Beiträge getagged mit Pensionskasse
Garantiezins befindet sich auf Tiefstand
Verfasst von bgp24 unter Allgemein, VorsorgeNews am 22. März 2011
Viele Wochen wurde über die Lebensversicherung und Rentenversicherung gesprochen. Da gab es die
Schlagzeilen wie "Der Tod der Lebensversicherung" -Süddeutsche Zeitung am 08.02.2011 oder auch die Welt am Sonntag war am 13.02.2011 mit einem Bericht dabei "Tief, Tiefer,Garantiezins". Aber helfen Ihnen als Sparer, Anleger oder Verbraucher diese Berichte weiter. Ich denke nicht.
Aus dem Grund möchte ich Ihnen heute erläutern warum es zur Reduzierung gekommen ist und was das für Sie für Ihre Verträge bedeutet….
Wieso gibt es diese Rechnungszins-Änderung?
Das deutschen Versicherungsaufsichtsgesetzes schreibt vor das die Höhe des Garantiezins maximal 60% des Durchschnittszinssatz von Bundesanleihen beträgt.
Für die Ermittlung vom durchschnittlichen Zinssatz werden die letzten 10 Jahre herangezogen und hiervon 60% als möglicher Maximalwert ermittelt. Aus diesem Grund ist es aktuell so das der Zins von 2,25% nicht mehr die Vorgabe erfüllt und somit eine Anpassung sprich eine Reduzierung erforderlich ist.
Was bedeutet das für Ihre laufenden Verträgen?
Bestandsverträge, auch wenn diese eine höhere Garantieverzinsung haben, sind von der Änderung des Rechnungszinses nicht betroffen. Der ursprünglich vereinbarte Garantiezins bleibt bis zum ENDE der Vertragslaufzeit erhalten.
Eine Ausnahme gibt es: Wenn die Versicherungsgesellschaft nicht mehr in der Lage sein sollte, den durchschnittlichen Garantiezins innerhalb des Bestandes (ca. 3,4% Branchendurchschnitt) zu erwirtschaften und bei der Versicherungsgesellschaft die vorhandenen Reserven erschöpft sind, ja dann kann per BaFin gefordert werden, das auch Garantien für Bestandsverträge angepasst werden müssten!

Gibt es auch Auswirkungen auf die Überschussbeteiligung meines Vertrages?
Sagen wir mal so, wenn einerseits der Rechnungszins reduziert werden muss weil wir aktuell uns in einer Niedrigzinsphase befinden ist es doch sehr wahrscheinlich das andererseits auch die Überschüsse nach und nach sinken werden. ODER??
Wenn die Zinsen wieder steigen – was ist dann?
Wie bereits gerade gesagt, der Garantiezins bleibt für bestehende Verträge stets unverändert (bis auf eine Ausnahme…). Somit kommen Änderungen nur für das Neugeschäft zum tragen.
Wie bei fallenden Zinsen so ist es auch bei steigenden Zinsen, diese wirken sich mit erheblichen Verzögerungen auf Überschussbeteiligungen aus. Also Geduld,….
Gibt es Vorteile wenn ich jetzt schnell eine Lebens-/Rentenversicherung mit 2,25% Zins abzuschließen?
Wenn Sie meinen ersten Beitrag zur Senkung des Garantiezins gelesen haben, dann wissen Sie das sich die Garantie lediglich auf den Sparanteil bezieht. Wichtig, auch die Überschüsse werden nach und nach geringer!.
Da die Herabsetzung des Rechnungszinses beschlossen ist wird es sicher dazu kommen das sämtliche Versicherungsgesellschaften eine Art „Schlussverkaufs-Stimmung“ in den Markt bringen werden.
Unser Tipp: Bitte nicht mitreißen lassen! Lösungen zur Altersvorsorge sind langfristige Entscheidungen die man nicht aufgrund einer Stimmung am Markt unüberlegt über das Knie brechen sollte.
Warten Sie ein wenig ab und freuen Sie sich auf die nächsten Berichte wo ich Ihnen wirklich sehr interessanten Lösungen vorstellen werde!

Welchen Alternativen gibt es zur klassischen Lebens- / Rentenversicherung?
Es gibt einige Garantiemodelle, welche ohne Deckungsstockanlage (Garantie) auskommen und aus diesem Grund von der Reduzierung des Garantiezins überhaupt nicht betroffen sind.
Das gerade genannte Garantiemodell, gehört zu denen die ich in einem meiner nächsten Berichte genauer vorstellen werde…..
Wünsche eine schöne "Frühlingswoche"
Ute Goebels
wir informieren wirklich
Betriebrente und Krankenkassenbeiträge
Verfasst von bgp24 unter Allgemein, Betriebliche Altersvorsorge am 1. März 2011

Betriebsrenten und Krankenkassenbeiträge, bei dieser unendlichen Geschichte gib es jetzt endlich mal ein Urteil, aber lesen Sie selbst…. Betriebsrenten: Erster Vergleich nach wegweisendem Urteil:
Erstmals liegen Zahlen zur Befreiung von Sozialbeiträgen vor! Erstmals gibt es Zahlen zur Frage, inwieweit Betriebsrenten frei von Sozialbeiträgen sind. Ein Rentner, der wegen dieser Frage vor dem Bundesverfassungs-gericht geklagt hatte, schloss im Januar einen Vergleich mit seiner Krankenkasse. Das erfuhr das Anlegermagazin 'Börse Online' (Ausgabe 09/2011, EVT 24. Februar) aus Kreisen des Bundessozialgerichts, wo der Vergleich geschlossen worden war. Demnach sind Sozialbeiträge nur auf jene Auszahlungen zu leisten, die durch Prämien während des Zeitraums erwirtschaftet worden sind, in dem der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war (Az. B 12 KR 20/10).
Konkret wurde in dem betreffenden Fall aus der betrieblichen Altersvorsorge eine Einmalzahlung von fast 70.000 Euro fällig. Lediglich knapp 20.000 Euro davon beruhten auf Einzahlungen im Zeitraum, in dem der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war. Der Rest stammte aus Prämien des Arbeitnehmers, der die Police privat fortgeführt hatte. Nun darf die Krankenkasse nur die knapp 20.000 Euro, verteilt auf 120 Monate, mit Beiträgen belasten. Die Pressestelle des Bundessozialgerichts bestätigte die Angaben auf Anfrage von 'Börse Online'.
Im vergangenen Herbst hatte das Bundesverfassungsgericht in demselben Fall entschieden, dass bei Betriebsrenten die Sozialbeiträge teilweise wegfallen können. Allerdings machten die Richter in der Entscheidung keine definitive Vorgabe, welche Zahlungen dies betrifft. Sie setzen allerdings eine grundsätzliche Vorbedingung für einen teilweisen Wegfall: Der Arbeitnehmer muss zu Beginn der privaten Fortführung im Versicherungsschein als Versicherungsnehmer eingetragen sein. Das war in diesem Fall gegeben (Az. 1 BvR 1660/08).
Rechtsanwalt Jens Steinhauer von der Mendener Kanzlei Steinhauer Günther bezeichnete die Entwicklung gegenüber 'Börse Online' als "sehr erfreulich" und "vorteilhaft für viele Arbeitnehmer". Er hatte das Verfahren, das nun seinen Abschluss gefunden hat, juristisch begleitet.
Ich finde eebenfalls das dieses Urteil sehr positiv für alle Arbeitnehmer zu werten ist. Aus diesem Grund gebe ich heute gerne diese Information an meine treuen Leser weiter!
Verantwortlich für den Inhalt / Kontakt:
BÖRSE ONLINE Verlag GmbH & Co KG, Postfach 80 02 27, D-81602 München
Frühlingsgrüße aus Bad Kissingen
Ute Goebels
Krankenkassenbeiträge und Direktversicherung
Verfasst von bgp24 unter Allgemein, Betriebliche Altersvorsorge, Direktversicherung, Gerichts-Urteile zur bAV, Pensionskasse am 25. Oktober 2010

Krankenkassenbeiträge auf Direktversicherungs oder Pensionskassen-Auszahlungen zu erheben war immer ein brisantes Thema. Für ALLE zur Erinnerung: Bereits im Jahr 2004 hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass auch einmalige Auszahlungen aus Direktversicherungen, der Beitragspflicht der gesetzlichen Krankenkassen unterliegen.
Jetzt stärkt das Bundesverfassungsgericht erstmals die sogenannten privat finanzierten Direktversicherungen oder Pensionskassen. In dem aktuellen Urteil vom 28.September 2010 wurde nun beschlossen, das Leistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge zum Beispiel einer Direktversicherung oder auch Pensionskasse, die ein Arbeitnehmer aus privaten Mitteln weiter bezahlt hat, nicht mit Krankenkassenbeiträgen belastet werden dürfen.
VIelleicht hat dieses Urteil eine Signalwirkung auf ALLE betrieblichen Altersvorsorgeverträge…..
Grüße Ihre
Ute Goebels
wir informieren wirklich
….Hier das gesamte Urteil:
Bundesverfassungsgericht – Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 94/2010 vom 15. Oktober 2010
Beschluss vom 6. September 2010
1 BvR 739/08
Beschluss vom 28. September 2010
1 BvR 1660/08
Zur Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner aus Kapitalleistungen einer betrieblich abgeschlossenen Lebensversicherung bei teilweiser Prämienzahlung durch den Arbeitnehmer;
Aktenzeichen: 1 BvR 739/08
Gemäß § 229 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 5 SGB V sind Renten der betrieblichen Altersversorgung der Altersrente vergleichbare Einnahmen, aus denen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner abgeführt werden. Das gilt nach § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung auch dann, wenn eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden war. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in zwei
unterschiedlich gelagerten Fällen mit der Frage befasst, ob die Erhebung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auch bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers geschlossenen Kapitallebensversicherung verfassungskonform ist, wenn deren Prämien teilweise vom Arbeitnehmer selbst entrichtet wurden.
Die Beschwerdeführer sind Rentner. Zu Ihren Gunsten hatte ihr jeweiliger Arbeitgeber Ende der 70er bzw. Mitte der 80er Jahre eine Betriebsrente im Wege der Direktversicherung als Kapitallebensversicherung abgeschlossen und zunächst selbst die Versicherungsbeiträge an den Versicherer entrichtet; im Verfahren 1 BvR 739/08 führte der Arbeitgeber die Prämien direkt aus dem sozialversicherungspflichtigen Gehalt des Beschwerdeführers ab. In beiden Fällen übernahmen die Beschwerdeführer
nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Prämienzahlung an den Versicherer. Während im Verfahren 1 BvR 739/08 der frühere Arbeitgeber Versicherungsnehmer blieb, übertrug im Verfahren 1 BvR 1660/08 der Arbeitgeber alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf den Beschwerdeführer als neuen Versicherungsnehmer.
Nach der Auszahlung der einmaligen Kapitalleistung aus der Lebensversicherung an die Beschwerdeführer setzte die Krankenkasse in beiden Fällen hierauf monatliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fest, wobei auch der durch eigene
Prämienzahlung der Beschwerdeführer erwirtschaftete Anteil einbezogen wurde. Die gegen die Beitragserhebung gerichteten Klagen der Beschwerdeführer blieben vor den Sozialgerichten ohne Erfolg.
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat im Verfahren 1 BvR 739/08 die gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; eine
Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten ist hier nicht gegeben. Im Verfahren 1 BvR 1660/08 hat das Bundesverfassungsgericht dagegen festgestellt, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen. Auf die Verfassungsbeschwerde ist das Urteil des Bundessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Bundessozialgericht zurückverwiesen worden.
Den Entscheidungen liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
1. Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V, der auch Kapitalleistungen aus der betrieblichen Direktversicherung unterfallen, verstößt nicht gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Sie ist den
betroffenen Versicherten zumutbar, weil der Gesetzgeber berechtigt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen.
2. Die Erhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner verletzt auch dann weder die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG noch die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der betroffenen Versicherten aus Art. 2 Abs. 1 GG, wenn – wie im Verfahren 1 BvR 739/08 – die Versorgungsbezüge aus dem Nettoarbeitsentgelt finanziert worden sind, das bereits mit Kranken-versicherungsbeiträgen belastet wurde. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt, da den gezahlten Pflichtbeiträgen der umfassende und unbegrenzte Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung gegenübersteht und zwar nicht nur
während des Erwerbslebens, sondern auch nach dem Eintritt in den Ruhestand. Die Äquivalenz von Beitrag und Risikoabsicherung ist durch einen Beitrag auf berufsbezogene Versorgungsbezüge des Rentners nicht
gestört.
3. Des Weiteren ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Leistung aus einer stets vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geführten Direktversicherung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann unterliegt, wenn sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenleistungen des versicherten Arbeitnehmers finanziert worden ist.
So verhält es sich im Verfahren 1 BvR 739/08. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers liegt hier nicht vor. Das Betriebsrentenrecht qualifiziert auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche
Altersversorgung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgeschlossen wurde und er –
anders als beim privaten Lebensversicherungsvertrag – Versicherungsnehmer ist. Hierbei handelt es sich um ein geeignetes
Kriterium, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen. Hinsichtlich solcher Beiträge, die der Beschwerdeführer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf die Direktversicherung eingezahlt hat, ist der Berufsbezug noch insoweit gewahrt, als der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes fortgeführt hat.
Der Beschwerdeführer hat sich den institutionellen Rahmen der Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentengesetzes zunutze gemacht, so dass auch hieraus erwirtschaftete Erträge noch als Versorgungsbezüge qualifiziert und damit zu Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner herangezogen werden können.
4. Das Bundessozialgericht überschreitet jedoch die Grenzen zulässiger Typisierung und verstößt damit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit es im Verfahren 1 BvR 1660/08 auch diejenigen Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterwirft, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat. Denn mit der Vertragsübernahme durch den Arbeitnehmer ist der Kapitallebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und unterscheidet
sich hinsichtlich der dann noch erfolgenden Einzahlungen nicht mehr von anderen privaten Lebensversicherungen. Soweit das Bundessozialgericht die Einzahlungen auf private Lebensversicherungsverträge allein deshalb der Beitragspflicht Pflichtversicherter unterwirft, weil die Verträge ursprünglich vom Arbeitgeber des Bezugsberechtigten abgeschlossen wurden
und damit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, widerspricht es der gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung, die private Altersvorsorge beitragsfrei zu stellen. Auf die Einzahlungen des Bezugsberechtigten auf einen von ihm als Versicherungsnehmer fortgeführten Kapitallebensversicherungsvertrag finden hinsichtlich der von ihm nach Vertragsübernahme eingezahlten Beiträge keine Bestimmungen des Betriebsrentenrechts mehr Anwendung. Es begegnet auch keinen
praktischen Schwierigkeiten, bei der Auszahlung einer Lebensversicherung den auf privater Vorsorge beruhenden Anteil des Zahlbetrags getrennt auszuweisen.
Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist vorliegend intensiv, weil die Beitragsbelastung mit dem vollen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung erheblich ist. Ein Umgehungsproblem zulasten der Krankenversicherung der Rentner besteht nicht. Denn der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes verfolgt mit dem Fortsetzungsrecht des Arbeitnehmers explizit den Zweck, einen Anreiz zur Eigenvorsorge in Ergänzung der betrieblichen Altersversorgung zu setzen.
Zur Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner aus Kapitalleistungen einer betrieblich abgeschlossenen Lebensversicherung bei teilweiser Prämienzahlung durch den Arbeitnehmer Aktenzeichen: 1 BvR 739/08












