Beiträge getagged mit Erwerbsminderungsrente
Freiwillige Versicherung – Das ABC zur Renteninformation
Verfasst von bgp24 unter Allgemein, Gesetzliche Rente, VorsorgeNews am 27. September 2010
Freiwillige Versicherung. Personen, die nicht versicherungspflichtig sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben, können von der freiwilligen Versicherung Gebrauch machen. Die Höhe der Beiträge bleibt dem Versicherten überlassen, wobei es eine einheitliche Ober- und Untergrenze für das gesamte Bundes
gebiet gibt.
Herzliche Grüße sendet Ihnen
Ute Goebels
wir informieren wirklich
Das Risiko einer Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung!
Verfasst von bgp24 unter ALTERSVORSORGE, Allgemein, VorsorgeNews am 24. September 2010

Obwohl es muss sein, denn besonders hoch sind die Versorgungslücken bei der Berufsunfähigkeit für alle die, die nach dem 1. Januar 1961 geboren wurden. Der Staat zahlt zwar, aber nach der letzten Rentenreform in 2001 halt nur noch Minirenten. Warum das so ist? Für alle die nach Januar 1961 geboren wurden, gibt es keinen gesetzlichen Berufsunfähigkeitsschutz mehr. Es gilt hier dann nur noch die volle oder halbe Erwerbsminderungsrente.
Übrigens, ist es nicht so wie weit verbreitet geglaubt dass nur ältere Berufstätige aufgrund von Krankheit ihren Job vorzeitig aufgeben müssen. Ein Viertel der aktuell Betroffenen ist noch keine 45 Jahre alt…. Nur so 30 bis 38% der Frührentner sind älter als 55 Jahre.
Tipp: So früh wie möglich sollte eine zusätzliche Berufsunfähigkeitspolice abgeschlossen werden, denn dann sind die Beiträge günstiger und aufgrund des jüngeren Alters dürfte es kaum zu Problemen bei der Gesundheitsprüfung kommen.
Wie bereits gesagt, mit dem Verlust der Arbeitsfähigkeit sind auch finanzielle Einbußen verbunden. Der Staat, oder die gesetzliche Rentenkasse bieten hier wirklich nur unzureichenden Schutz. Denn im Fall einer Berufsunfähigkeit zahlt der Staat lediglich eine halbe beziehungsweise volle Erwerbsminderungsrente. Damit Sie mal eine Vorstellung über die Höhe einer solchen Rente bekommen hier die entsprechenden Zahlen dazu.
Kommen Sie damit klar? Wie fängt man solche Versorgungslücken mit privaten Mitteln ab? Wer sich darüber ein paar mehr Gedanken machen möchte, dem empfehle ich die Seite http://www.bu-vergleich.bgp-online.de . Hier können Sie sich einfach mal informieren und unabhängig rechnen wie Sie sich privat entsprechend absichern könnten.
Alles Gute für die Gesundheit wünscht
wir informieren wirklich
Erwerbsminderungsrente – Das ABC zur Renteninformation
Verfasst von bgp24 unter Allgemein, Gesetzliche Rente, VorsorgeNews am 23. September 2010

- teilweise oder voll erwerbsgemindert ist,
- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre pflichtversichert war und
- vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente besteht bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden.
Anspruch auf eine halbe Erwerbsminderungsrente besteht bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von drei bis unter sechs Stunden.
Versicherte, die noch mindestens drei, aber nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten, ihr verbliebenes Restleistungsvermögen wegen Arbeitslosigkeit aber nicht in Erwerbseinkommen umsetzen können, erhalten eine volle Erwerbsminderungsrente.
Bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von sechs Stunden und mehr besteht kein Rentenanspruch.
Sonderregelung: Vor dem 02.01.1961 geborene Versicherte erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Sie sind also bei der Beurteilung, ob eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt etwas besser gestellt.
Bei der Höhe einer Erwerbsminderungsrente ist das Restleistungsvermögen (unter drei Stunden oder drei bis sechs Stunden) bzw. die Berufsunfähigkeit und der evtl. Hinzuverdienst von Bedeutung.
Erwerbsminderungsrente werden grundsätzlich nur als Zeitrente bewilligt. Ab dem 65. Lebensjahr wird anstelle der Erwerbsminderungsrente die Regelaltersrente gezahlt.
Ersatzzeiten – Das ABC zur Renteninformation
Verfasst von bgp24 unter Allgemein, Gesetzliche Rente, VorsorgeNews am 20. September 2010
Ersatzzeiten. Dies sind Zeiten ohne Beitragsleistung, weil der Versicherte – aus Gründen, die nicht in seiner Person lagen – an der Zahlung von Beiträgen gehindert war, z.B. durch Kriegsgefangenschaft, NS-Verfolgung, Flucht und politische Haft in der DDR.
Ersatzzeiten werden bei der Wartezeit und der Rentenberechnung berücksichtigt. Sie können seit 1992 nicht mehr neu entstehen. (1).jpg)
Herzliche Grüße sendet Ihnen
Ute Goebels















