Archiv für Kategorie Direktversicherung
Letzte Chance auf Rente mit 60
Verfasst von bgp24 unter Betriebliche Altersvorsorge, Direktversicherung am 17. Oktober 2011
Bekannt ist das immer mehr Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die Vorteile der steuerfreien Entgeltumwandlung in Form einer Direktversicherung, Pensionskasse oder Unterstützungskasse nutzen. Auch die Verbraucherzentrale bescheinigt der Entgeltumwandlung beste Fördermöglichkeiten.
Warum, weil Beträge 100% steuerfrei in die Altersversorgung eingezahlt werden können und man dann zum Zeitpunkt wo die Leistung kommt, zwischen Kapital und Rente frei wählen kann. Super ist es, es rechnet sich wirklich für jede Altersgruppe. Ob Sie noch 27 Jahre arbeiten oder vielleicht schon in vier oder fünf Jahren in Rente gehen, egal durch die Steuervorteile ergibt sich eine tolle Rendite.
Aber Achtung, zum 01.01.2012 kommt es zu einer wichtigen Änderung für alle Neuverträge. Durch das neue RV-Altersrentenanpassungsgesetz wird das Mindestalter für die erstmalige Leistung bei der betrieblichen Altersvorsorge von 60 auf 62 Jahre angehoben. Bedeutet das in Zukunft wirklich niemand ! mehr seine Altersrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres bekommen kann.
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Alle Arbeitnehmerinne und Arbeitnehmer, die sich noch in diesem Jahr, Beginn 2011, entscheiden, sichern sich die Möglichkeit, schon mit dem vollendeten 60. Lebensjahr die entsprechenden Leistungen der Direktversicherung, Pensionskasse oder Unterstützungskasse als lebenslange Rentenzahlung oder einmalige Kapitalleistung in Anspruch nehmen zu können.
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Grüße und nicht warten die Zeit läuft..
Ute Goebels
PS. Zum Jahreswechsel kommt es auch noch durch gesetzliche Änderungen zur Reduzierung des Garantiezinses von aktuell 2,25% auf künftig 1,75%.
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Details zum Tarifvertrag für Apothekenmitarbeiter
Verfasst von bgp24 unter Betriebliche Altersvorsorge, Direktversicherung, VorsorgeNews am 28. Juni 2011

Der Tarifvertrag gibt als einzig zulässigen Durchführungsweg die Direktversicherung vor. Ein Versorgungsträger auf deutsch eine Versicherungsgesellschaft wird nicht vorgeschrieben.
Hier noch weitere Regelungen des Tarifvertrages
Ein paar formelle Voraussetzung
- Der neue Tarifvertrag betriebliche Altersvorsorge (gültig ab 1.1.2012) gibt vor, dass eine Entgeltumwandlung zwischen Arbeitgeber (Apothekeninhaber) und Mitarbeiter zwingend schriftlich zu vereinbaren ist. Ein Muster zur Entgeltumwandlungsvereinbarung finden Sie hier >>>MUSTER <<<
- Es gilt von Beginn an eine sofortige Unverfallbarkeit. Diese gilt sowohl für die Anwartschaft, die auf dem Arbeitgeberbeitrag beruht, als auch die Anwartschaft, die auf dem Arbeitgeberzuschuss (im Fall der Entgeltumwandlung) beruht die ja jeder Mitarbeiter freiwillig tun kan, ist von Beginn an unverfallbar.
- Informationspflicht der Arbeitgeber (Apothekeninhaber) ist im Tarifvertrag geregelt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter über die Grundzüge der betriebliche Altersvorsorge (Arbeitgeberbeitrag, Entgeltumwandlung, Zuschuss) zu informieren.
Besondere Regelungen für Nordrhein und Sachsen
Kammerbezirk Nordrhein
>>Für den Kammerbezirk Nordrhein gilt der neue (ab 1.1.2012 gültige)TV zur betrieblichen Altersvorsorge für Mitarbeiter in Apotheken nicht. Hier hat der Mitarbeiter lediglich einen Anspruch auf bAV durch Entgeltumwandlung im Wege der Direktversicherung. Der betreffende Rahmentarifvertrag Nordrhein ermöglicht eine Entgeltumwandlung bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West (= in 2011 monatlich: 220,00 Euro), eine Arbeitgeberleistung ist nicht vorgesehen.
Kammerbezirk Sachsen
>> Auch für den Kammerbezirk Sachsen gilt der neue (ab 2012 gültige)TV zur betrieblichen Altersvorsorge für Apothekenmitarbeiter nicht. Hier besteht aktuell die besondere Situation, dass die sächsischen Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten sind. Entsprechend haben die (Bundes-) TV in Sachsen keine Gültigkeit. Der Anspruch des Apothekenmitarbeiters auf bAV durch Entgeltumwandlung richtet sich daher nach § 1a BetrAVG.
So, nach diesem Artikel wissen Sie, liebe Apothkerinnen, Apotheker und Apothekenmitarbeiter doch schon einiges was sich so in 2012 ändern wird.
Alles liebe Ihre
Ute Goebels
Alle die lieber die wichtigsten Details in Form von Video`s sehen und hören möchten, tragen sich bitte hier unten im Formular ein :
Krankenkassenbeiträge und Direktversicherung
Verfasst von bgp24 unter Allgemein, Betriebliche Altersvorsorge, Direktversicherung, Gerichts-Urteile zur bAV, Pensionskasse am 25. Oktober 2010

Krankenkassenbeiträge auf Direktversicherungs oder Pensionskassen-Auszahlungen zu erheben war immer ein brisantes Thema. Für ALLE zur Erinnerung: Bereits im Jahr 2004 hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass auch einmalige Auszahlungen aus Direktversicherungen, der Beitragspflicht der gesetzlichen Krankenkassen unterliegen.
Jetzt stärkt das Bundesverfassungsgericht erstmals die sogenannten privat finanzierten Direktversicherungen oder Pensionskassen. In dem aktuellen Urteil vom 28.September 2010 wurde nun beschlossen, das Leistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge zum Beispiel einer Direktversicherung oder auch Pensionskasse, die ein Arbeitnehmer aus privaten Mitteln weiter bezahlt hat, nicht mit Krankenkassenbeiträgen belastet werden dürfen.
VIelleicht hat dieses Urteil eine Signalwirkung auf ALLE betrieblichen Altersvorsorgeverträge…..
Grüße Ihre
Ute Goebels
wir informieren wirklich
….Hier das gesamte Urteil:
Bundesverfassungsgericht – Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 94/2010 vom 15. Oktober 2010
Beschluss vom 6. September 2010
1 BvR 739/08
Beschluss vom 28. September 2010
1 BvR 1660/08
Zur Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner aus Kapitalleistungen einer betrieblich abgeschlossenen Lebensversicherung bei teilweiser Prämienzahlung durch den Arbeitnehmer;
Aktenzeichen: 1 BvR 739/08
Gemäß § 229 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 5 SGB V sind Renten der betrieblichen Altersversorgung der Altersrente vergleichbare Einnahmen, aus denen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner abgeführt werden. Das gilt nach § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung auch dann, wenn eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden war. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in zwei
unterschiedlich gelagerten Fällen mit der Frage befasst, ob die Erhebung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auch bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers geschlossenen Kapitallebensversicherung verfassungskonform ist, wenn deren Prämien teilweise vom Arbeitnehmer selbst entrichtet wurden.
Die Beschwerdeführer sind Rentner. Zu Ihren Gunsten hatte ihr jeweiliger Arbeitgeber Ende der 70er bzw. Mitte der 80er Jahre eine Betriebsrente im Wege der Direktversicherung als Kapitallebensversicherung abgeschlossen und zunächst selbst die Versicherungsbeiträge an den Versicherer entrichtet; im Verfahren 1 BvR 739/08 führte der Arbeitgeber die Prämien direkt aus dem sozialversicherungspflichtigen Gehalt des Beschwerdeführers ab. In beiden Fällen übernahmen die Beschwerdeführer
nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Prämienzahlung an den Versicherer. Während im Verfahren 1 BvR 739/08 der frühere Arbeitgeber Versicherungsnehmer blieb, übertrug im Verfahren 1 BvR 1660/08 der Arbeitgeber alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf den Beschwerdeführer als neuen Versicherungsnehmer.
Nach der Auszahlung der einmaligen Kapitalleistung aus der Lebensversicherung an die Beschwerdeführer setzte die Krankenkasse in beiden Fällen hierauf monatliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fest, wobei auch der durch eigene
Prämienzahlung der Beschwerdeführer erwirtschaftete Anteil einbezogen wurde. Die gegen die Beitragserhebung gerichteten Klagen der Beschwerdeführer blieben vor den Sozialgerichten ohne Erfolg.
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat im Verfahren 1 BvR 739/08 die gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; eine
Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten ist hier nicht gegeben. Im Verfahren 1 BvR 1660/08 hat das Bundesverfassungsgericht dagegen festgestellt, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen. Auf die Verfassungsbeschwerde ist das Urteil des Bundessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Bundessozialgericht zurückverwiesen worden.
Den Entscheidungen liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
1. Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V, der auch Kapitalleistungen aus der betrieblichen Direktversicherung unterfallen, verstößt nicht gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Sie ist den
betroffenen Versicherten zumutbar, weil der Gesetzgeber berechtigt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen.
2. Die Erhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner verletzt auch dann weder die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG noch die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der betroffenen Versicherten aus Art. 2 Abs. 1 GG, wenn – wie im Verfahren 1 BvR 739/08 – die Versorgungsbezüge aus dem Nettoarbeitsentgelt finanziert worden sind, das bereits mit Kranken-versicherungsbeiträgen belastet wurde. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt, da den gezahlten Pflichtbeiträgen der umfassende und unbegrenzte Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung gegenübersteht und zwar nicht nur
während des Erwerbslebens, sondern auch nach dem Eintritt in den Ruhestand. Die Äquivalenz von Beitrag und Risikoabsicherung ist durch einen Beitrag auf berufsbezogene Versorgungsbezüge des Rentners nicht
gestört.
3. Des Weiteren ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Leistung aus einer stets vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geführten Direktversicherung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann unterliegt, wenn sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenleistungen des versicherten Arbeitnehmers finanziert worden ist.
So verhält es sich im Verfahren 1 BvR 739/08. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers liegt hier nicht vor. Das Betriebsrentenrecht qualifiziert auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche
Altersversorgung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgeschlossen wurde und er –
anders als beim privaten Lebensversicherungsvertrag – Versicherungsnehmer ist. Hierbei handelt es sich um ein geeignetes
Kriterium, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen. Hinsichtlich solcher Beiträge, die der Beschwerdeführer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf die Direktversicherung eingezahlt hat, ist der Berufsbezug noch insoweit gewahrt, als der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes fortgeführt hat.
Der Beschwerdeführer hat sich den institutionellen Rahmen der Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentengesetzes zunutze gemacht, so dass auch hieraus erwirtschaftete Erträge noch als Versorgungsbezüge qualifiziert und damit zu Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner herangezogen werden können.
4. Das Bundessozialgericht überschreitet jedoch die Grenzen zulässiger Typisierung und verstößt damit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit es im Verfahren 1 BvR 1660/08 auch diejenigen Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterwirft, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat. Denn mit der Vertragsübernahme durch den Arbeitnehmer ist der Kapitallebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und unterscheidet
sich hinsichtlich der dann noch erfolgenden Einzahlungen nicht mehr von anderen privaten Lebensversicherungen. Soweit das Bundessozialgericht die Einzahlungen auf private Lebensversicherungsverträge allein deshalb der Beitragspflicht Pflichtversicherter unterwirft, weil die Verträge ursprünglich vom Arbeitgeber des Bezugsberechtigten abgeschlossen wurden
und damit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, widerspricht es der gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung, die private Altersvorsorge beitragsfrei zu stellen. Auf die Einzahlungen des Bezugsberechtigten auf einen von ihm als Versicherungsnehmer fortgeführten Kapitallebensversicherungsvertrag finden hinsichtlich der von ihm nach Vertragsübernahme eingezahlten Beiträge keine Bestimmungen des Betriebsrentenrechts mehr Anwendung. Es begegnet auch keinen
praktischen Schwierigkeiten, bei der Auszahlung einer Lebensversicherung den auf privater Vorsorge beruhenden Anteil des Zahlbetrags getrennt auszuweisen.
Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist vorliegend intensiv, weil die Beitragsbelastung mit dem vollen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung erheblich ist. Ein Umgehungsproblem zulasten der Krankenversicherung der Rentner besteht nicht. Denn der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes verfolgt mit dem Fortsetzungsrecht des Arbeitnehmers explizit den Zweck, einen Anreiz zur Eigenvorsorge in Ergänzung der betrieblichen Altersversorgung zu setzen.
Zur Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner aus Kapitalleistungen einer betrieblich abgeschlossenen Lebensversicherung bei teilweiser Prämienzahlung durch den Arbeitnehmer Aktenzeichen: 1 BvR 739/08












