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Neues von der Basis-Rente oder auch Rürup-Rente
Verfasst von bgp24 unter ALTERSVORSORGE, Basis Rente, VorsorgeNews am 24. März 2010
Alles neu macht der Mai, für die Basisrente gilt der Spruch jedoch bereits seit Jahresbeginn. Wichtig sind diese Zeilen besonders für Sie, wenn Sie bereits eine Basisrente abgeschlossen haben oder in kürze eine abschliessen möchten. Die steuerliche Anerkennung der Beiträge in einem Basisrentenvertrag als Sonderausgaben hängt seit dem Jahr 2010 zwingend davon ab, dass ein Basisrenten-Vertrag zertifiziert ist. Das heißt für Sie, ist das Basisrentenprodukt Ihres Anbieters nicht zertifiziert, so können Sie die eingezahlten Beiträge nicht mehr steuerlich im Rahmen des Sonderausgabenabzuges geltend machen.
Bei der sogenannten Zertifizierung von Basisrenten-Tarifen wird festgestellt, ob diese die verschiedenen gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerliche Begünstigung erfüllen. Die Anforderungen für die Zertifizierung sind bundeseinheitlich geregelt und es wurde ein generelles Zertifizierungsverfahren eingeführt.
Die rechtliche Grundlage für die Zertifizierung bildet das Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz) = AltZertG. Neben der erforderlichen Zertifizierung sind die einzelnen Anbieter von Basisrentenprodukten ebenfalls dazu verpflichtet worden, die von Ihnen als Kunden geleisteten Beiträge an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (ZfA) zu melden.
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….BasisRente
Hier nun die wichtigen Änderungen zur Basisrente:
1. Was ändert sich für Sie durch die ZERTIFIZIERUNG der Basisrente?
Durch die zertifizierte Basisrentenprodukte ist gewährleistet, dass diese alle Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung als Altersvorsorgeaufwendungen erfüllen. Somit haben Sie als Kunden eines zertifizierten Basisrentenprodukts,Rechtssicherheit!
2. Wer prüft und erteilt das neue Zertifikat?
Zuständig für alle Zertifizierungen ist grundsätzlich das Bundeszentralamt für Steuern. Bis zum 30.06.2010 wird die Zertifizierung jedoch übergangsweise durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorgenommen.
3. Welche Voraussetzungen muss die Basisrente erfüllen?
Bei der Zertifizierung werden sowohl die Kriterien für eine kapitalgedeckte Leibrentenversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2b EstG als auch der relevanten BMF-Schreiben überprüft. Die Zertifizierungsstelle prüft aber nicht die Qualität des Produktes, oder ob die Beiträge tatsächlich steuerlich absetzbar sein werden, oder nicht.
Die Kriterien sind zum Beispiel:
- Die Vereinbarung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer muss in deutscher Sprache sein.
- Bei dem Basisrenten-Tarif muss es sich um eine kapitalgedeckte Altersvorsorge handeln.
- Die versicherte Person ist zur Beitragszahlung verpflichtet und gleichzeitig auch Versicherungsnehmer.
- Eine Auszahlung darf frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen (nach dem 31.12.2011 abgeschlossene
Verträge mit Vollendung des 62. Lebensjahres) - Es muss eine monatliche lebenslange Leibrente auf das Leben der versicherten Person geleistet werden.
- Die Rente darf nur gleich bleibend oder steigend sein.
- Ansprüche und Werte aus dem Vertrag dürfen nicht vererbbar, übertragbar, beleihbar, veräußerbar oder kapitalisierbar
sein. - Mehr als 50 % der Beiträge müssen auf die eigene Altersvorsorge des Steuerpflichtigen entfallen und dürfen nicht in
ergänzende Absicherung fließen.
4. Welche Kundendaten müssen zukünftig vom Anbieter an die ZFA übertragen werden?
Rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2010 (Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010) müssen Anbieter von Basisrentenprodukten folgende Daten von Ihnen (Versicherungsnehmern) von Basisrentenprodukten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (ZfA) melden:
- allgemeine Vertragsdaten (u.A. Name, Anschrift)
- die Summe der individuellen Beiträge, die von den Kunden innerhalb eines abgelaufenen Steuerjahres geleistet wurde.
5. Können Sie als Kunde weiterhin Zuzahlungen in die Basisrente leisten?
JA, Zuzahlungen sind wie bisher möglich. Die Zertifizierung hat hierauf keinen Einfluss. Jedoch ist für die erste Zuzahlung zu einem bestehenden Vertrag eine Einwilligung in die Datenübertragung, sowie die Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer erforderlich. Hierzu hält Ihr Anbieter ein entsprechendes Formular bereit. Für alle weiteren Zuzahlungen ist keine weitere Einwilligung in die Datenübertragung erforderlich.
6. Welche Änderungen ergeben sich bezüglich der Besteuerung der Basisrente?
KEINE. Die Besteuerung von Basisrentenverträgen bleibt unverändert. Die Zertifizierung hat hierauf keinen Einfluss.
7. Werden die Kunden weiterhin eine Bescheinigung über die geleisteten Beiträge erhalten?
JA. Die Anbieter werden bis auf weiteres dem Kunden also Ihnen auch weiterhin nach Abschluss eines Kalenderjahres eine Bescheinigung über die gezahlten Beiträge innerhalb des vergangenen Veranlagungszeitraumes zukommen lassen.
8. Sind auch Bestandskunden von den neuen Regeln zur Basisrente betroffen?
JA, auch für bereits bestehende Verträge müssen zukünftig die geleisteten Beiträge kundenbezogen an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (ZfA) gemeldet werden.
Eine Regelung im Einkommensteuergesetz ersetzt die notwendige Einwilligung des Kunden zur Datenübertragung, sofern der Kunde nicht widerspricht. Auch die steuerliche Identifikationsnummer kann maschinell abgefragt werden, so dass der Kunde hier nicht aktiv werden muss. Selbstverständlich werden wir die Bestandskunden hierüber im Laufe des kommenden Jahres informieren.
9. Wo finde ich als Kunde einer Basisrente / Rüruprente weitere Informationen?
Sie können sich für allgemeine Fragen oder auch spezielle Vertragsinformationen stets an Ihren zuständigen Betreuer oder auch an den Anbieter direkt wenden. Weitere Informationen gibt es auf den folgenden Web-Seiten :
Bundeszentralamt für Steuern: http://www.bzst.bund.de
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: www.bafin.de
Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (ZfA):www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Herzliche Grüße
Ute Goebels
Mit der “Betrieblichen Altersvorsorge” die Rente aufstocken
Verfasst von bgp24 unter Betriebliche Altersvorsorge, VorsorgeNews, bav-werkstatt am 17. März 2010
Die bav werkstatt ist heute mal ohne Worte, schaut Euch einfach mal folgendes Video über die "Betriebliche Altersvorsorge"/Rente an. Viel Spass.![]()
Altersvorsorge mit Tipps zur zusätzlichen Rente
Verfasst von bgp24 unter ALTERSVORSORGE, VorsorgeNews am 13. Januar 2010
Die Geschichte der Familie Kolpin geht weiter. Die Familie hat jetzt wirklich 30 Jahre lang gespart. Einen Teil in Investmentfonds aber auch einen Teil in eine fondsgebundene Lebensversicherung. Das angestrebte Ziel wurde locker erreicht und jetzt geht es darum die gesetzliche Rente aufzustocken:
Hier nun die Altersversorgung von Herrn Fritz Kolping: Der (fiktive) Fritz Kolping ist 67 Jahre alt geworden und hat gerade seine Lebensversicherungsauszahlung in Höhe von 100.000 € erhalten. Er lächelt, denn er hat noch weitere Vorsorgemöglichkeiten genutzt.

Fritz Kolping benötigt jetzt jedoch so ca. 500 bis 600 € monatlich aus diesem Betrag für den zusätzlich Lebensunterhalt. So, wir möchten Ihnen hier mal zwei alternative Lösungswege aufzeigen:
1. Sofort beginnende Leibrente (Fondsgebundene Rentenversicherung)
Ein Vorteil: Der garantierte Teil der Rente wird, soweit die Versicherungsgesellschaft besteht, bis zum Lebensende des Versicherten zuverlässig bezahlt.
Ein Nachteil: Der Vertrag ist in der Rentenbezugsphase nicht kündbar. Die eingezahlte Summe / Betrag geht in das Eigentum der Versicherungsgesellschaft über. Außer der Garantierente und einer eventuellen Bonusrente erfolgen keine Auszahlungen. Der Garantieteil der Rente ist nicht inflationsgesichert. Die Rente ist nur eingeschränkt vererbbar.
2. Entnahmemodell mit ausgezeichneten Dachfonds
Die folgende Berechnung erfolgt auf der Basis konkreter Vergangenheitsergebnisse auf der Grundlage der tatsächlichen Entwicklung des Deutschen Aktienindex DAX seit 1954.
Das Analysemodell kommt zu folgendem Ergebnis: Fritz Kolping hätte danach 30 Jahre lang 549 € an Auszahlungen erhalten und am Ende dieser Laufzeit wäre immer noch ein „Restvermögen“ in Höhe von 376.000 € vorhanden, über das Herr Kolping uneingeschränkt verfügen könnte und das auch vererbbar ist (Berechnungs-Zeitraum 1.10.1979 – 30.9. 2009).
Vorteil: Während der gesamten Auszahlungsdauer kann der Anleger börsentäglich über seinen jeweiligen Depotwert verfügen oder ihn beleihen, den Fonds wechseln oder Teilentnahmen vornehmen. Er kann außerdem die Auszahlung stoppen und beliebig verändern. Über das mögliche Endvermögen kann uneingeschränkt verfügt werden, es ist also auch vererbbar.
Nachteil: Es gibt keine garantierte Mindestauszahlung.
FAZIT: „Anlageziel oder besser zusätzliche Rente wurde erreicht!“















