Beiträge getagged mit Gesetzliche Rente
Hochrechnung – Das ABC zur Renteninformation
Verfasst von bgp24 unter Allgemein, Gesetzliche Rente, VorsorgeNews am 5. Oktober 2010
Hochrechnung bei der gesetzlichen Rentenversicherung.
Mit Hilfe der Hochrechnung wird die Steigerung des heute real bestehenden Altersrentenanspruchs bis zu einem zukünftigen Zeitpunkt ermittelt. Hierbei wird von heutigen Verhältnissen bzw. heute fiktiv festgelegten Werten ausgegangen.
Freue mich wenn Ihnen auch diese Information weiterhilft. Habe vor die bisherigen und noch folgenden Renteninformationen als ein Nacschlagewerk in Pdf-Form zum "gratis" Download zur Verfügung zu stellen.
Bitte geben Sie mir doch ein kurzes Feedback ob Sie daran interessiert wären!!!!!!!!
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Herzliche Grüße sendet Ihnen
Ute Goebels
wir informieren wirklich
Hinterbliebenenrente – Das ABC zur Renteninformation
Verfasst von bgp24 unter Allgemein, Gesetzliche Rente, VorsorgeNews am 4. Oktober 2010
Hinterbliebenenrente. Sie wird nach dem Tod als:
- große Witwen(r)rente bzw.
- kleine Witwen(r)rente an den überlebenden Ehegatten bzw.
- als Waisenrente an die Kinder eines Versicherten geleistet, wenn die fünfjährige Wartezeit erfüllt ist.
Diese Renten werden auch als Renten wegen Todes bezeichnet. Auf Renten an Witwen oder Witwer bzw. an über 18 Jahre alte Waisen ist eigenes Einkommen der Rentenberechtigten anzurechnen (Einkommensanrechnung) .
Das Hinterbliebenenrentenrecht wurde zum 01.01.2002 geändert. Das alte Recht wurde jedoch nicht ganz gestrichen, sondern wird für bestimmte Einzelfälle weiterhin angewandt. Unterschiede gibt es
- beim Anspruch auf eine kleine Witwen(r)rente oder große Witwen(r)rente
- bei der so genannten Kinderkomponente
- bei der Wiederheirat und einer damit verbundenen Abfindung der Witwen(r)rente sowie
- bei der Möglichkeit, statt einer Witwen(r)rente ein Rentensplitting unter Ehegatten zu wählen.
TIPP: Auf jeden Fall eine Risikoversicherung abschliessen!!!
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Herzliche Grüße sendet Ihnen
Ute Goebels
wir informieren wirkich
Das Risiko einer Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung!
Verfasst von bgp24 unter ALTERSVORSORGE, Allgemein, VorsorgeNews am 24. September 2010

Obwohl es muss sein, denn besonders hoch sind die Versorgungslücken bei der Berufsunfähigkeit für alle die, die nach dem 1. Januar 1961 geboren wurden. Der Staat zahlt zwar, aber nach der letzten Rentenreform in 2001 halt nur noch Minirenten. Warum das so ist? Für alle die nach Januar 1961 geboren wurden, gibt es keinen gesetzlichen Berufsunfähigkeitsschutz mehr. Es gilt hier dann nur noch die volle oder halbe Erwerbsminderungsrente.
Übrigens, ist es nicht so wie weit verbreitet geglaubt dass nur ältere Berufstätige aufgrund von Krankheit ihren Job vorzeitig aufgeben müssen. Ein Viertel der aktuell Betroffenen ist noch keine 45 Jahre alt…. Nur so 30 bis 38% der Frührentner sind älter als 55 Jahre.
Tipp: So früh wie möglich sollte eine zusätzliche Berufsunfähigkeitspolice abgeschlossen werden, denn dann sind die Beiträge günstiger und aufgrund des jüngeren Alters dürfte es kaum zu Problemen bei der Gesundheitsprüfung kommen.
Wie bereits gesagt, mit dem Verlust der Arbeitsfähigkeit sind auch finanzielle Einbußen verbunden. Der Staat, oder die gesetzliche Rentenkasse bieten hier wirklich nur unzureichenden Schutz. Denn im Fall einer Berufsunfähigkeit zahlt der Staat lediglich eine halbe beziehungsweise volle Erwerbsminderungsrente. Damit Sie mal eine Vorstellung über die Höhe einer solchen Rente bekommen hier die entsprechenden Zahlen dazu.
Kommen Sie damit klar? Wie fängt man solche Versorgungslücken mit privaten Mitteln ab? Wer sich darüber ein paar mehr Gedanken machen möchte, dem empfehle ich die Seite http://www.bu-vergleich.bgp-online.de . Hier können Sie sich einfach mal informieren und unabhängig rechnen wie Sie sich privat entsprechend absichern könnten.
Alles Gute für die Gesundheit wünscht
wir informieren wirklich
Ersatzzeiten – Das ABC zur Renteninformation
Verfasst von bgp24 unter Allgemein, Gesetzliche Rente, VorsorgeNews am 20. September 2010
Ersatzzeiten. Dies sind Zeiten ohne Beitragsleistung, weil der Versicherte – aus Gründen, die nicht in seiner Person lagen – an der Zahlung von Beiträgen gehindert war, z.B. durch Kriegsgefangenschaft, NS-Verfolgung, Flucht und politische Haft in der DDR.
Ersatzzeiten werden bei der Wartezeit und der Rentenberechnung berücksichtigt. Sie können seit 1992 nicht mehr neu entstehen. (1).jpg)
Herzliche Grüße sendet Ihnen
Ute Goebels
Arbeiten im Ausland, und was ist mit der Rente!
Verfasst von bgp24 unter Gesetzliche Rente, VorsorgeNews am 16. April 2010

Immer mehr Deutsche Arbeiten zwischenzeitlich im Ausland. Die Gründe sind unterschiedlich aber nicht mein heutiges Thema. Ich möchte Sie heute informieren, was mit der zukünftigen Rente und den Beiträgen passiert, wenn Sie im Ausland arbeiten! Viele Bundesbürger die bereits im Ausland gearbeitet haben oder dort zur Zeit arbeiten wissen leider nicht Bescheid.
Wenn auch Sie in einem Land der Europäischen Union arbeiten, treten in Sie in das dortige System der Sozialversicherung ein. Das bedeutet auch in die "Gesetzliche Rentenversicherung"..
Wenn Sie jedoch weiter Ihre Ansprüche im deutschen Rentenrecht erhalten wollen müssen Sie darauf achten bzw. eventuell darauf bestehen, dass in die deutsche Rentenkasse eingezahlt wird. Hinweis: DAS GEHT!
Vorsicht, nein besonders vorsichtig bitte alle Grenzgänger, die im Nachbarland arbeiten, aber in Deutschland leben. Das niederländische oder auch das belgische Recht sieht vor, dass Sie sich vor Ort rentenversichern. Heisst für Sie, in dieser Zeit erwerben Sie keine Ansprüche nach dem deutschen Rentenrecht.
Wichtige Ausnahme für alle, die von ihrem deutschen Arbeitgeber in EU-Land geschickt werden (nicht länger als 12 Monate), hier greift das Entsendegesetz. Das Entsendegesetz hat den Vorteil das Ihre Rentenbeiträge weiterhin in die deutsche Rentenkasse eingezahlt werden.
Immer noch denken viele Arbeitnehmer, die zwischenzeitlich in einem EU-Land gearbeitet haben, dass Sie nur eine Rente, nämlich nur die Rente aus der deutschen Rentenkasse erhalten. Das Stimmt nicht! Jeder EU-Staat zahlt, für die Zeit wo Sie in die dortige Rentenkasse eingezahlt haben eine Rente ein Sie aus. Es gibt bereits heute eine vielzahl von Arbeitnehmer die zwei oder drei unterschiedliche Renten erhalten.
Vielleicht Fragen Sie sich jetzt, was ist, wenn ich Rentner bin, wie geht `s weiter. Keine Angst, wenn Sie dann Rentner sind, müssen Sie nicht in jedem EU-Staat Ihre Rente beantragen. Der nötige Rentenantrag wird nur einmal gestellt und zwar in dem Land, in dem Sie zum Zeitpunkt des Rentenbeginns leben bzw. wohnen.
Jetzt, ja jetzt greifen endlich die Vorteile der "Europäischen Union", der eine Antrag gilt dann für alle anderen EU-Staaten. Einen ganz kleinen Wermutstropfen hat die Rente doch, denn jedes der EU-Länder hat andere Altersgrenzen bei der Rente.
Mein Tipp: Informieren Sie sich bei den Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung, welche Regeln wo gelten!
Zweiter Tipp: Für Alle die, die komplett "Auswandern":http://www.weg-von-deutschland.de















