Direktversicherung und Kosten bei Beitragsfreistellung?


Was macht eine Versicherungsgesellschaft, wenn eine laufende Direktversicherung oder Pensionskasse von der "versicherten Person" beitragsfrei gestellt wird. Werden dann plötzlich Kosten, Stornoabschlag oder ähnliches von der Versicherungsgesellschaft in Rechnung gestellt und der Vertrag  damit intern belastet???

Natürlich wollte ich es genau wissen und habe 5 Versicherungsgesllschaften eine eMail geschickt. Erhalten habe ich 3 Antworten:

Versicherungsgesellschaft A:

  • Sobald der 1 Monatsbeitrag gezahlt ist, kann der Vertrag bereits von der "versicherten Person" beitragsfrei gestellt werden ohne das Kosten kurzfristig oder auf Dauer anfallen!
  • Dieser Versicherer teilte mir ebenfalls mit, das er andere Gesellschaften kennt, die einen entsprechenden Kostensatz (laut Satzung oder Bedingung) in Abzug bringen.

Versicherungsgesellschaft B:

  • Grundsätzlich fällt bei Prämienfreistellung ein Stornoabschlag an, wenn er in  -unseren- Geschäfts bzw. Tarifplänen vereinbart ist. Im Rahmen einer späteren wiederinkraaftsetzung erfolgt aber keine Gutzschrift des einbeahltenen Stornoabschlages.

Versicherungsgesellschaft C:

  • Der Kunde hat die Möglichkeit seinen Vertrag unter den beingungsgemäßen Voraussetzungen jederzeit beitragsfrei zu stellen (§ 165 VVG). Außerdem kann er eine Beitragsaussetzung beantragen. Eine Beitragsaussetzung hat die gleiche Bedeutung und gleichen Folgen wie eine Beitragsfreistellung, nur dass die Beitragszahlung lediglich für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt wird. Eine Beitragsfreistellung bzw. -aussetzung kann jedoch Auswirkungne auf einen vereinbarten Risikoschutz haben. Dieser kann ggf. entfallen oder sich reduzieren. Eine Beitragsfreistellung kann sich bei Garantieprodukten zudem auf die Garantien auswirken. Bei der Gestaltung der Tarife sind die Versicherer grundsätzlich frei. 
  • Regelung für eine Beitragsfreistellung:
    Gemäß Bedingungen für den Vertrag mit laufenden Beiträgen kann dieser jederzeit zum nächsten Fälligkeitstag, frühestens jedoch zum ersten Jahrestag nach Versicherungsbeginn, für einen von Ihnen bestimmten Zeitraum, höchstens jedoch für die Aufschubdauer bis zum aktuellen Rentenbeginn, durch entsprechende Erklärung beitragsfrei gestellt werden. Hierbei wird keine Stornogebühr erhoben. Es fallen aber weiterhin alle für den Vertrag mit laufenden Beiträgen geltende Kosten und Gebühren an. 
  • Regelung nach Beitragsfreistellung:
    Wenn die Beitragszahlung nicht für mindestens ein Jahr vor der Kündigung bzw. vorgezogenem Rentenbeginn wieder aufgenommen wurde, berechnen wir bei Kündigung bzw. vorgezogenem Rentenbeginn die Stornogebühr so, als ob der Vertrag zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung gekündigt worden wäre. Die Höhe der Stornogebühr steht in den Versicherungsbedingungen.

Hinweis bzw. Fazit: Die Versicherungsgesellschaften sind grundsätzlich in der Tarifgestaltung frei und aus rechtlicher Sicht kann man als Verbraucher / Kunde die eventuellen Gebühren oder Stornoabschläge nicht beanstanden.
Es bleibt festzuhalten, das Sie auch einen Punkt wie die "Beitragsfreistellung" bereits vor Abschluss klären sollten um dann zu entscheiden ob man wirklich bei einem Kundenfreundlichen Versicherer gelandet ist….

Grüße und ein schönes Wochenende

Ute Goebels

wir informieren wirklich

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