Archiv für Kategorie Direktversicherung
So erhalten Sie eine doppelt Freistellung der Sozialversicherung!
Verfasst von bgp24 unter Allgemein, Betriebliche Altersvorsorge, Direktversicherung, Unterstützungskasse, bav-werkstatt am 7. September 2010
JA, richtig gelesen, "Doppelte Freistellung von der Sozialversicherungspflicht" ist möglich. 
Was meine ich damit: Wie Sie ja wissen können alle Arbeitnehmer durch den Abschluss einer Direktversicherung maximal 220 Euro ihres Gehaltes monatlich umwandeln (4% der Beitragsbemessungsgrenze von 66.000 Euro in 2010).
Dieser Teil des Gehaltes wird dann steuerfrei für den Arbeitnehmer investiert. Sollte das Einkommen dann auch unterhalb von 66.000 Euro in 2010 liegen, so sind die Beiträge auch noch von der Sozialversicherung befreit.
Besonders interessant ist die Unterstützungskasse auch für gut verdienende Angestellte oder Geschäftsführer einer GmbH. Hier können zwar, aufgrund des Einkommens, keine Sozialabgaben gespart werden, dafür sind auch hohe monatliche Raten von mehreren tausend Euro steuerlich absetzbar.
Eine sehr interessante Möglichkeit, um hohe und steuerliche wirksame Beiträge in die Altersvorsorge zu investieren.
Bis bald
Ute Goebels
wir informieren wirklich
Direktversicherung und Kosten bei Beitragsfreistellung?
Verfasst von bgp24 unter Allgemein, Betriebliche Altersvorsorge, Direktversicherung, Pensionskasse, VorsorgeNews, bav-werkstatt am 3. September 2010
Was macht eine Versicherungsgesellschaft, wenn eine laufende Direktversicherung oder Pensionskasse von der "versicherten Person" beitragsfrei gestellt wird. Werden dann plötzlich Kosten, Stornoabschlag oder ähnliches von der Versicherungsgesellschaft in Rechnung gestellt und der Vertrag damit intern belastet???
Natürlich wollte ich es genau wissen und habe 5 Versicherungsgesllschaften eine eMail geschickt. Erhalten habe ich 3 Antworten:
Versicherungsgesellschaft A:
- Sobald der 1 Monatsbeitrag gezahlt ist, kann der Vertrag bereits von der "versicherten Person" beitragsfrei gestellt werden ohne das Kosten kurzfristig oder auf Dauer anfallen!
- Dieser Versicherer teilte mir ebenfalls mit, das er andere Gesellschaften kennt, die einen entsprechenden Kostensatz (laut Satzung oder Bedingung) in Abzug bringen.
Versicherungsgesellschaft B:
- Grundsätzlich fällt bei Prämienfreistellung ein Stornoabschlag an, wenn er in -unseren- Geschäfts bzw. Tarifplänen vereinbart ist. Im Rahmen einer späteren wiederinkraaftsetzung erfolgt aber keine Gutzschrift des einbeahltenen Stornoabschlages.
Versicherungsgesellschaft C:
- Der Kunde hat die Möglichkeit seinen Vertrag unter den beingungsgemäßen Voraussetzungen jederzeit beitragsfrei zu stellen (§ 165 VVG). Außerdem kann er eine Beitragsaussetzung beantragen. Eine Beitragsaussetzung hat die gleiche Bedeutung und gleichen Folgen wie eine Beitragsfreistellung, nur dass die Beitragszahlung lediglich für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt wird. Eine Beitragsfreistellung bzw. -aussetzung kann jedoch Auswirkungne auf einen vereinbarten Risikoschutz haben. Dieser kann ggf. entfallen oder sich reduzieren. Eine Beitragsfreistellung kann sich bei Garantieprodukten zudem auf die Garantien auswirken. Bei der Gestaltung der Tarife sind die Versicherer grundsätzlich frei.
- Regelung für eine Beitragsfreistellung:
Gemäß Bedingungen für den Vertrag mit laufenden Beiträgen kann dieser jederzeit zum nächsten Fälligkeitstag, frühestens jedoch zum ersten Jahrestag nach Versicherungsbeginn, für einen von Ihnen bestimmten Zeitraum, höchstens jedoch für die Aufschubdauer bis zum aktuellen Rentenbeginn, durch entsprechende Erklärung beitragsfrei gestellt werden. Hierbei wird keine Stornogebühr erhoben. Es fallen aber weiterhin alle für den Vertrag mit laufenden Beiträgen geltende Kosten und Gebühren an.
- Regelung nach Beitragsfreistellung:
Wenn die Beitragszahlung nicht für mindestens ein Jahr vor der Kündigung bzw. vorgezogenem Rentenbeginn wieder aufgenommen wurde, berechnen wir bei Kündigung bzw. vorgezogenem Rentenbeginn die Stornogebühr so, als ob der Vertrag zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung gekündigt worden wäre. Die Höhe der Stornogebühr steht in den Versicherungsbedingungen.
Hinweis bzw. Fazit: Die Versicherungsgesellschaften sind grundsätzlich in der Tarifgestaltung frei und aus rechtlicher Sicht kann man als Verbraucher / Kunde die eventuellen Gebühren oder Stornoabschläge nicht beanstanden.
Es bleibt festzuhalten, das Sie auch einen Punkt wie die "Beitragsfreistellung" bereits vor Abschluss klären sollten um dann zu entscheiden ob man wirklich bei einem Kundenfreundlichen Versicherer gelandet ist….
Grüße und ein schönes Wochenende
Ute Goebels
wir informieren wirklich
Zahlen Sie Kranken- und Pflegebeiträge auf die Betriebsrenten?
Verfasst von bgp24 unter Betriebliche Altersvorsorge, Direktversicherung, Minijobrente, Pensionskasse, Unterstützungskasse, VorsorgeNews, bav-werkstatt am 31. August 2010
Zahlen Sie Kranken- und Pflegebeiträge auf Ihre Betriebsrente? 
Grundsätzlich ist es so, dass alle "gesetzlich Krankenversicherten Rentner" sich immer wieder auf`s neue ärgern wenn es zur Auszahlung von Betriebsrenten (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktzusagen und U-Kassenleistungen) kommt und Sie auf diese Renten oder auch auf die Kapitalauszahlung (120er Regelung) dann denn vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag zahlen müssen.
Es soll sogar ein Vielzahl von Interessenten geben, die bisher "nur aus diesen Gründen" keine Betriebsrente" abgeschlossen haben, obwohl sich die Betriebsrente nachweislich wie "Schmitz Katz" rechnet.
Sie wissen, gute Nachrichten sind derzeit selten geworden aber es gibt sie noch. Also mir ist aufgefallen das es scheinbar nicht bekannt ist, dass es Betriebsrenten gibt, die Abgabenfrei bleiben! Ja, Sie haben richtig gelesen, denn grundsätzlkich müssen alle "gesetzlich Krankenversicherte" Betriebsrentner auf ihre Renten oder Kapitalauszahlungen Kranken und Pflegebeiträge zahlen. Jetzt aber das was viele nicht wissen: "Für Zahlungen unter 127,76 Euro pro Monat fallen keine Sozialabgaben an"!!!!
Wer sich jedoch für eine Kapitalauszahlung entscheidet, weis das dann die Leistungen auf zehn Jahre verteilt werden. Bedeutet, dass eine Kapitalauszahlung von bis zu 15.330 Euro ebenfalls frei von Sozialabgaben bleibt.
Wer jetzt schmunzelt und meint na ja…., dem möchte ich kurz aus der Praxis sagen, das speziell diese Rentenhöhen oder Kapitalauszahlungen bei sehr vielen Arbeitnehmern fällig werden, die sich erst so ab dem 50. – 57 Lebensjahr entscheiden noch etwas mit staatlicher Unterstüzung zu sparen… Übrigens eine super "Geldanlage mit garantierter Rente oder garantiertem Kapital"!!!!!
WIchtiger Hinweis: Wird dieser Betrag (127,76 Euro pro Monat) auch nur um ein paar Cent überschritten, entfällt der Vorteil komplett.
So ich denke für den einen oder anderen war dieser Artikel lohneswert. Empfehlen Sie mich bzw. uns weiter….
Liebe Grüße
Ute Goebels
Direktversicherung – Die Steuer Spar-Rente
Verfasst von bgp24 unter Betriebliche Altersvorsorge, Direktversicherung, VorsorgeNews, bav-werkstatt am 27. August 2010
Wer wirklich auf der Suche nach der besten Steuer-Spar-Rente ist, hat sie mit der Direktversicherung gefunden. Die Direktversicherung gehört wirklich zu den besten Policen für Betirebsrentner bzw. für alle die gerne steuer- und sozialabgabenfrei Geld für die "Freiheit im Rentenalter" sparen wollen.
Viele Verbraucher denken immer noch, das die Betriebrente was neues ist und bestimmt auch bald wieder vom Staat abgeschafft wird. Dieses Vorurteil will ich heute mal vom Tisch kehren, denn die "Betriebliche Altersvorsorge" gibt es schon fast 120 Jahre

Besonderheit, seit 2002 haben sogar alle Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Betriebsrente, bedeutet das alle Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern, ob Vollzeit; Teilzeit oder Minijobbern es möglichen machen müssen, das Gehaltsteile umgewandelt werden können.
Aufgrund des geringen Aufwandes und der flexiblen Varianten ist die Direktversicherung immer noch die beliebteste Form der Betriebsrente. Ebenfalls entscheiden sich sehr, sehr viele Arbeitgeber auch hier für die klassische Form, heißt eine Rentenversicherung die sie ihren Arbeitnehmern anbieten. Wer sich jetzt fragt wie ist der Ablauf, bekommt hier und heute natürlich eine Antwort.
Sie als Arbeitnehmer können bis zu vier Prozent der Beitragsbemssungsgrenze (2010: 2640 Euro) pro Jahr in eine Direktversicherung einzahlen lassen. Der persönlich gewünschte Beitrag wird direkt aus dem Bruttogehalt abgeführt und ist somit für SIE steuer- und sozialabgabenfrei.
Hinweis: Unter gewissen Voraussetzungen,können auch noch zusätzlich 1800 Euro steuerfrei angespart werden!
Vater Staat gibt gerne, aber natürlich mit entsprechenden Vorgaben:
- lebenslange Rentenzahlung
- oder Kapitalauszahlung
- Mindestalter von 60 Jahren
Daneben können Sie aufgrund der Vertragsgestaltung auch einen Todesfallschutz für die Hinterbliebenen oder auch eine Rentengarantiezeit vereinbaren.
Und wenn ich heute mal wieder so ausführlich über die Direktversicherung schreibe, dann möchte ich nicht vergessen zu erwähnen, das beim Arbeitgeberwechsel die sogenannte Portabilität greift. Heißt nichts anders als das, das bisher angesammelte Kapital auf die ggf. neue Betriebsrente beim neuen Arbeitgeber übertragen wird. Klasse oder????
Hier nochmal Ihre Vorteile:
- Steuer sparen
- Sozialabgaben sparen
- Hartz IV sicher
- Portabilität (Arbeitgeberwechsel – Mitnahme vom Vertrag / Kapital)
Klar, hab schon auf die Frage "und wo sind die Nachteile, oder wo ist der Hacken?" gewartet. Es gibt KEINE. Sie wissen als Arbeitnehmer, das Sie in der Ansparphase Steuer und Sozailabgaben sparen, bedeutet das die Einzahlungen in den Vertrag wesentlich höher sind als die tatsächliche Nettobelastung. OK, bei Auszahlung im Rentenalter sind dann die laufenden Renten oder die einmalige Kapitalabfindung entsprechend zu versteuern, wobei natürlich ihr Steuersatz im Rentenalter geringer ist!!!!
Wer jetzt immer noch das Haar in der Suppe sucht hier ist es dann…..Bei allen gesetzlich Krankenversicherten Arbeitnehmer fallen auf die Ausahlung Kranken und Pflegeversicherungsbeiträge an.
Tipp: Es lohnt sich trotzdem, versprochen.!!!!!![]()
Eurer
Ute Goebels
wir informieren wirklich
Kapitalleistungen aus der “Betrieblichen Altersvorsorge” und Krankenversicherungsbeiträge
Verfasst von bgp24 unter Betriebliche Altersvorsorge, Direktversicherung, Pensionskasse, Unterstützungskasse, VorsorgeNews, bav-werkstatt am 20. August 2010
Krankenversicherungsbeitrag auf die Kapitalleistung meiner Auszahlung aus einer Betriebsrente, muss ich das zahlen?
Immer wieder auf`s neue gibt es clevere Arbeitnehmer bzw. Rentner, die versuchen, dass sie auf die Kapitalauszahlung der Betriebsrente keine Krankenversicherungs-beiträge zahlen müssen. An dieser Stelle sei bereits gesagt, es klappt nicht!!!!
Aktueller Fall, der sogar bis zum Gericht ging: Hier versuchte ein Arbeitnehmer / Rentner seine fällige Kapitalzahlung aus der Betriebsrente, es ging um eine Auszahlung von immerhin 200.000 Euro, sich diese in 8 Raten auszahlen zu lassen. Seine Idee war, durch diese acht Zahlungen würde er oberhalb der Beitragsbemssungsgrenze liegen und wäre so, von der Verpflichtung Beiträge auf den Auszahlungsbetrag an die Krankenversicherung zu zahlen, befreit.
Weit gefehlt, Sie können es sich sicher schon denken, Fall abgelehnt. Es bleibt bei der Methode ob es gefällt oder nicht, dass bei einer Kapitalleistung zum Beispiel Direktversicherung, Pensionskasse oder Unterstützungskasse, auch wenn diese in Teilzahlungen erfolgt, die Methode "diffidiert durch 120 Monate = der Betrag der für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge vorgenommen wird", erfolgt!.
Zusammenfassung: Wenn Sie sich im Rentenalter für die Kapitalauszahlung entscheiden, egal ob dies in zwei oder drei Raten oder wie allgemein üblich als EInmalzahlung erfolgt, so ist diese Kapitalauszahlung ab Auszahlung in voller Höhe nach der sogenannten 120 Monate-Methode (10 Jahre verteilen) gegenüber der "gesetzlichen Krankenkasse" zu verbeitragen.
Ob das OK oder nicht OK ist….aktuell können wir das nicht ändern.
Sollten noch Fragen sein, können Sie mir gerne Antworten oder direkt eine eMail senden.
Herzliche Grüße Ihre
Ute Goebels
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