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Krankenkassenbeiträge und Direktversicherung
Verfasst von bgp24 unter Allgemein, Betriebliche Altersvorsorge, Direktversicherung, Gerichts-Urteile zur bAV, Pensionskasse am 25. Oktober 2010

Krankenkassenbeiträge auf Direktversicherungs oder Pensionskassen-Auszahlungen zu erheben war immer ein brisantes Thema. Für ALLE zur Erinnerung: Bereits im Jahr 2004 hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass auch einmalige Auszahlungen aus Direktversicherungen, der Beitragspflicht der gesetzlichen Krankenkassen unterliegen.
Jetzt stärkt das Bundesverfassungsgericht erstmals die sogenannten privat finanzierten Direktversicherungen oder Pensionskassen. In dem aktuellen Urteil vom 28.September 2010 wurde nun beschlossen, das Leistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge zum Beispiel einer Direktversicherung oder auch Pensionskasse, die ein Arbeitnehmer aus privaten Mitteln weiter bezahlt hat, nicht mit Krankenkassenbeiträgen belastet werden dürfen.
VIelleicht hat dieses Urteil eine Signalwirkung auf ALLE betrieblichen Altersvorsorgeverträge…..
Grüße Ihre
Ute Goebels
wir informieren wirklich
….Hier das gesamte Urteil:
Bundesverfassungsgericht – Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 94/2010 vom 15. Oktober 2010
Beschluss vom 6. September 2010
1 BvR 739/08
Beschluss vom 28. September 2010
1 BvR 1660/08
Zur Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner aus Kapitalleistungen einer betrieblich abgeschlossenen Lebensversicherung bei teilweiser Prämienzahlung durch den Arbeitnehmer;
Aktenzeichen: 1 BvR 739/08
Gemäß § 229 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 5 SGB V sind Renten der betrieblichen Altersversorgung der Altersrente vergleichbare Einnahmen, aus denen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner abgeführt werden. Das gilt nach § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung auch dann, wenn eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden war. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in zwei
unterschiedlich gelagerten Fällen mit der Frage befasst, ob die Erhebung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auch bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers geschlossenen Kapitallebensversicherung verfassungskonform ist, wenn deren Prämien teilweise vom Arbeitnehmer selbst entrichtet wurden.
Die Beschwerdeführer sind Rentner. Zu Ihren Gunsten hatte ihr jeweiliger Arbeitgeber Ende der 70er bzw. Mitte der 80er Jahre eine Betriebsrente im Wege der Direktversicherung als Kapitallebensversicherung abgeschlossen und zunächst selbst die Versicherungsbeiträge an den Versicherer entrichtet; im Verfahren 1 BvR 739/08 führte der Arbeitgeber die Prämien direkt aus dem sozialversicherungspflichtigen Gehalt des Beschwerdeführers ab. In beiden Fällen übernahmen die Beschwerdeführer
nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Prämienzahlung an den Versicherer. Während im Verfahren 1 BvR 739/08 der frühere Arbeitgeber Versicherungsnehmer blieb, übertrug im Verfahren 1 BvR 1660/08 der Arbeitgeber alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf den Beschwerdeführer als neuen Versicherungsnehmer.
Nach der Auszahlung der einmaligen Kapitalleistung aus der Lebensversicherung an die Beschwerdeführer setzte die Krankenkasse in beiden Fällen hierauf monatliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fest, wobei auch der durch eigene
Prämienzahlung der Beschwerdeführer erwirtschaftete Anteil einbezogen wurde. Die gegen die Beitragserhebung gerichteten Klagen der Beschwerdeführer blieben vor den Sozialgerichten ohne Erfolg.
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat im Verfahren 1 BvR 739/08 die gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; eine
Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten ist hier nicht gegeben. Im Verfahren 1 BvR 1660/08 hat das Bundesverfassungsgericht dagegen festgestellt, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen. Auf die Verfassungsbeschwerde ist das Urteil des Bundessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Bundessozialgericht zurückverwiesen worden.
Den Entscheidungen liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
1. Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V, der auch Kapitalleistungen aus der betrieblichen Direktversicherung unterfallen, verstößt nicht gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Sie ist den
betroffenen Versicherten zumutbar, weil der Gesetzgeber berechtigt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen.
2. Die Erhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner verletzt auch dann weder die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG noch die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der betroffenen Versicherten aus Art. 2 Abs. 1 GG, wenn – wie im Verfahren 1 BvR 739/08 – die Versorgungsbezüge aus dem Nettoarbeitsentgelt finanziert worden sind, das bereits mit Kranken-versicherungsbeiträgen belastet wurde. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt, da den gezahlten Pflichtbeiträgen der umfassende und unbegrenzte Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung gegenübersteht und zwar nicht nur
während des Erwerbslebens, sondern auch nach dem Eintritt in den Ruhestand. Die Äquivalenz von Beitrag und Risikoabsicherung ist durch einen Beitrag auf berufsbezogene Versorgungsbezüge des Rentners nicht
gestört.
3. Des Weiteren ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Leistung aus einer stets vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geführten Direktversicherung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann unterliegt, wenn sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenleistungen des versicherten Arbeitnehmers finanziert worden ist.
So verhält es sich im Verfahren 1 BvR 739/08. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers liegt hier nicht vor. Das Betriebsrentenrecht qualifiziert auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche
Altersversorgung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgeschlossen wurde und er –
anders als beim privaten Lebensversicherungsvertrag – Versicherungsnehmer ist. Hierbei handelt es sich um ein geeignetes
Kriterium, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen. Hinsichtlich solcher Beiträge, die der Beschwerdeführer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf die Direktversicherung eingezahlt hat, ist der Berufsbezug noch insoweit gewahrt, als der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes fortgeführt hat.
Der Beschwerdeführer hat sich den institutionellen Rahmen der Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentengesetzes zunutze gemacht, so dass auch hieraus erwirtschaftete Erträge noch als Versorgungsbezüge qualifiziert und damit zu Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner herangezogen werden können.
4. Das Bundessozialgericht überschreitet jedoch die Grenzen zulässiger Typisierung und verstößt damit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit es im Verfahren 1 BvR 1660/08 auch diejenigen Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterwirft, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat. Denn mit der Vertragsübernahme durch den Arbeitnehmer ist der Kapitallebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und unterscheidet
sich hinsichtlich der dann noch erfolgenden Einzahlungen nicht mehr von anderen privaten Lebensversicherungen. Soweit das Bundessozialgericht die Einzahlungen auf private Lebensversicherungsverträge allein deshalb der Beitragspflicht Pflichtversicherter unterwirft, weil die Verträge ursprünglich vom Arbeitgeber des Bezugsberechtigten abgeschlossen wurden
und damit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, widerspricht es der gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung, die private Altersvorsorge beitragsfrei zu stellen. Auf die Einzahlungen des Bezugsberechtigten auf einen von ihm als Versicherungsnehmer fortgeführten Kapitallebensversicherungsvertrag finden hinsichtlich der von ihm nach Vertragsübernahme eingezahlten Beiträge keine Bestimmungen des Betriebsrentenrechts mehr Anwendung. Es begegnet auch keinen
praktischen Schwierigkeiten, bei der Auszahlung einer Lebensversicherung den auf privater Vorsorge beruhenden Anteil des Zahlbetrags getrennt auszuweisen.
Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist vorliegend intensiv, weil die Beitragsbelastung mit dem vollen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung erheblich ist. Ein Umgehungsproblem zulasten der Krankenversicherung der Rentner besteht nicht. Denn der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes verfolgt mit dem Fortsetzungsrecht des Arbeitnehmers explizit den Zweck, einen Anreiz zur Eigenvorsorge in Ergänzung der betrieblichen Altersversorgung zu setzen.
Zur Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner aus Kapitalleistungen einer betrieblich abgeschlossenen Lebensversicherung bei teilweiser Prämienzahlung durch den Arbeitnehmer Aktenzeichen: 1 BvR 739/08
Direktversicherung und Kosten bei Beitragsfreistellung?
Verfasst von bgp24 unter Allgemein, Betriebliche Altersvorsorge, Direktversicherung, Pensionskasse, VorsorgeNews, bav-werkstatt am 3. September 2010
Was macht eine Versicherungsgesellschaft, wenn eine laufende Direktversicherung oder Pensionskasse von der "versicherten Person" beitragsfrei gestellt wird. Werden dann plötzlich Kosten, Stornoabschlag oder ähnliches von der Versicherungsgesellschaft in Rechnung gestellt und der Vertrag damit intern belastet???
Natürlich wollte ich es genau wissen und habe 5 Versicherungsgesllschaften eine eMail geschickt. Erhalten habe ich 3 Antworten:
Versicherungsgesellschaft A:
- Sobald der 1 Monatsbeitrag gezahlt ist, kann der Vertrag bereits von der "versicherten Person" beitragsfrei gestellt werden ohne das Kosten kurzfristig oder auf Dauer anfallen!
- Dieser Versicherer teilte mir ebenfalls mit, das er andere Gesellschaften kennt, die einen entsprechenden Kostensatz (laut Satzung oder Bedingung) in Abzug bringen.
Versicherungsgesellschaft B:
- Grundsätzlich fällt bei Prämienfreistellung ein Stornoabschlag an, wenn er in -unseren- Geschäfts bzw. Tarifplänen vereinbart ist. Im Rahmen einer späteren wiederinkraaftsetzung erfolgt aber keine Gutzschrift des einbeahltenen Stornoabschlages.
Versicherungsgesellschaft C:
- Der Kunde hat die Möglichkeit seinen Vertrag unter den beingungsgemäßen Voraussetzungen jederzeit beitragsfrei zu stellen (§ 165 VVG). Außerdem kann er eine Beitragsaussetzung beantragen. Eine Beitragsaussetzung hat die gleiche Bedeutung und gleichen Folgen wie eine Beitragsfreistellung, nur dass die Beitragszahlung lediglich für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt wird. Eine Beitragsfreistellung bzw. -aussetzung kann jedoch Auswirkungne auf einen vereinbarten Risikoschutz haben. Dieser kann ggf. entfallen oder sich reduzieren. Eine Beitragsfreistellung kann sich bei Garantieprodukten zudem auf die Garantien auswirken. Bei der Gestaltung der Tarife sind die Versicherer grundsätzlich frei.
- Regelung für eine Beitragsfreistellung:
Gemäß Bedingungen für den Vertrag mit laufenden Beiträgen kann dieser jederzeit zum nächsten Fälligkeitstag, frühestens jedoch zum ersten Jahrestag nach Versicherungsbeginn, für einen von Ihnen bestimmten Zeitraum, höchstens jedoch für die Aufschubdauer bis zum aktuellen Rentenbeginn, durch entsprechende Erklärung beitragsfrei gestellt werden. Hierbei wird keine Stornogebühr erhoben. Es fallen aber weiterhin alle für den Vertrag mit laufenden Beiträgen geltende Kosten und Gebühren an.
- Regelung nach Beitragsfreistellung:
Wenn die Beitragszahlung nicht für mindestens ein Jahr vor der Kündigung bzw. vorgezogenem Rentenbeginn wieder aufgenommen wurde, berechnen wir bei Kündigung bzw. vorgezogenem Rentenbeginn die Stornogebühr so, als ob der Vertrag zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung gekündigt worden wäre. Die Höhe der Stornogebühr steht in den Versicherungsbedingungen.
Hinweis bzw. Fazit: Die Versicherungsgesellschaften sind grundsätzlich in der Tarifgestaltung frei und aus rechtlicher Sicht kann man als Verbraucher / Kunde die eventuellen Gebühren oder Stornoabschläge nicht beanstanden.
Es bleibt festzuhalten, das Sie auch einen Punkt wie die "Beitragsfreistellung" bereits vor Abschluss klären sollten um dann zu entscheiden ob man wirklich bei einem Kundenfreundlichen Versicherer gelandet ist….
Grüße und ein schönes Wochenende
Ute Goebels
wir informieren wirklich
Zahlen Sie Kranken- und Pflegebeiträge auf die Betriebsrenten?
Verfasst von bgp24 unter Betriebliche Altersvorsorge, Direktversicherung, Minijobrente, Pensionskasse, Unterstützungskasse, VorsorgeNews, bav-werkstatt am 31. August 2010
Zahlen Sie Kranken- und Pflegebeiträge auf Ihre Betriebsrente? 
Grundsätzlich ist es so, dass alle "gesetzlich Krankenversicherten Rentner" sich immer wieder auf`s neue ärgern wenn es zur Auszahlung von Betriebsrenten (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktzusagen und U-Kassenleistungen) kommt und Sie auf diese Renten oder auch auf die Kapitalauszahlung (120er Regelung) dann denn vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag zahlen müssen.
Es soll sogar ein Vielzahl von Interessenten geben, die bisher "nur aus diesen Gründen" keine Betriebsrente" abgeschlossen haben, obwohl sich die Betriebsrente nachweislich wie "Schmitz Katz" rechnet.
Sie wissen, gute Nachrichten sind derzeit selten geworden aber es gibt sie noch. Also mir ist aufgefallen das es scheinbar nicht bekannt ist, dass es Betriebsrenten gibt, die Abgabenfrei bleiben! Ja, Sie haben richtig gelesen, denn grundsätzlkich müssen alle "gesetzlich Krankenversicherte" Betriebsrentner auf ihre Renten oder Kapitalauszahlungen Kranken und Pflegebeiträge zahlen. Jetzt aber das was viele nicht wissen: "Für Zahlungen unter 127,76 Euro pro Monat fallen keine Sozialabgaben an"!!!!
Wer sich jedoch für eine Kapitalauszahlung entscheidet, weis das dann die Leistungen auf zehn Jahre verteilt werden. Bedeutet, dass eine Kapitalauszahlung von bis zu 15.330 Euro ebenfalls frei von Sozialabgaben bleibt.
Wer jetzt schmunzelt und meint na ja…., dem möchte ich kurz aus der Praxis sagen, das speziell diese Rentenhöhen oder Kapitalauszahlungen bei sehr vielen Arbeitnehmern fällig werden, die sich erst so ab dem 50. – 57 Lebensjahr entscheiden noch etwas mit staatlicher Unterstüzung zu sparen… Übrigens eine super "Geldanlage mit garantierter Rente oder garantiertem Kapital"!!!!!
WIchtiger Hinweis: Wird dieser Betrag (127,76 Euro pro Monat) auch nur um ein paar Cent überschritten, entfällt der Vorteil komplett.
So ich denke für den einen oder anderen war dieser Artikel lohneswert. Empfehlen Sie mich bzw. uns weiter….
Liebe Grüße
Ute Goebels












