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ALG II, volle Kostenübernahme bei Privater Krankenversicherung
Verfasst von bgp24 unter Gerichts-Urteile zur bAV, KRANKENVERSICHERUNG am 22. Januar 2010

ALG II Bezieherin hat Anspruch auf
volle Kosten-Übernahme
bei privater Krankenversicherung!
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az.: L 15 AS 1048/09 B ER) hat im Falle einer privat versicherten Empfängerin von Arbeitslosengeld II aus Bremen entschieden, dass diese einen Anspruch auf einen Zuschuss für die Krankenversicherung in voller Höhe der Beiträge hat und eine nur teilweise Übernahme der Kosten verfassungswidrig ist.
Hintergrund ist, daß nach dem neuen § 5 Abs. 5 a SGB V, der bereits in den Gesetzesberatungen 2007 zum Gesundheitsreformgesetz Gegenstand heftigen Streits war, dass dieser Personenkreis seit dem 01.01.2009 nicht mehr, wie die meisten Hartz IV -Leistungsempfänger, gesetzlich krankenversichert ist. Es ist gesetzlich angedacht, daß er in den neuen Basistarif gem. § 14 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) wechselt. Dieser kostet in der Regel den Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung, z.Zt. ca 570 €. Nach dieser Vorschrift wird für Hartz IV – Bezieher dieser zwangsweise zu Lasten der PKV halbiert.
Die Jobcenter und ARGEn tragen jedoch nur den Höchstbetrag für SGB II – Bezieher von z.Zt. 129,54 €. Es verbleibt eine Lücke von 155 € zzgl. Pflegeversicherung für die niemand zuständig ist und vom Regelsatz von derzeit 359 € zu zahlen ist. Hier wurde dieser Personenkreis einfach sehenden Auges ihrem Schicksal, d.h. der Zwangsvollstreckung der privaten Krankenversicherer überlassen.
Hierzu führt das Landessozialgericht aus, daß im Hinblick auf die durch nur anteilige Bezuschussung entstehende erhebliche Deckungslücke in Höhe von 178,53 € monatlich die Vorschriften des § 12 Abs. 1 c S. 6 HS 2 VAG sowie § 110 Abs. 2 S. 4 HS 2 SGB XI nach seiner Überzeugung verfassungswidrig seien.
Sie verstießen gegen die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zur Sicherstellung des Existenzminimums, welche aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde i. V. m. dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 -1 BvL 20/84 u.a., BVerfGE 82, 60, 80). Nach den Verfassungsnormen des Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG sei der Staat verpflichtet, dem mittellosen Bürger die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein durch Sozialleistungen zu sichern. Hierzu gehöre auch die Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Versorgung.
Weiter heißt es in der Entscheidung, daß die Betroffene vom Gericht nicht darauf verwiesen werden könne sich rechtsuntreu zu verhalten und gegen ihre Verpflichtung zur Aufrechterhaltung ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu gesetzlich festgelegten Beiträgen zu verstoßen. Vor diesem Hintergrund sei es der nach ihrem glaubhaften Vorbringen bereits seit längerem erkrankten und ärztlich behandlungsbedürftigen Antragstellerin nicht zuzumuten, ihre Beitragszahlung teilweise einzustellen und damit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie eine Auseinandersetzung mit ihrer privaten Krankenversicherung über den Umfang ihres Krankenversicherungsschutzes zu provozieren, die ggf. über den kostenpflichtigen Zivilrechtsweg zu führen wäre.
Der Staat komme nach Ansicht der Richter seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Sicherung des Existenzminimums nicht mehr hinreichend nach, wenn er, anstatt selbst die existenzsichernden Kosten zu übernehmen, lediglich Regelungen schaffe, nach denen Dritte existenzsichernde Leistungen zu erbringen haben (hier: Kostenübernahme für medizinische Versorgung bzw. Pflegeleistungen durch die private Kranken-bzw. Pflegeversicherung), hierdurch zugleich jedoch eine erhebliche Verschuldung des Hilfebedürftigen eintritt.
Das Gericht hält entgegen der Ansicht anderer Gerichte, eine analoge Anwendung der Vorschriften freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter, deren Beiträge in voller Höhe übernommen werden, nicht für möglich, da der Gesetzgeber die Beitragslücke mangels Konsensfähigkeit in Kauf genommen habe.
Wegen dieser Unterschreitung des Existenzminimums und Tangierung der Menschwürde sah sich das Gericht gezwungen die gesetzliche Vorschrift, trotz des Verwerfungsmonopols der Bundesverfassungsgerichts, vorläufig nicht anzuwenden und bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Bremer ARGE zur vollen Übernahme der Beiträge zu verpflichten. Die Gerichte müssten sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen und ganz besonders dann, wenn es – wie bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende – um die Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens gehe.
Wer also zukünftig als privat Krankenversicherter arbeitslos wird und für die Beiträge dadurch nicht mehr selbst aufkommen kann, hat nun die Möglichkeit, die volle Unterstützung des Staates zu beantragen. Denn seit Anfang 2009 sind Arbeitslose, die ehemals privat versichert waren, im Zuge der Gesundheitsreform der großen Koalition nicht mehr an die gesetzliche Krankenversicherungspflicht gebunden, sondern bleiben in der privaten Krankenversicherung. Die ehemals selbständige Bremerin hatte zuvor zwar einen Zuschuss zum Basistarif von der ARGE erhalten, eine vollständige Kostenübernahme wurde jedoch verweigert. Hier stellte sich nun das Gericht quer: schließlich wäre es für die Betroffene nicht zumutbar, die übrigen Kosten in Höhe von 178,53 Euro von den 359 Euro Regelsatz zu zahlen – denn die so lediglich verbleibenden knapp 180 Euro zur Bestreitung des Lebensunterhaltes wären niedriger als die verfassungsmäßige Grenze des Existenzminimums.
Da der Staat nach Ansicht der Richter in der verfassungsrechtlichen Pflicht sei, das Existenzminimum sicherzustellen, muss nun in diesem Falle das Bremer Jobcenter laut Eilbeschluss den Differenzbetrag übernehmen.
Auch in Gelsenkirchen war bereits im Oktober 2009 am Sozialgericht ein solcher Fall verhandelt und ähnlich entschieden worden. Da für gesetzlich Versicherte die Beiträge in voller Höhe übernommen werden, verwies das Gericht hier auf die Gleichbehandlung von Personen mit gesetzlicher und privater Krankenversicherung. So wurde damals die ARGE ebenfalls in die Pflicht genommen und musste die Kosten für den Basistarif einer ALG II-Empfängerin in voller Höhe übernehmen, da diese für die Beiträge nicht mehr selbst aufkommen konnte und ansonsten ohne Krankenversicherung gewesen wäre – was jedoch gegen die seit dem 1. Januar 2009 bestehende Krankenversicherungspflicht verstoßen hätte.
Quelle; DeinFach /Vortuna AG, Januar 2010
Pflegeversicherung oder besser Pflegezusatzversicherungen sollen Pflicht werden!
Verfasst von bgp24 unter Pflegeversicherung am 20. Januar 2010
Vor ein paar Tagen kam es über die Tickermeldung, dass unsere schwarz-gelbe Regierung eine obligatorische Pflegezusatzversicherung für wirklich ALLE einführen möchte.
Was mich verwundert ist, wie schnell sich die schwarz-gelben Regierungskoalition in der Gesundheitspolitik so einig geworden sind, das man bei der Pflegeversicherung besser eine private Pflegezusatzversicherung einzuführen sollte!
Man muss sich dass wirklich mal auf der Zunge zergehen lassen, es soll doch tatsächlich eine obligatorische kapitalgedeckte Pflegezusatzdeckung für alle Versicherten einführt werden.
Die gesetzliche Absicherung für den Pflegefall bleibt natürlich weiterhin bestehen, den die Grundidee der Regierung ist ja die, dass durch die privaten Pflegezusatzversicherung auch die gesetzliche Pflegeversicherung auf sicherere Füße gestellt wird.
Zum Hintergrund sei gesagt: Dass die Regierung davon ausgeht, das die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung auf Dauer, da die Bevölkerung ja immer Älter wird und auf der anderen Seite haben wir immer weniger Beitragszahler, die steigenden Ausgaben im Pflegebereich nicht allein aufbringen kann.
Was aber wirklich absolut neu ist, dass diese private Pflegezusatzversicherung für Erwerbstätige und Rentner verpflichtend sein wird. Offen ist aktuell wohl nur noch, ob der Beitrag Pauschal berechnet wird oder prozentual vom Gehalt bemessen wird?
Die privaten Krankenversicherungen scharren schon die Hufen…. denn hier wird ein Riesengeschäft erwartet, somit werden natürlich die Regierungspläne von allen privaten Krankenversicherern hoch gelobt und erfahren eine 100%ige Unterstützung.
Aber das wären ja auch noch die gesetzlichen Krankenversicherer (GKV), die wollen auch noch was von dem Geschäft haben. Sie warnen jetzt schon davor, dass nur die PKV die Policen anbieten darf.
Heißt, der Streit geht jetzt schon los ….. bin mal gespannt ob es noch im Jahr 2010 zu einer vertretbaren Lösung für uns „Verbraucher“ kommen wird.
Für alle die, die sich gerne mal vorab informieren möchten sollten doch einfach mal die Seite http://www.die-pflegerente.de besuchen. Sobald mir konkretere Informationen vorliegen melde ich mich wieder.















