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Betriebliche Altersvorsorge für freie Handelsvertreter

So erhalten auch freie Handelvertreter eine Betriebliche Altersvorsorge

Ja, mit einer Unterstützungskasse können Sie als Unternehmer, auch ihren Handelsvertreter eine individuelle Lösung innerhalb der Betrieblichen Altersvorsorge bieten.

Nach diesem Bericht hoffe ich doch, das auch künftig die freien Handelsvertreter ( nach § 84 HGB) verstärkt in die Unterstützungskassen einzahlen werden. Die Unternehmensgruppe B.G.-p.oHG bietet auch für Handelsvertreter schon seit längerer Zeit hier einen wirklich interessanten Lösungsansatz, die arbeitgeberfinanzierte Unterstützungskasse.

Denn nur so kann es gehen. Sie wissen doch, nicht nur Sie als Unternehmer = Arbeitgeber sondern auch ihr  freie Handelsvertreter spart Abgaben und Steuern. Und das tolle ist, es sind sehr hohe Einzahlungen möglich da es keine Begrenzung gibt wie Sie das von einer Direktversicherung oder Pensionskasse kennen. Der Vertrag ist natürlich auch Hartz IV geschützt.

Selbstverständlich müssen im Vorfeld ein paar Punkte beachtet werden damit auch eine Zusage nach dem Betriebsrentengesetz erteilt werden kann. Ein Punkt ist zum Beispiel, ob die Satzung der ausgesuchten Unterstützungskasse diese Möglichkeit überhaupt anbietet?

Aber auch das ist ein Service bzw. eine Dienstleistung von B.G.-p. oHG den unabhängigen bAV-Beratern. Also denken Sie an Ihre freien Handelsvertreter und holen sich professionelle unabhängige Hilfe.

Von mir hier noch ein paar Infos zu B.G.-p. oHG. Als unabhängige Pensionsmanager beraten sie Arbeitgeber in allen Fragen rund um die betriebliche Altersvorsorge und Zeitwertkonten. Es werden bestehende Versorgungswerke analysiert und saniert. Ebenfalls findet jeder Arbeitgeber auch Unterstützung bei der Umsetzung des neuen Versorgungsausgleichs und Einführung einer Versorgungsordnung.

Grüße von Ihrer

Ute Goebels

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Gleichbehandlung eingetragender Lebenspartner!

Gleichbehandlung “eingetragender Lebenspartner” in der “Betrieblichen Altersvorsorge”

Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass Überlebende einer eingetragenen Lebenspartnerschaft aus Gründen der Gleichbehandlung einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben können, wenn für Ehegatten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine dahingehende Zusage besteht.

Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 1. April 2008 (- C-267/06 – Maruko) sind die überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bei der im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung gewährten Hinterbliebenenversorgung überlebenden Ehegatten gleichzustellen, wenn die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. Juli 2002 – 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 -) verpflichtet der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe in Art. 6 des Grundgesetzes den einfachen Gesetzgeber nicht, andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen. Es ist damit Sache des einfachen Gesetzgebers, zu bestimmen, ob und inwieweit er zwischen der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft eine vergleichbare Situation schafft. Seit der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts“ ab 1. Januar 2005 für eingetragene Lebenspartner den Versorgungsausgleich eingeführt und in der gesetzlichen Rentenversicherung die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt hat, ist rechtlich eine vergleichbare Situation auch hinsichtlich der im Arbeitsverhältnis zugesagten Hinterbliebenenversorgung geschaffen. Auch tatsächliche Unterschiede, die im Hinblick darauf, dass es sich bei der zugesagten Hinterbliebenenversorgung um Arbeitsentgelt des Versorgungsberechtigten handelt, die Annahme einer nicht vergleichbaren Situation rechtfertigen könnten, bestehen nicht.

Daraus folgt: Überlebende eingetragene Lebenspartner haben in gleichem Maße wie überlebende Ehegatten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Voraussetzung ist, dass am 1. Januar 2005 noch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner bestand; der Senat hat offen gelassen, ob dazu ein Arbeitsverhältnis erforderlich ist oder ob es ausreicht, wenn der Arbeitnehmer mit Betriebsrentenansprüchen oder unverfallbaren Anwartschaften ausgeschieden ist. Die Ansprüche ergeben sich seit seinem Inkrafttreten im Jahre 2006 aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und für die Zwischenzeit aus der im Arbeitsrecht allgemein geltenden Pflicht zur Gleichbehandlung von Arbeitnehmern.

Der Senat hat nicht über die Frage entschieden, welche Ansprüche gegenüber kirchlichen Arbeitgebern bestünden.

Geklagt hatte der überlebende eingetragene Lebenspartner eines ehemaligen Arbeitnehmers der Beklagten. Bei ihr besteht eine Versorgungsordnung, in der eine Hinterbliebenenversorgung zugunsten von Ehepartnern, nicht jedoch eingetragenen Lebenspartnern zugesagt ist. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Die Revision blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos, weil der Lebenspartner des Klägers und ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten bereits vor dem 1. Januar 2005 verstorben war.

Urteil vom 14. Januar 2009 – 3 AZR 20/07
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 19. Juli 2006 – 7 Sa 139/06

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung vom 20. Januar 2010

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