenregelungen sei dringend geraten, diese zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Fällt beispielsweise ein Modell unter den Anwendungsbereich von Flexi II, haben die Unternehmen nur bis zum 30. Juni 2009 Zeit, eine entsprechende Insolvenzsicherung einzurichten. Sollte dies unterbleiben, drohen die Auflösung der Konten und die sofortige Versteuerung bzw. Verbeitragung der Guthaben.
änzung von Flexi II durch ausstehendes BMF-SchreibenNach Verabschiedung von Flexi II steht nur mehr das erwartete BMF-Schreiben zu Zeitwertkonten aus: Innerhalb dieses Schreibens sollen umfangreiche Voraussetzungen zur steuerlichen Anerkennung benannt werden. So wird - auch im Hinblick auf den bereits vorliegenden Entwurf des BMF-Schreibens - allgemein erwartet, dass z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer zukünftig nicht mehr steuerlich anerkannt an einem Zeitwertkontenmodell teilnehmen dürfen und auch das BMF Werterhaltungsgarantien fordern wird.