Beiträge getagged mit Erwerbsminderungsrente

Freiwillige Versicherung – Das ABC zur Renteninformation

Freiwillige Versicherung. Personen, die nicht versicherungspflichtig sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben, können von der freiwilligen Versicherung Gebrauch machen. Die Höhe der Beiträge bleibt dem Versicherten überlassen, wobei es eine einheitliche Ober- und Untergrenze für das gesamte Bundesgebiet gibt.

Herzliche Grüße sendet Ihnen

Ute Goebels

wir informieren wirklich

 

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Das Risiko einer Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung!

 Die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung ist ein tatsächliches reales Risiko für ALLE!
JA, es kann jeden treffen denn laut Statistik wird jeder vierte berufsunfähig. Aber viele machen es so wie die „drei Affen“ – nichts sehen, nichts sagen, nichts hören. Gerade bei den Themen der Vorsorge, Absicherung oder Krankheit hat keiner so wirklich Lust, sich damit zu beschäftigen.

Obwohl es muss sein, denn besonders hoch sind die Versorgungslücken bei der Berufsunfähigkeit für alle die, die nach dem 1. Januar 1961 geboren wurden. Der Staat zahlt zwar, aber nach der letzten Rentenreform in 2001 halt nur noch Minirenten. Warum das so ist? Für alle die nach Januar 1961 geboren wurden, gibt es keinen gesetzlichen Berufsunfähigkeitsschutz mehr. Es gilt hier dann nur noch die volle oder halbe Erwerbsminderungsrente.
Wie eben schon gesagt jeder vierte oder manchmal auch jeder dritte Angestellte oder Arbeiter scheidet aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen vorzeitig aus dem Berufsleben aus. Die  häufigsten Ursachen sind hier verschiedene Krankheiten (Skelett-; Herz-Kreislauf-; Nerven oder Krebserkrankung) und manchmal auch Unfälle. In solchen Fällen wird dann bei den Betroffenen die Lebensplanung vollkommen umgeworfen.

Übrigens, ist es nicht so wie weit verbreitet geglaubt dass nur ältere Berufstätige aufgrund von Krankheit ihren Job vorzeitig aufgeben müssen. Ein Viertel der aktuell Betroffenen ist noch keine 45 Jahre alt…. Nur so 30 bis 38% der Frührentner sind älter als 55 Jahre.

Tipp:
So früh wie möglich sollte eine zusätzliche Berufsunfähigkeitspolice abgeschlossen werden, denn dann sind die Beiträge günstiger und aufgrund des jüngeren Alters dürfte es kaum zu Problemen bei der Gesundheitsprüfung kommen.

Wie bereits gesagt, mit dem Verlust der Arbeitsfähigkeit sind auch finanzielle Einbußen verbunden. Der Staat, oder die gesetzliche Rentenkasse bieten hier wirklich nur unzureichenden Schutz. Denn im Fall einer Berufsunfähigkeit zahlt der Staat lediglich eine halbe beziehungsweise volle Erwerbsminderungsrente. Damit Sie mal eine Vorstellung über die Höhe einer solchen Rente bekommen hier die entsprechenden Zahlen dazu.
Also, eine volle Erwerbsminderungsrente beträgt circa 24 % des letzten Bruttoeinkommens und eine halbe Erwerbsminderungsrente beträgt sogar nur circa 12 % des letzten Bruttoeinkommens.
Kommen Sie damit klar? Wie fängt man solche Versorgungslücken mit privaten Mitteln ab? Wer sich darüber ein paar mehr Gedanken machen möchte, dem empfehle ich die Seite  http://www.bu-vergleich.bgp-online.de . Hier können Sie sich einfach mal informieren und unabhängig rechnen wie Sie sich privat entsprechend absichern könnten.

Wichtiger Hinweis: Beim Antrag und speziell bei den Gesundheitsfragen bitte genaue und wahrheitsgemäße Angaben machen. Ansonsten kann es passieren das es im Fall der Fälle keine Leistung sprich keine Berufsunfähigkeitsrente gibt.

Alles Gute für die Gesundheit wünscht

Ute Goebels

wir informieren wirklich

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Erwerbsminderungsrente – Das ABC zur Renteninformation

Erwerbsminderungsrente. Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat ein Versicherter, wenn er
  • teilweise oder voll erwerbsgemindert ist,
  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre pflichtversichert war und
  • vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente besteht bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden.

Anspruch auf eine halbe Erwerbsminderungsrente besteht bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von drei bis unter sechs Stunden.

Versicherte, die noch mindestens drei, aber nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten, ihr verbliebenes Restleistungsvermögen wegen Arbeitslosigkeit aber nicht in Erwerbseinkommen umsetzen können, erhalten eine volle Erwerbsminderungsrente.

Bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von sechs Stunden und mehr besteht kein Rentenanspruch.

Sonderregelung: Vor dem 02.01.1961 geborene Versicherte erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Sie sind also bei der Beurteilung, ob eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt etwas besser gestellt.

Bei der Höhe einer Erwerbsminderungsrente ist das Restleistungsvermögen (unter drei Stunden oder drei bis sechs Stunden) bzw. die Berufsunfähigkeit und der evtl. Hinzuverdienst von Bedeutung.

Erwerbsminderungsrente werden grundsätzlich nur als Zeitrente bewilligt. Ab dem 65. Lebensjahr wird anstelle der Erwerbsminderungsrente die Regelaltersrente gezahlt.

Herzliche Grüße sendet Ihnen
Ute Goebels
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Ersatzzeiten – Das ABC zur Renteninformation

Ersatzzeiten. Dies sind Zeiten ohne Beitragsleistung, weil der Versicherte – aus Gründen, die nicht in seiner Person lagen – an der Zahlung von Beiträgen gehindert war, z.B. durch Kriegsgefangenschaft, NS-Verfolgung, Flucht und politische Haft in der DDR.
Ersatzzeiten werden bei der Wartezeit und der Rentenberechnung berücksichtigt. Sie können seit 1992 nicht mehr neu
entstehen. 

   Herzliche Grüße sendet Ihnen

Ute Goebels

wir informieren wirklich

   

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