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Minijobrente
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Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge
Merkblatt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Aufstockung der
Rentenversicherungsbeiträge bei 400-€-Minijobs
Allgemeines
Für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, umauch 400-€-Minijobs genannt, hat der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag in Höhe von 15 % (bzw. 5 % bei Privathaushalten) des Arbeitsentgelts zu zahlen. Hierdurch erwirbt der Arbeitnehmer geminderte Renten-ansprüche und Wartezeitmonate für die verschiedenen Rentenansprüche. Für Altersrentner fällt der Pauschalbeitrag zwar auch an, allerdings wirkt sich dieser nicht mehr rentensteigernd aus.
Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer
Geringfügig entlohnte Beschäftigte haben die Möglichkeit, durch die Zahlung relativ niedriger eigener Beiträge vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung zu erwerben. Hierfür muss der Arbeitnehmer offiziell auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten und erklärt sich damit bereit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von 15 %. (bzw. von 5 % bei Privathaushalten) auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 19,9 % aufzustocken.
Altersrentner haben allerdings keine Aufstockungsoption.
Der Arbeitnehmer kann durch die Beitragsaufstockung:
So hat beispielsweise eine 63-jährige geringfügig beschäftigte Frau, die bisher nur 3 Jahre 36 Monate )Kindererziehungszeiten für die Wartezeit zurückgelegt hat, die Chance, durch eine zweijährige Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (60 Monaten) für die Inanspruchnahme von Regelaltersrente ab 65 Jahren zu erfüllen.
Beginn der Rentenversicherungspflicht
Die Rentenversicherungspflicht setzt grundsätzlich ab Beschäftigungsbeginn ein, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt und seinen Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit innerhalb von zwei Wochen nach Arbeitsaufnahme schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. Andernfalls entfaltet der Verzicht nur Rechtswirkung für die Zukunft, d. h., die Rentenversicherungspflicht beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der schriftlichen Verzichtserklärung beim Arbeitgeber folgt. Der Arbeitnehmer kann aber auch einen späteren Zeitpunkt für den Beginn der Rentenversicherungsbestimmen.
Dauer der Verzichtserklärung
Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnte Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden.
Die Verzichtserklärung verliert mit der Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung ihre Wirkung.
Nimmt der Arbeitnehmer danach erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auf und will er auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, dann muss dem neuen Arbeitgeber wiederum eine schriftliche Verzichtserklärung vorgelegt werden; dies gilt auch dann, wenn sich die neue Beschäftigung nahtlos an die bisherige Beschäftianschließt. Arbeitnehmer, die mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander ausüben und trotz Zusammenrechnung der wöchentlichen Arbeitszeiten und der monatlichen Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen rentenversicherungsfrei sind, können nur einheitlich auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, d.h., die einem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Verzichtserklärung wirkt zugleich für alle anderen Beschäftigungen.
Die Verzichtserklärung gilt sodann für die Dauer aller im Zeitpunkt ihrer Abgabe bestehenden und daneben aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisse und verliert ihre Wirkung erst dann, wenn keine geringfügig entlohnter Beschäftigung mehr ausgeübt wird.
Verteilung der Beitragslast
Für den Arbeitgeber hat die Verzichtserklärung des Arbeitnehmers keine finanziellen Auswirkungen.
Er zahlt weiterhin nur seinen Beitragsanteil zur Renvon 15 % bzw. 5 % (Privathausdes Arbeitsentgelts. Ausgehend von einem vollen Beitragssatz zum Beispiel im Jahr 2007 von 19,9 % beträgt der Eigenanteil des Arbeitnehmers 4,9 % bzw. 14,9 % (Privathaushalte). Allerdings ist ein monatliches „Mindestentgelt" von 155,00 € zu beachten.
Dies bedeutet: Liegt das Entgelt des Beschäftigten unter 155,00 €, hat der Arbeitgeber vom tatsächlich gezahlten Entgelt Beiträge in Höhe von 15 % bzw. 5 % zu entrichten; der Versicherte trägt den Restbetrag bis zu dem (aus dem Mindestentgelt errechneten) Mindestbeitrag in Höhe von 30,85 € (155,00 € x 19,9 %)
.
1. Beispiel
Bei einem monatlichen Entgelt von 400,00 € zahlt der Arbeitgeber 60,00 € (15 % von 400,00 €) und der Arbeitnehmer 19,60 €
(4,9 % von 400,00 €).
2. Beispiel
Bei einem monatlichen Entgelt von 100,00 € zahlt der Arbeitgeber 15,00 € (15 % von 100,00 €) und der Arbeitnehmer 15,85 €
(30,85 € ./. 15,00 €).
3. Beispiel
Bei einem monatlichen Entgelt von 400,00 € eines im Privathaushalt geringfügig Beschäftigten zahlt der Arbeitgeber 20,00 € (5 % von 400,00 €) und der Arbeitnehmer 59,60 € (14,9 % von 400,00 €)
Der Aufstockungsbetrag ist vom Arbeitsentgelt einzubehalten. Reicht das Arbeitsentgelt hierfür nicht aus, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Restbetrag zu erstatten.
Pflichten des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer muss den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären. Arbeitnehmer, die mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander mit einem Gesamtarbeitsentgelt bis 400,00 € ausüben, haben alle weiteren Arbeitgeber über den Verzicht zu informieren.
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss seine geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer über die Möglichkeit der Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrages aufklären (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nachweisgesetz - NachwG). Diese Erklärung ist vom Arbeitgeber zu den Lohnunterlagen des Arbeitnehmers zu nehmen.
Auch die Aufstockungsbeiträge des Arbeitnehmers gehören zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Insofern ist der vom Arbeitnehmer zu zahlende Eigenanteil von seinem Arbeitsentgelt einzubehalten und zusammen mit dem Pauschalbeitrag des Arbeitnehmers an die Minijob-Zentrale abzuführen.
Die Zahlung des vollen Rentenversicherungsbeitrages ist im Beitragsnachweis unter den Beitragsgruppen 0100 nachzuweisen. Außerdem sind die Datenmeldungen unter Berücksichtigung der Beitragsgruppe 1 in der Rentenversicherung vorzunehmen.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Minijob-Zentrale, 45115 Essen Nachdruck auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Herausgebers gestattet. Stand: April 2006
Das sagt die Presse zur Minijobrente:
"Die Minijobrente hilft zum Rentenaufbau!"
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Hotline: 01805 7777522
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