Beiträge getagged mit ALtersrente

Rentenanpassung/Nachhaltigkeitsfaktor – Das ABC zur Renteninformation

Rentenanpassung/Nachhaltigkeitsfaktor: Eigentlich ist es doch dum die Rentner an der wirtschaftlichen Gesamtentwicklung zu beteiligen, werden doch die Renten in regelmäßigen jährlichen Abständen angepasst. Dies geschieht, indem der aktuelle Rentenwert des Jahres am 01.07. erhöht wird. Da die Anpassungssätze von der Lohnentwicklung des Kalenderjahres abhängen, können sie von Jahr zu Jahr sehr stark variieren.

Staatliche Eingriffe bewirken zunehmend eine Reduktion der Rentenanpassungen. Jüngstes Beispiel ist die Integration des Nachhaltigkeitsfaktors in die Rentenanpassungsformel.

Dieser Faktor wird zukünftig um den so genannten Nachholfaktor ergänzt: Wenn sich rein rechnerisch eine Rentenkürzung ergeben würde, wird diese in einem zukünftigen wirtschaftlich besseren Jahr (ab 2011) nachgeholt.

Wichtig: Rentenanpasssung, Nachholfaktor oder Nachhaltigkeitsfaktor ist ständig in der Diskussion. Bedeutet was ich heute zu dem Thema schreibe kann "morgen" schon überholt sein!

 

Herzliche Grüße sendet Ihnen

 Ute Goebels

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Rentenanwartschaften – Das ABC zur Renteninformation

Rentenanwartschaften. Sind zum Beispiel durch Beitragszahlung – erworbenen Werte, die zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung zum Anspruch werden.

Eine Rente kann nur gezahlt werden,

 

wenn darauf eine gewisse Anwartschaft besteht. Derjenige, der bereits für fünf Jahre Pflicht- oder freiwillige Beiträge gezahlt hat, hat damit eine Anwartschaft auf die Regelaltersrente mit 67 Jahre alt ist und die Regelaltersrente beantragt.

Noch Fragen….

Alles Gute wünscht Ihnen

Ute Goebels

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Pflichtbeiträge – Das ABC zur Renteninformation

Pflichtbeiträge sind Beiträge zur Rentenversicherung, die gezahlt werden müssen, wenn eine Pflichtversicherung kraft Gesetzes oder auf Antrag besteht.

Zu den Pflichtbeitragszeiten zählen auch:

  • solche, in denen wegen Arbeitslosigkeit von der Bundesanstalt für Arbeit Pflichtbeiträge zu zahlen waren  (01.07.1978 bis 31.12.1982) bzw. seit 01.01.1992 zu zahlen sind
  • Zeiten zwischen 1984 und 1991 mit Eigenbeteiligung an der Beitragszahlung vom Krankengeldbezug
  • Kindererziehungszeiten
  • Wehr- und Zivildienstzeiten

Auch geringfügig Beschäftigte können Pflichtbeiträge haben, wenn sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten und ihren Beitragsteil zusätzlich zahlen. bav werkstatt und Renteninformationen

Im Gegensatz zu freiwilligen Beiträgen werden Pflichtbeiträge bei der Prüfung sämtlicher Anspruchs-voraussetzungen für Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen.

Herzliche Grüße sendet Ihnen
Ute Goebels
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Kranken-/Pflegeversicherungsbeitrag – Das ABC zur Renteninformation

Kranken-/Pflegeversicherungsbeitrag. Jeder Rentner hat seinen Kranken-/Pflegeversicherungsschutz ganz oder teilweise selbst zu finanzieren.


Die Beitragsbelastung ist abhängig von der Art der Versicherung. Ein Rentner kann freiwilliges oder Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat krankenversichert sein.

Herzliche Grüße sendet Ihnen

Ute Goebels

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Kindererziehungszeiten – Das ABC zur Renteninformation

Kindererziehungszeiten. Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten, für die die Beiträge als gezahlt gelten oder seit dem 01.06.1999 vom Bund an die Rentenversicherung tatsächlich gezahlt werden.

Für Geburten seit 01.01.1992 werden der oder dem Erziehenden die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes als Erziehungszeit angerechnet, für Geburten vor 01.01.1992 ein Jahr. Damit sind jeweils die ersten 36 bzw. 12 Kalendermonate nach dem Geburtsmonat als Pflichtbeitrag belegt. Bei Mehrlingsgeburten wird die Zeit doppelt oder auch dreifach (oder mehr) berücksichtigt. Für die Kindererziehungszeiten wird unterstellt, dass ein durchschnittlicher Verdienst erzielt wurde.

Anspruchsberechtigt sind sowohl Mütter als auch Väter. Die Zeit kann auch unter den Erziehenden aufgeteilt werden. Hierzu ist eine Erklärung gegenüber dem Rentenversicherungsträger erforderlich. Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, wird unterstellt, dass die Mutter das Kind erzogen hat. Bestimmte Personenkreise (z.B. Beamte) können keine Kindererziehungszeiten beanspruchen.

Die Meldebehörden zeigen seit 1986 die Geburt eines jeden Kindes dem Rentenversicherungsträger an. Er wendet sich dann wegen der Versicherungspflicht an die Mutter des Kindes. Rente,

Tipp: Eine sichere zusätzliche private Vorsorge…..

Herzliche Grüße sendet Ihnen
Ute Goebels
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